Überblick Entwicklung und Herkunft der Markenanmeldungen
Auch im zweiten Jahr der Corona-Pandemie ist die Zahl der Markenanmeldungen weiter angestiegen. Nach 89.442 Anmeldungen im Jahr 2020 gingen im vergangenen Jahr 92.317 Anmeldungen bei uns ein, was einer Steigerung von 3,2 % und einem Höchststand seit dem Internetboom vor 22 Jahren entspricht. Diese Zahl setzt sich zusammen aus den 87.631 Anmeldungen (+ 3,6 %), die direkt bei uns eingegangen sind, und den 4.686 (- 2,8%) Schutzgesuchen international registrierter Marken, die uns von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) vermittelt wurden. Da jedoch die Anmeldezahlen im Vorjahr noch deutlich höher gestiegen waren (von 2019 auf 2020 um + 13,5 %), gehen wir davon aus, dass die pandemiebedingte Sonderkonjunktur der Markenanmeldungen langsam ausläuft.
Erneut deutlich gestiegen ist die Zahl der Eintragungen. Nach 60.428 Eintragungen im Jahr 2020 verzeichneten wir im vergangenen Jahr 68.597 Eintragungen — ein Plus von 13,5 % und ein absoluter Höchststand. Die am Jahresende 2021 noch offenen 23.344 Anmeldeverfahren sind gegenüber der Zahl von 27.075 am Jahresende 2020 merklich zurückgegangen.
Auch die Zahl der Anmeldungen von Unionsmarken beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) stieg noch einmal an. Nach 177.909 Anmeldungen im Jahr 2020 meldeten die Anmelderinnen und Anmelder im vergangenen Jahr 197.909 Unionsmarken an, ein Plus von 11,7 %. Obwohl 27.571 dieser Anmeldungen aus Deutschland stammten (Vorjahr: 24.953), ist Deutschland nicht das Land mit den meisten Anmeldungen beim EUIPO. Mit 34.377 Anmeldungen belegt China hier die Spitzenposition. Die USA lagen mit 20.105 Anmeldungen auf Platz 3.
Ein ähnliches Bild zeigt sich auch bei uns. Die Anmeldungen aus China stiegen weiter leicht an, im Jahr 2021 erreichten uns 2.347 Anmeldungen direkt, nach 2.256 Anmeldungen im Vorjahr. Damit kommen mit Abstand die meisten ausländischen Direktanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) aus China. Mit 675 Anmeldungen folgen die USA auf Platz 2.
Wie bereits in den Vorjahren ist auch 2021 die Klasse 35 (Werbung; Geschäftsführung, -organisation und -verwaltung; Büroarbeiten) die am häufigsten beanspruchte Klasse bei den Markenanmeldungen (29.974 Nennungen in 2021). Dem folgen, wie im Vorjahr, die Klassen 41 (Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten) und 9 (Elektronische Apparate und Instrumente; Computerhardware; Software; optische Geräte) mit 20.483 und 16.613 Nennungen.
Auffällig ist, dass die Beanspruchungen der Klasse 21 (Haushalts- und Küchengeräte; + 18,0 %), der Klasse 30 (Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft; + 14,4 %), der Klasse 29 (Nahrungsmittel tierischer Herkunft; + 14,7 %), der Klassen 32 und 33 (alkoholfreie und alkoholische Getränke; jeweils + 15,0 %) sowie von Spielwaren und Sportartikeln (Klasse 28; + 16,6 %) deutlich zugenommen haben. Wir vermuten, dass sich durch die Pandemie die Konsumgewohnheiten der Menschen verschoben haben. Wo gemeinschaftliche Aktivitäten nicht mehr oder nur sehr eingeschränkt möglich waren, stieg die Nachfrage nach autark nutzbaren Angeboten.
Als Begleiterscheinung der Pandemie schätzen wir auch die Rückgänge bei den Klassen 5 (pharmazeutische Erzeugnisse; Verbandmaterial) mit - 7,8 % und Klasse 10 (medizinische Apparate und Instrumente; orthopädische Artikel) mit - 20,4 % ein. Nachdem diese Klassen im Vorjahr deutliche Steigerungen verzeichneten, erscheint der Bedarf an neuen Marken inzwischen gesättigt.
Unsere umfangreiche Statistik zum Markenbereich finden Sie im Statistikteil.
Top 5 Waren- und Dienstleistungsklassen1 (Klassen 2 angemeldeter nationaler Marken)
2 Eine Markenanmeldung kann mehreren Klassen zugeordnet sein.
Ein Blick auf die Herkunft der nationalen Markenanmeldungen aus dem Inland zeigt, dass bezogen auf 100.000 Einwohner die meisten Anmeldungen aus den Stadtstaaten Hamburg und Berlin stammen. Da hier viele Firmen ihren Sitz haben, ist dies nicht überraschend. Bei den Flächenländern sind Bayern und Nordrhein-Westfalen die Bundesländer mit den meisten Anmeldungen pro 100.000 Einwohner, was in direktem Zusammenhang mit deren Wirtschaftskraft steht. In den vergangenen Jahren haben sich hier keine Änderungen ergeben.
Die Karte zeigt beim Überrollen mit der Mouse die Markenanmeldungen 2021 und die Anmeldungen pro 100.000 Einwohnern sowie die prozentuale Veränderung, aufgeschlüsselt nach Bundesländern (Anmeldersitz).
Betrachtet man die Zahl der Zurückweisungen (9.634) in Relation zur Zahl aller Erledigungen (91.613; darunter 68.597 Eintragungen und 13.066 Zurücknahmen), so fällt auf, dass nur 10,5 % der Anmeldungen durch die Markenstellen zurückgewiesen werden. Nur in diesen wenigen Fällen wird also eine negative Entscheidung getroffen. Von den 9.634 Zurückweisungen wurden 316 durch Beschwerde zum Bundespatentgericht angegriffen, das ist ein sehr geringer Anteil.
Ähnlich sieht es bei den Entscheidungen der Markenstellen im Widerspruchsverfahren aus. Im Jahr 2020 wurden 2.745 Marken durch einen Widerspruch angegriffen, 2021 waren es 3.225 Marken. Erledigt, also durch Entscheidung der Markenstelle, durch Rücknahme des Widerspruchs oder Verzicht auf die Marke beendet, wurden 2020 3.225 und im vergangenen Jahr 2.973 Verfahren. Mit Beschwerde zum Bundespatentgericht angegriffen wurden 253 Entscheidungen im Jahr 2020 und 191 Entscheidungen im Jahr 2021.
Der Grund für die geringe Zahl der Entscheidungen, die mit Beschwerde angegriffen werden, liegt dabei nach unserer Einschätzung in erster Linie in der Strategie der Anmelderinnen und Anmelder, denen nicht am Ausfechten von Konflikten gelegen ist, sondern am Erhalt und Bestand ihrer Marken. Bis zu einem gewissen Grad spiegelt sich darin aber auch eine gefestigte Entscheidungspraxis der markenrechtlichen Instanzen in Europa wider. Waren mit dem Inkrafttreten des harmonisierten Markenrechts in der Europäischen Union 1995 noch viele Fragen offen, so sind die meisten inzwischen geklärt und der Ausgang der Verfahren ist in vielen Fällen absehbar.
Daten | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 |
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Neuanmeldungen | 72.048 | 70.534 | 73.635 | 84.623 | 87.631 |
Eintragungen | 50.954 | 50.584 | 55.026 | 60.428 | 68.597 |
Zurückweisungen | 6.682 | 7.081 | 6.883 | 6.606 | 9.634 |
Die Unternehmen mit den meisten neuen Markeneintragungen wechseln jährlich stark. Der Grund hierfür liegt im oft wellenförmigen Anmeldeverhalten der Unternehmen, so dass auch bekannte Unternehmen mit großen Markenportfolios in einem Jahr viele und im anderen Jahr wenige Marken anmelden. 2021 belegte das amerikanische Unternehmen Make Great Sales Ltd. mit 79 Eintragungen den ersten Platz. Ihm folgte die Bahlsen GmbH & Co. KG mit 66 Eintragungen und die Private Mark GmbH mit 65 Eintragungen.
