Akteneinsicht
Akteneinsicht - warum?
Die Akteneinsicht kann zum Beispiel dazu genutzt werden, um den genauen Wortlaut eines Prüfungsbescheids oder die Begründung zu einem Einspruch oder Widerspruch in der Akte einzusehen.
Sie können Akteneinsicht beantragen, sofern die gewünschte Akte
- jedermann zur Einsicht frei steht
- oder Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
Welche Akten stehen jedermann zur Einsicht frei?
Die Einsichtnahme in folgende Akten ist kostenfrei möglich:
- Patentanmeldungen nach der Offenlegung (vgl. §31 PatG)
- Gebrauchsmuster (§8 Abs. 5 GbmG) mit der Eintragung
- Marken (§62 MarkenG) mit der Eintragung
- Geschmacksmustern (§22 GeschmMG) ebenfalls mit der Eintragung
- Akten von Verfahren, die beim Bundespatentgericht anhängig sind
Besondere Regelungen für unveröffentlichte Akten
Bei unveröffentlichten Akten von Patentanmeldungen wird bei der Bearbeitung eines Akteneinsichtsantrages das berechtigte Interesse des Antragstellers geprüft.
- Die Einsichtnahme in noch nicht veröffentlichte Akten ist kostenpflichtig.
- Sie müssen die Gebühr in Höhe von 90 Euro zum Aktenzeichen einzahlen.
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Antrag stellen, Einsicht nehmen
Antragsform
Sie beantragen die Akteneinsicht jeweils schriftlich zum Aktenzeichen, entweder
- formlos per Post oder
- per Fax.
Die Dokumentenannahmestelle leitet Ihren Antrag umgehend an die aktenführende Stelle weiter.
Bitte beachten Sie:
- Per E-Mail gestellte Anträge auf Akteneinsicht können leider nicht bearbeitet werden!
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Welche Angaben muss der Akteneinsichtsantrag enthalten?
- Aktenzeichen
- Notieren Sie das Aktenzeichen bitte möglichst genau mit Prüfziffer. Bei Patent- bzw. Markenakten ergänzen Sie bitte zusätzlich die Abteilungskennziffer bzw. die Leitklasse. Diese Angaben können Sie dem Rechts- und Verfahrensstandsregister DPINFO bzw. DPMAregister entnehmen.
- Einsicht im Amt oder Versand von Kopien
- Geben Sie in Ihrem Antrag auch an, ob Sie die Akte in einem unserer beiden Recherchesäle oder in der Auskunftsstelle Jena einsehen wollen. In den Recherchesälen können Sie aus den Akten gegen Entgelt Kopien in Selbstbedienung fertigen.
- Sie können sich auch eine Papierkopie der vollständigen Akte oder bestimmter Teile daraus von unserem Kopierservice gegen Erstattung der Auslagen zuschicken lassen. Die Höhe der Auslagen entnehmen Sie bitte dem Kostenmerkblatt A 9510.
- Nichtpatentliteratur
- Möchten Sie mit der Akteneinsicht auch Nichtpatentliteratur einsehen, die bei der Patentprüfung oder Recherche entgegengehalten wurde, dann vermerken Sie dies unbedingt auf dem Akteneinsichtsantrag!
- Nichtpatentliteratur wird in der Regel in der Akte aufbewahrt. Sie wird aber der Akte zur Einsicht nur dann beigefügt, wenn Sie dies zusätzlich beantragen.
- Die sowohl im Recherche- als auch Patentprüfungsverfahren ermittelten Druckschriften werden vollständig im Rechts- und Verfahrensstandsregister DPINFO erfasst. Außerdem werden sie auf den Titelblättern der Patent- und Offenlegungsschriften gelistet, sobald die Druckschriftenermittlung rechtzeitig vor dem Veröffentlichungstag abgeschlossen wurde.
- zitierte Nichtpatentliteratur (beispielsweise Bücher oder Zeitschriftenaufsätze) können Sie sich aber auch über das Dienstleistungsangebot der Bibliothek des DPMA oder das von vielen anderen Bibliotheken beschaffen.
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Bearbeitungszeit
- Die meisten Akteneinsichtsanträge erledigen wir innerhalb von 14 Tagen für Sie.
- Bitte haben Sie Geduld, falls es einmal etwas länger dauern sollte. Dann wird die Akte gerade anderweitig, zum Beispiel vom Prüfer, bearbeitet.
- Häufiges Nachfragen an verschiedenen Stellen im DPMA nach dem Stand der Bearbeitung Ihres Antrags auf Akteneinsicht kann gegebenenfalls zu Verzögerungen im Ablauf der Bereitstellung führen.
Aufbewahrungsfristen von Akten zu Schutzrechtsanmeldungen
- Die Einsichtnahme in die Akten ist grundsätzlich möglich, solange die Anmeldung anhängig oder das Schutzrecht in Kraft ist.
- Danach gelten für die Akten je nach Schutzrechtsart unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. (Mitteilung des Präsident 02/2001)
- Die Akteneinsicht während dieser Fristen ist ebenfalls grundsätzlich möglich.
- Bitte beachten Sie: Akten bei denen die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, werden vernichtet. Die Einsichtnahme in diese Akten ist dann nicht mehr möglich.
© 2010 Deutsches Patent- und Markenamt | Stand vom 28.05.2010