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Markenrechte durchsetzen

Menschen bei Besprechung mit Farbmustern

Bitte beachten Sie, dass das Deutsche Patent- und Markenamt nicht befugt ist, rechtsberatend tätig zu werden. Die untenstehenden Informationen können daher keine Rechtsberatung ersetzen, sondern dienen dazu, Ihnen einen groben und nicht abschließenden Überblick über die Ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu verschaffen.

Die Marke als Ausschließlichkeitsrecht

Die eingetragene Marke ist ein so genanntes "Ausschließlichkeitsrecht". Anderen ist es damit beispielsweise untersagt, Ihre Marke im geschäftlichen Verkehr ohne Ihre Zustimmung für die geschützten Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Marken können vom Markeninhaber jederzeit verkauft und veräußert werden. Der Inhaber einer Marke kann überdies ein Nutzungsrecht, eine so genannte Markenlizenz, an seiner Marke einräumen. Ihnen als Markeninhaber obliegt es, Ihre Marke gegen Nachahmer zu verteidigen.


Wie können Sie Markenverletzungen feststellen?

Nach der Eintragung Ihrer Marke können Sie regelmäßig im Markenregister nach ähnlichen oder identischen Marken recherchieren (lassen). So sind Sie über neu eingetragene Marken informiert und können rechtzeitig handeln. Beobachten Sie den Markt und die Konkurrenz, um Markenverletzungen aufzuspüren. Hilfestellung bieten hier professionelle Anbieter von Recherche-Dienstleistungen, zum Beispiel die Patentinformationszentren.

Die Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte erfordert umfangreiche Rechtskenntnisse. Es empfiehlt sich daher in den meisten Fällen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

  • Rechtsanwälte mit Spezialkenntnissen zum gewerblichen Rechtsschutz (Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz) in Ihrer Region finden Sie über die Rechtsanwaltskammern.
  • Patentanwälte finden Sie über den Service einer bundesweiten Patentanwaltssuche der Patentanwaltskammer.

Wie können Sie Ihre Marke durchsetzen?

Bemerken Sie als Markeninhaber, dass Dritte Ihre Markenrechte verletzen, können Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich gegen den Rechtsverletzer vorgehen, um die eigene Marke zu schützen. Sie können bereits vor einem Prozess aktiv werden (beispielsweise durch eine Berechtigungsanfrage oder eine Abmahnung). Sie können jedoch auch ein gerichtliches Verfahren anstrengen und/oder einen Antrag auf Grenzbeschlagnahme stellen.

  • Verhalten vor einem Prozess

Als Rechtsinhaber können Sie zunächst versuchen, das Problem im direkten Kontakt mit dem Verletzer gütlich zu lösen und ihm beispielsweise eine Berechtigungsanfrage oder eine Abmahnung schicken.
Achtung: Ist eine Abmahnung ungerechtfertigt, kann der Abgemahnte gegen den Abmahnenden unter Umständen einen Schadensersatzanspruch geltend machen.

  • Markenverletzungsklage

Für die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Rechte bei Markenverletzungen sind die Landgerichte zuständig (externer Link § 140 Abs. 1 MarkenG). Bitte beachten Sie, dass vor den Landgerichten Anwaltszwang besteht. Sie müssen also einen Rechtsanwalt beauftragen, um Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen zu können.

Im Verletzungsverfahren können Sie beispielsweise folgende Ansprüche geltend machen:

  • Einstweilige Verfügung

Ein Klageverfahren kann oft einige Zeit in Anspruch nehmen. Wenn Eilbedürftigkeit vorliegt, bietet eine einstweilige Verfügung vorläufigen Rechtsschutz.
Achtung: Erweist sich eine einstweilige Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so kann der Gegner gegen den Antragsteller einen Schadensersatzanspruch geltend machen.

  • Antrag auf Grenzbeschlagnahme

Bei der Bekämpfung von Nachahmung und Produktpiraterie spielen die Zollbehörden eine wesentliche Rolle. Um zu verhindern, dass Waren, die widerrechtlich mit einer nach dem Markengesetz geschützten Marke oder geschäftlichen Bezeichnung versehen sind, auf den europäischen Markt gelangen, können Sie einen Antrag auf Grenzbeschlagnahme externer Link § 146 MarkenG bei den Zollbehörden stellen.
Achtung: Sollte sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt erweisen, müssen Sie ggf. den durch die ungerechtfertigte Beschlagnahme verursachten Schaden ersetzen.

  • Strafprozess

Eine vorsätzliche Schutzrechtsverletzung ist grundsätzlich strafbar, wird in der Regel jedoch nur auf Antrag verfolgt (externer Link § 143 MarkenG).

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Fallbeispiele - das können Sie tun, wenn ...

An drei Fallbeispielen zeigen wir Ihnen, was Sie tun können, wenn es durch Dritte zu Problemen kommt:

  • Fall 1: Sie stellen fest, dass ein anderer nach Ihnen eine Marke hat registrieren lassen, die Ihrer Marke ähnlich ist
  • Fall 2: Sie stellen fest, dass ein anderer Ihre Marke ohne Ihre Erlaubnis verwendet
  • Fall 3: Ihr Markenrecht wird von einem Dritten angegriffen

Weiterführende Links

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Bild: iStock.com/lisegagne

Stand: 24.11.2023