Inhalt
Patentanwaltsausbildung - der Weg zur Patentanwaltschaft
Fachleute im gewerblichen Rechtsschutz mit technischem Sachverstand
Patentanwältinnen und Patentanwälte sind auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisierte unabhängige Berater und Vertreter. Um diesen Beruf ergreifen zu können, stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten offen. In allen Fällen müssen Sie zunächst ein naturwissenschaftliches oder technisches Hochschulstudium absolviert haben.
Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
Weitere Informationen und Unterlagen
- Merkblatt zur Patentanwaltsausbildung und -prüfung
- Beurteilungsformular 1. Ausbildungsabschnitt
- Merkblatt "Hinweise zum Datenschutz für Interessenten und Teilnehmer der Patentanwaltsausbildung und -prüfung"
(A 9106d) - Hinweise zu Unterhaltsdarlehen
- Antrag auf Unterhaltsdarlehen (1 MB)
- Hinweise zum Ausfüllen des Antrages auf Unterhaltsdarlehen
Der klassische Weg zum Beruf der Patentanwältin bzw. des Patentanwalts ist die fast dreijährige Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Die Ausbildung gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte, die Sie als Patentanwaltskandidatin bzw. als Patentanwaltskandidat in folgender Reihenfolge durchlaufen:
- mindestens 26 Monate in einer Patentanwaltskanzlei oder in der Patentabteilung eines Unternehmens (erster Ausbildungsabschnitt),
- zwei Monate beim Deutschen Patent- und Markenamt (zweiter Ausbildungsabschnitt) und
- sechs Monate beim Bundespatentgericht (dritter Ausbildungsabschnitt).
Außerdem müssen Sie ein Studium im allgemeinen Recht – in der Regel parallel zur Ausbildung – absolvieren.
Vor Beginn der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes müssen Sie vom DPMA zur Ausbildung zugelassen werden. Hierfür ist ein schriftlicher Antrag beim DPMA zu stellen. Einzelheiten finden Sie unter Zulassung zur Ausbildung sowie in unserem Merkblatt zur Patentanwaltsausbildung und -prüfung.
Am Ende Ihrer Ausbildung legen Sie die Patentanwaltsprüfung ab. Nach dem erfolgreichen Bestehen der Patentanwaltsprüfung dürfen Sie sich Patentassessorin bzw. Patentassessor nennen und bei der Patentanwaltskammer die Zulassung zur Patentanwaltschaft beantragen oder einer Tätigkeit als Assessorin bzw. Assessor in der Industrie nachgehen. Einzelheiten finden Sie unter Patentanwaltsprüfung sowie in unserem Merkblatt zur Patentanwaltsausbildung und -prüfung.
Patentsachbearbeiter
Sind Sie nach dem Abschluss Ihres naturwissenschaftlichen oder technischen Studiums an einer Hochschule mindestens zehn – für den Fall, dass Sie die europäische Eignungsprüfung für die vor dem Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter bestanden haben, acht – Jahre in einer Patentabteilung eines Unternehmens oder in einer Patentanwaltskanzlei beratend oder vertretend tätig gewesen, können Sie auch ohne die reguläre Ausbildung durch das DPMA zur Patentanwaltsprüfung zugelassen werden. Voraussetzung ist auch in diesem Fall, dass Sie ein Studium im allgemeinen Recht absolviert haben.
Für die Zulassung zur Prüfung ist ein schriftlicher Antrag beim DPMA zu stellen. Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Merkblatt zur Patentanwaltsausbildung und -prüfung.
Europäische Patentanwälte
Als Patentanwältin bzw. Patentanwalt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz können Sie in Deutschland zur Patentanwaltschaft zugelassen werden, wenn Sie nachweisen können, dass Sie über die für die Ausübung des Berufs des Patentanwalts in Deutschland erforderlichen Kenntnisse verfügen oder eine besondere Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt haben.
Hierfür ist ein schriftlicher Antrag beim DPMA zu stellen. Einzelheiten hierzu finden Sie im Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG).
Die Patentanwaltskammer: Ihr Ansprechpartner nach der Patentanwaltsausbildung
Für Angelegenheiten der Patentanwältinnen/der Patentanwälte und der Patentanwaltsgesellschaften ist die Patentanwaltskammer zuständig. Das betrifft zum Beispiel die Zulassung zur Patentanwaltschaft einschließlich der Vereidigung und der Aufnahme in das elektronische Patentanwaltsverzeichnis, den Widerruf der Zulassung, die Bestellung eines Abwicklers, die Bestellung eines Vertreters sowie die Befreiung von der Kanzleipflicht.
Bild: iStock.com/PeopleImages
Stand: 12.04.2024
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