Am Standort Jena bearbeiten etwa 35 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Markenverwaltung Folge- und Nebenverfahren nach der bestandskräftigen Eintragung einer Marke. Hierzu zählen insbesondere Verlängerungen, Umschreibungen, Verfügungsbeschränkungen, Lizenzverfahren und Löschungen. Daneben werden in der Markenverwaltung Prioritätsbescheinigungen, Heimatbescheinigungen und sonstige Registerauszüge gefertigt.
Am Jahresende 2021 waren 868.401 Marken im Register eingetragen. Die Zahl der Änderungen bei Inhaber, Vertreter oder Zustellanschrift lag mit 80.741 Umschreibungen deutlich über dem Niveau des Vorjahres (68.949). Leicht rückläufig war die Zahl der Verlängerungen in Höhe von 35.945 gegenüber dem Vorjahr (39.491). Die Zahl der Markenlöschungen wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer oder Verzicht lag mit 45.454 auf dem Vorjahresniveau (44.804). Zu 39 Marken wurde eine Lizenz im Markenregister eingetragen. Weiter an Bedeutung gewonnen haben die Bereitschaftserklärungen. So haben die im Register eingetragenen Markeninhaber gegenüber dem DPMA bei 18.526 Marken (im Vorjahr: 12.258) ihre unverbindliche Bereitschaft zur Vergabe von Lizenzen erklärt: bei 9.435 Marken (im Vorjahr: 6.195) wurde die Veräußerungsbereitschaft erklärt.
Weitere statistische Angaben zur Markenverwaltung finden Sie unter „Statistiken“.
Das Markengesetz ermöglicht es jeder Person, gegen eine eingetragene Marke einen Löschungsantrag zu stellen. In dem gebührenpflichtigen Antrag muss ein Löschungsgrund angegeben werden. Ein Löschungsgrund kann die Nichtbenutzung einer Marke sein, im Markengesetz „Verfall“ genannt. Das Verfallsverfahren kann nunmehr — bei Antragstellung seit 1. Mai 2020 – vollständig im DPMA durchgeführt werden, wenn der Markeninhaber dem Antrag auf Erklärung des Verfalls und der Löschung seiner Marke widerspricht und wenn der Antragsteller eine Weiterverfolgungsgebühr in Höhe von 300 Euro zahlt. Bisher musste der Antragsteller seinen Antrag bei den ordentlichen Gerichten weiterverfolgen. Im Jahr 2021 sind 416 (Vorjahr: 444) Anträge auf Verfall oder Schutzentziehung eingegangen. Davon wurde in 229 (Vorjahr: 111) Fällen die Weiterverfolgung des Verfallsverfahrens vor dem DPMA beantragt.
Weiterhin kann seit 1. Mai 2020 beim DPMA ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung einer eingetragenen Marke — oder auf Schutzentziehung des auf Deutschland erstreckten Teils einer internationalen Registrierung — aufgrund eines entgegenstehenden älteren Rechts im Sinne der §§ 9 bis 13 MarkenG gestellt werden. Bisher konnte dieses Verfahren ausschließlich vor den ordentlichen Gerichten durchgeführt werden. Im Jahr 2021 sind 128 (Vorjahr: 90) solcher Anträge eingegangen.
Ein weiterer Löschungsgrund ist das Vorliegen absoluter Schutzhindernisse im Zeitpunkt der Anmeldung. Im Jahr 2021 waren dies 159 (Vorjahr: 259) Anträge damit begründet. Absolute Schutzhindernisse können vorliegen, wenn der angegriffenen Marke im Zeitpunkt der Anmeldung die Unterscheidungskraft gefehlt hat oder dass sie eine produktbeschreibende Angabe war. Ein weiteres absolutes Schutzhindernis ist die Bösgläubigkeit der Markenanmeldung. Dies waren 82 (Vorjahr: 125) Anträge ein, das sind 51,6 % aller Löschungsanträge wegen absoluter Schutzhindernisse. Eine Markenanmeldung ist bösgläubig, wenn der Markeninhaber oder die Markeninhaberin mit der Anmeldung andere in wettbewerbswidriger Weise behindern wollte.
