Da sich die Verwertungsgesellschaften überwiegend auf ein Gebiet spezialisiert haben – wie etwa die GEMA auf musikalische Werke und die VG Wort auf Sprachwerke –, haben sie regelmäßig in ihrem Bereich eine tatsächliche Monopolstellung inne. Deshalb und weil sie für ihre Berechtigten treuhänderisch tätig sind, unterliegen sie der staatlichen Aufsicht durch das DPMA nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG). Als Aufsichtsbehörde werden wir im öffentlichen Interesse tätig. Dabei nehmen wir auch Eingaben und Beschwerden von Berechtigten oder Nutzerinnen und Nutzern zum Anlass einer Prüfung. Wir achten darauf, dass die Organisation der Verwertungsgesellschaften den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Weiterhin überwachen wir, ob die Verwertungsgesellschaften ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Mitgliedern und Berechtigten einerseits und den Nutzerinnen und Nutzern andererseits einhalten. Hier prüfen wir unter anderem, ob sie die Vorgaben für die Aufstellung von Tarifen erfüllen. In den Tarifen legen die Verwertungsgesellschaften fest, welcher Betrag für welche Nutzung zu entrichten ist. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat hier Klarheit hinsichtlich unserer Kompetenzen geschaffen. Am 17. Juni 2020 bestätigte es, dass die Aufsicht berechtigt ist, Tarife von Verwertungsgesellschaften umfassend zu prüfen. Verwertungsgesellschaften seien darüber hinaus verpflichtet, den Umfang der von ihnen wahrgenommenen Rechte vor Aufstellung eines Tarifs hinreichend zu ermitteln.
Das DPMA hat im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt bisher 13 Verwertungsgesellschaften die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt. Im Jahr 2019 beliefen sich die Einnahmen der Verwertungsgesellschaften auf insgesamt rund 1,68 Milliarden Euro. Die auf die einzelnen Verwertungsgesellschaften entfallenden Beträge ergeben sich aus der Tabelle.
Verwertungsgesellschaften | Haushaltsvolumen1 2019 | |
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GEMA | Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, rechtsfähiger Verein kraft Verleihung | 1.069,377 Mio. € |
GVL | Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH | 215,451 Mio. € |
VG Wort | Verwertungsgesellschaft WORT, rechtsfähiger Verein kraft Verleihung | 158,191 Mio. € |
VG Bild-Kunst | Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, rechtsfähiger Verein kraft Verleihung | 61,952 Mio. € |
VG Musikedition | Verwertungsgesellschaft Musikedition, rechtsfähiger Verein kraft Verleihung | 8,578 Mio. € |
GÜFA | Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH | 5,887 Mio. € |
VFF | Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH | 31,152 Mio. € |
VGF | Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH | 9,352 Mio. € |
GWFF | Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH | 47,168 Mio. € |
AGICOA GmbH | AGICOA Urheberrechtsschutz-Gesellschaft mbH | 24,522 Mio. € |
VG Media | Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Sendeunternehmen und Presseverlegern mbH | 54,399 Mio. € |
TWF | Treuhandgesellschaft Werbefilm mbH | 2,988 Mio. € |
GWVR | Gesellschaft zur Wahrnehmung von Veranstalterrechten mbH | 1.200,00 € |
Summe | 1.683,132 Mio. € |
Gerade die Kreativen wurden von der Corona-Pandemie hart getroffen. Sie erlitten große Verluste durch die Absage von Konzerten und sonstigen Veranstaltungen. Um möglichst schnell und unbürokratisch die besonders betroffenen Mitglieder und Berechtigten zu unterstützen, haben viele Verwertungsgesellschaften Hilfsmaßnahmen ins Leben gerufen sowie Hilfen über die schon vorhandenen Sozialeinrichtungen ausbezahlt.
Die Einnahmen der Verwertungsgesellschaften für das Jahr 2020 werden in vielen Bereichen voraussichtlich deutlich geringer ausfallen als in den Vorjahren. Zum Beispiel entgingen den Verwertungsgesellschaften durch die Schließung von Restaurants, Fitnessstudios und zahlreichen weiteren Einrichtungen Einnahmen aus der dort häufig üblichen öffentlichen Wiedergabe von Musik-, Fernseh- und Hörfunksendungen.
Durch die Pandemie wurde die Arbeit der Verwertungsgesellschaften erschwert: Sie waren oftmals gezwungen, Sitzungen der Aufsichtsgremien und deren Ausschüsse sowie Mitgliederversammlungen zu verschieben oder online durchzuführen.
Wir führen auch das Register anonymer und pseudonymer Werke. Zweck dieses Registers ist es, denjenigen Urheberinnen und Urhebern, die ihr Werk anonym oder pseudonym veröffentlicht haben, die Regelschutzdauer nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) zu gewähren. Danach endet der urheberrechtliche Schutz eines Werks allgemein 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin oder des Urhebers. Bei anonym oder pseudonym veröffentlichten Werken ist die Urheberin oder der Urheber jedoch oft unbekannt, so dass der Urheberrechtsschutz eines solchen Werks bereits 70 Jahre nach Schaffung beziehungsweise Veröffentlichung erlischt. Durch Eintragung des tatsächlichen Namens in das Register kann der Schutz wieder auf die allgemeine Dauer verlängert werden. Statistische Daten finden Sie in der Tabelle auf der Seite „Statistik“.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Verwertungsgesellschaften auch Rechte an vergriffenen, das heißt nicht mehr lieferbaren Werken lizenzieren. Damit wird gemeinnützigen Einrichtungen (z. B. Museen, Bibliotheken, Archiven) ermöglicht, diese in digitalisierter Form der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Durch die Eintragung im Register vergriffener Werke erfährt die Schöpferin oder der Schöpfer des Werks (und somit der Rechtsinhaber) von der Lizenzierungsabsicht der Verwertungsgesellschaft und kann einer Rechtewahrnehmung durch die Verwertungsgesellschaft widersprechen. Das Register ist auf den Internetseiten des DPMA frei einsehbar. Bis Ende 2020 wurden über 33.000 Eintragungen vorgenommen.