In diesem zweiten Pandemie-Sommer 2021 war das Reisen nicht ganz so einfach. Den Urlaub innerhalb Deutschlands zu verbringen, war durchaus eine gute Idee. Was man dabei kulinarisch erleben kann, zeigt sich auch an der Vielzahl regionaler Spezialitäten. Begleiten Sie uns also auf eine kulinarische Reise quer durch Deutschland – von „Spreewälder Gurken“ über die „Lüneburger Heidekartoffeln“ bis hin zum „Schrobenhausener Spargel“.
Bei all diesen Lebensmitteln handelt es sich um „geografische Herkunftsangaben“. Diese Bezeichnungen von Lebensmitteln und Agrarerzeugnissen können auf europäischer Ebene als „geografische Herkunftsangaben“ geschützt werden.
Charakteristisch für dieses Schutzrecht ist es, dass die Güte, die Qualität oder das Ansehen eines Produkts eng verbunden ist mit der Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet.
Für jedes Erzeugnis gibt es eine Produktspezifikation, in der das Produkt genau beschrieben wird. Nur Produkte, die diesen Anforderungen entsprechen, dürfen unter der Bezeichnung angeboten werden.
Für Deutschland sind derzeit 92 Produkte als geschützte geografische Herkunftsangabe bei der Europäischen Kommission registriert.
Starten wir unsere Reise im Hohen Norden mit dem „Glückstädter Matjes“. In Glückstadt an der Unterelbe lässt sich die Tradition der Matjesherstellung bis ins Jahr 1893 zurückverfolgen, als die Glückstädter Heringsfischerei ihren Anfang nahm. Alljährlich beginnen hier die Glückstädter Matjeswochen mit dem traditionellen Matjesanbiss am zweiten Donnerstag im Juni. Der gesamte Herstellungsprozess muss im Stadtgebiet von Glückstadt erfolgen. Dazu vielleicht ein paar „Spreewälder Gurken“, von denen schon Theodor Fontane in seinen „Wanderungen durch die Mark Brandenburg“ schrieb?
So könnte man sich genüsslich weiter durch Deutschland schlemmen.
Zum Beispiel bis zu den „Lüneburger Heidekartoffeln“ aus dem seit Mitte des 19. Jahrhunderts größten deutschen Kartoffelanbaugebiet. Die Heidekartoffel wächst in der Lüneburger Heide durch die sandigen Böden besonders gut. Die EU-Kommission hat die Kartoffel am 4. August 2010 in die Liste geschützter geografischer Nahrungsmittel aufgenommen. Gemeinsam mit „Halberstädter Würstchen“ und „Schrobenhausener Spargel“ und ergänzt von einem „Münchner Bier“ — so könnten Sie es sich schmecken lassen.
Und zum Nachtisch vielleicht noch ein paar „Stromberger Pflaumen“? Die „Stromberger Pflaume“ ist eine sehr alte, mittelspäte Zwetschgensorte. Sie wurde um 1790 von dem Amtsschreiber und Reisenden Ludwig Niedieck aus Südfrankreich und Spanien nach Rheinland-Pfalz mitgebracht und nach ihrer neuen Heimat benannt. Seit 2013 ist sie als „geschützte Ursprungsbezeichnung“ eingetragen.
Auf unseren Internetseiten finden Sie die ausführliche Beschreibung der „Kulinarischen Sommerreise durch Deutschland“, mit Anregungen, Hintergrundinformationen und Rezeptvorschlägen zu vielen regionalen Spezialitäten.
Das Prüfungsverfahren für den Antrag auf Registrierung einer geografischen Herkunftsangabe ist zweistufig ausgestaltet. Zunächst wird der Antrag vom DPMA als der zuständigen nationalen Behörde in einer Markenabteilung geprüft. Nach positiver Beurteilung leiten wir den Antrag zur Prüfung an die Europäische Kommission weiter.
Wenn auch die Europäische Kommission die Voraussetzungen für den Schutz als geografische Angabe bejaht, wird das Schutzrecht registriert und in die Datenbank eAmbrosia eingetragen.
Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Der Schutz kann als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) beantragt werden. Bei einer g.U. besteht ein besonders enger Zusammenhang zwischen den Eigenschaften des Produktes und seiner Herstellung in dem Herkunftsgebiet. Alle Produktionsschritte müssen in diesem geografischen Gebiet erfolgen. Bei einer g.g.A. reicht es hingegen aus, wenn einer der Produktionsschritte, etwa die Verarbeitung, im Herkunftsgebiet vorgenommen wird.
Im Jahr 2021 wurden Änderungsanträge für bereits geschützte Bezeichnungen gestellt. Diese betrafen die Herkunftsangaben „Meißner Fummel“ (g.g.A.) und „Fränkischer Karpfen“ (g.g.A.). Der Schutzantrag für „Obst vom Bodensee“ (g.g.A.) wurde nach positivem Abschluss der Prüfung vom DPMA an die Europäische Kommission weitergeleitet.
Der Änderungsantrag für den „Salzwedeler Baumkuchen“ (g.g.A.) wurde von der Europäischen Kommission genehmigt.
Der Schutzantrag für „Hiffenmark/Fränkisches Hiffenmark“ (g.g.A.), zu dem zwei Entscheidungen des Bundespatentgerichts ergangen waren, wurde im Verfahren vor der Europäischen Kommission zurückgenommen.
Der Bundesgerichtshof hat in dem Verfahren „Spreewälder Gurken II“ (g.g.A.), in dem es um das berechtigte Interesse eines Einsprechenden ging, die vorangegangene Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen.