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Prüfung und Eintragung

Computertastatur mit Taste "register"

Was prüft die Designstelle?

Die wichtigsten Links zur Designanmeldung

Zunächst klärt das DPMA, ob alle für die Anmeldung erforderlichen Angaben und Unterlagen eingegangen sind. Zwingend vorliegen müssen Angaben zum Anmelder, die Wiedergabe des Designs und die Erzeugnisangabe. Es wird festgestellt, ob die Anmeldung die rechtlichen Anforderungen erfüllt, insbesondere ob die Wiedergabe den Formerfordernissen entspricht. Außerdem prüft die Designstelle, ob das angemeldete Design designfähig ist, das heißt die konkrete (d.h. einheitliche) Form- und Farbgebung eines Produkts zeigt. Allgemeine Ideen, Konzepte oder Gestaltungsprinzipien können nicht geschützt werden. Das Design muss mit der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten vereinbar sein und darf keine missbräuchliche Verwendung staatlicher Hoheitszeichen oder anderer Zeichen von öffentlichem Interesse darstellen.

Bitte beachten Sie: Das DPMA prüft nicht, ob das angemeldete Design die Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllt. Erst im Streitfall vor einem Zivilgericht oder innerhalb eines Nichtigkeitsverfahrens vor der Designabteilung des DPMA werden diese Schutzvoraussetzungen geprüft.

Eintragung und Veröffentlichung

Entspricht die Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen, wird das Design in das vom DPMA geführte Register eingetragen. Die Eintragung wird im elektronischen Dienst DPMAregister veröffentlicht und im Designblatt bekannt gemacht.

Bekanntmachung der Wiedergabe aufschieben

Sie können mit der Designanmeldung einen Antrag auf "Aufschiebung der Bekanntmachung" der Wiedergabe stellen. Das kann zweckmäßig sein, wenn Sie zunächst abwarten wollen, ob Ihr Produkt vom Markt angenommen wird, oder wenn Sie das Design vorläufig geheim halten wollen. Wenn Sie mit Ihrer Designanmeldung die Aufschiebung der Bekanntmachung beantragen, verringert sich die Anmeldegebühr. Dies ist eine Möglichkeit für einen kostengünstigen Kurzschutz.

Bei aufgeschobener Bekanntmachung ist der Schutz zunächst auf 30 Monate ab dem Anmelde- beziehungsweise Prioritätstag begrenzt. In dieser Zeit können Sie sich entscheiden, ob Sie den Schutz auf fünf Jahre verlängern. Hierzu müssen Sie nur innerhalb der Aufschiebungsfrist von 30 Monaten die Erstreckungsgebühr einzahlen.
Im Register veröffentlicht werden bei der Aufschiebung der Bekanntmachung nur die bibliografischen Daten, wie Aktenzeichen, Anmeldetag und Anmelder. Wenn Sie die Schutzdauer auf fünf Jahre ausdehnen, werden die Designwiedergabe und die weiteren Angaben nachträglich veröffentlicht.

Bitte beachten Sie: Während der Aufschiebungsfrist besteht lediglich Nachahmungsschutz. Das heißt, Sie können nur gegen Designs vorgehen, die in Kenntnis Ihres eingetragenen Designs hergestellt worden sind. Im Verletzungsfall müssen Sie darlegen und beweisen, dass das von Ihnen angegriffene Design eine Nachahmung Ihres eingetragenen Designs ist. Unabhängige Parallelschöpfungen sind in diesem Fall nicht angreifbar.

Schutzdauer

Der Schutz dauert zunächst fünf Jahre, bei aufgeschobener Bildbekanntmachung 30 Monate. Sie können Ihren Designschutz bis zu viermal bis zur Höchstschutzdauer von 25 Jahren aufrechterhalten.

Hinweis: Sie können Ihren Designschutz nur aufrechterhalten, wenn Sie die Gebühr ("Aufrechterhaltungsgebühr") vollständig und rechtzeitig zahlen. Die Gebühr muss innerhalb der Zahlungsfrist auf dem Konto des DPMA eingegangen sein. Geht die Zahlung nicht rechtzeitig ein, verfällt Ihr Schutzrecht. Die Aufrechterhaltungsgebühren fallen für jedes eingetragene Design an, auch wenn es sich um Designs einer Sammelanmeldung handelt.

Bild: istock.com/scyther5

Stand: 12.08.2024