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Designrechte durchsetzen
Bitte beachten Sie, dass das Deutsche Patent- und Markenamt nicht befugt ist, rechtsberatend tätig zu werden. Die untenstehenden Informationen können daher keine Rechtsberatung ersetzen, sondern dienen dazu, Ihnen einen groben und nicht abschließenden Überblick über die Ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu verschaffen.
Das Design als Ausschließlichkeitsrecht
Das eingetragene Design ist ein so genanntes "Ausschließlichkeitsrecht". Anderen ist es damit untersagt, Ihr Design ohne Ihre Zustimmung zu benutzen. Dies schließt unter anderem die Herstellung oder das Anbieten eines Erzeugnisses ein (§ 38 DesignG). Ihnen als Designinhaber obliegt es, Ihr Design gegen Nachahmer zu verteidigen.
Eingetragene Designs können vom Rechtsinhaber jederzeit auf andere übertragen werden. Der Inhaber eines eingetragenen Designs kann überdies anderen ein Nutzungsrecht, eine sogenannte Lizenz i.S.d. § 31 DesignG, an seinem Design einräumen.
Wie können Sie Designverletzungen feststellen?
Nach der Eintragung Ihres Designs können Sie regelmäßig im Designregister nach ähnlichen oder identischen Designs recherchieren (lassen). So sind Sie über neu eingetragene Designs informiert und können rechtzeitig handeln. Beobachten Sie den Markt und die Konkurrenz, um Designverletzungen aufzuspüren. Hilfestellung bieten hier professionelle Anbieter von Recherche-Dienstleistungen, zum Beispiel die Patentinformationszentren.
Die Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte erfordert umfangreiche Rechtskenntnisse. Es empfiehlt sich daher in den meisten Fällen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
- Rechtsanwälte mit Spezialkenntnissen zum gewerblichen Rechtsschutz (Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz) in Ihrer Region finden Sie über die Rechtsanwaltskammern.
- Patentanwälte finden Sie über den Service einer bundesweiten Patentanwaltssuche der Patentanwaltskammer.
Wie können Sie Ihre Designrechte durchsetzen?
Bemerken Sie als Designinhaber, dass Dritte Ihre Designs verletzen, können Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich gegen den Rechtsverletzer vorgehen. Hierzu haben Sie unter anderem folgende Möglichkeiten:
- Verhalten vor einem Prozess
Als Rechtsinhaber können Sie zunächst versuchen, das Problem im direkten Kontakt mit dem Verletzer gütlich zu lösen und ihm beispielsweise eine Berechtigungsanfrage oder eine Abmahnung übersenden.
Achtung: Ist eine Abmahnung ungerechtfertigt, kann der Abgemahnte unter Umständen gegen den Abmahnenden einen eigenen Schadensersatzanspruch geltend machen.
- Designverletzungsklage
Für die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Rechte bei Designverletzungen sind die Landgerichte zuständig (§ 52 Abs. 1 DesignG). Bitte beachten Sie, dass vor den Landgerichten Anwaltszwang besteht. Sie müssen also einen Rechtsanwalt beauftragen, um Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen zu können.
Möchten Sie gegen ein eingetragenes Design vorgehen, können Sie die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs nach § 33 DesignG beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragen oder im Wege der Widerklage in einem Rechtsverletzungsverfahren geltend machen.
Im Verletzungsverfahren können Sie als Schutzrechtsinhaber beispielsweise folgende Ansprüche geltend machen:
- Beseitigungsanspruch ( § 42 Abs. 1 Satz 1 DesignG)
- Unterlassungsanspruch ( § 42 Abs. 1 DesignG)
- Schadenersatzanspruch ( § 42 Abs. 2 DesignG)
- Auskunftsanspruch ( § 46 DesignG)
- Vernichtungsanspruch ( § 43 Abs. 1 DesignG)
- Überlassungsanspruch ( § 43 Abs. 3 DesignG)
- Einstweilige Verfügung
Ein Klageverfahren nimmt oft einige Zeit in Anspruch. Wenn Eilbedürftigkeit vorliegt, kann eine einstweilige Verfügung vorläufigen Rechtsschutz bieten.
Achtung: Erweist sich eine einstweilige Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so kann der Gegner gegen den Antragsteller einen Schadensersatzanspruch geltend machen.
- Antrag auf Grenzbeschlagnahme
Bei der Bekämpfung von Nachahmung und Produktpiraterie spielen Zollbehörden eine wesentliche Rolle. Um zu verhindern, dass Waren, die Ihre Designrechte verletzen, auf den europäischen Markt gelangen oder in Drittstaaten exportiert werden, können Sie einen Antrag auf Grenzbeschlagnahme (§ 55 DesignG) bei den Zollbehörden stellen.
Achtung: Sollte sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt erweisen, müssen Sie ggf. den durch die ungerechtfertigte Beschlagnahme verursachten Schaden ersetzen.
- Strafprozess
Eine vorsätzliche Schutzrechtsverletzung ist grundsätzlich strafbar, wird in der Regel jedoch nur auf Antrag verfolgt ( § 51 DesignG).
Fallbeispiele - das können Sie tun, wenn ...
An drei Fallbeispielen zeigen wir Ihnen, was Sie tun können, wenn es durch Dritte zu Problemen kommt:
Weiterführende Links
- Patentinformationszentren
- Antragsverfahren Grenzbeschlagnahme
- Durchsetzungsrichtlinie
- Bundesrechtsanwaltskammer
- Patentanwaltskammer
Bild: iStock.com/seventyfour
Stand: 24.11.2023
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