Kurz erklärt: Benutzungsmarken Schutz durch Prominenz
Eine Marke gilt nur, wenn sie auch eingetragen ist? Das trifft nicht in jedem Fall zu. Besonders bekannte Zeichen können unter Schutz stehen, obwohl sie nicht im Register auftauchen. Doch die Anforderungen dafür sind hoch und der Schutz birgt Risiken.
Markenschutz ist fast immer mit der Eintragung einer Marke in das Register verbunden. Dies gilt für nationale Marken, die wir im DPMA prüfen und eintragen, ebenso wie für internationale Registrierungen und Unionsmarken, die in der gesamten Europäischen Union gelten. Die Eintragung einer Marke in ein Register hat dabei entscheidende Vorteile: Diskussionen über das Ob und Wann ihrer Entstehung und über den Gegenstand des Schutzes erübrigen sich, ein Blick in das Register genügt.
Der Registerschutz ist die Regel, aber keine Regel ist ohne Ausnahme: Es gibt auch Marken, die aktiv verwendet werden, aber nicht eingetragen sind. Grund hierfür ist oft, dass es die Inhaberin oder der Inhaber einfach versäumt hat, die Eintragung zu beantragen. Aber auch rechtliche Gründe können eine Rolle spielen. So war bis Anfang 2019 der Schutz von Geräuschen als Klangmarke faktisch nicht möglich. Diese galten als grafisch nicht darstellbar. Seit die grafische Darstellbarkeit als Voraussetzung für die Eintragung weggefallen ist, können diese Marken angemeldet und eingetragen werden.
Bekanntheit muss nachgewiesen werden
Dass eine Marke auch ohne Eintragung Geltung erlangt, setzt nach dem Markengesetz voraus, dass diese Marke „Verkehrsgeltung“ besitzt. Und das ist nicht einfach zu erreichen. Bei von Haus aus schutzfähigen Zeichen bedeutet es, dass etwa 20 bis 25 Prozent der potentiellen Kundschaft die Marke kennen und auch als Marke des Verwenders verstehen. Nicht eben wenig, denn zu den potentiellen Kundinnen und Kunden zählen alle Personen im Inland, die als Abnehmer der Waren und Dienstleistungen in Frage kommen. Der Nachweis der „Verkehrsgeltung“ kann in aller Regel nur durch die Vorlage eines demoskopischen Gutachtens erbracht werden. Dieses erstellen zu lassen, ist teuer und das Ergebnis manchmal ungewiss.
Streitfall Goldhase
Trotz dieser Erschwernisse gibt es so genannte Benutzungsmarken. So hat im Jahr 2021 der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Firma Lindt für ihre Schokoladenosterhasen einen bestimmten Goldton als Farbmarke beanspruchen darf. Hier hatte ein Gutachten ergeben, dass 70 Prozent der Käuferinnen und Käufer von Schokoladenosterhasen diesen Goldton als den von Lindt verwendeten Goldton erkennen. Ob Lindt hieraus allerdings gegen den Vertrieb des goldfarbenen Osterhasen eines Konkurrenten vorgehen kann, ist noch offen, der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung der Vorinstanz Oberlandesgericht München zugewiesen.
Unsere Empfehlung ist daher eindeutig: Eine Registermarke ist immer der einfachere, sicherere und bessere Weg.
Weitere Informationen, wie Sie Ihre Marke registrieren können, finden Sie auf unseren Internetseiten.
Im Gespräch: Hauptabteilungsleiterin Barbara Preißner über Markentrends „Die Kreativität unserer Anmelderschaft begeistert mich“
Die Leiterin der Hauptabteilung Marken und Designs, Barbara Preißner, über explodierende Anmeldezahlen im Lockdown, unterschiedliche Bedürfnisse von Kundinnen und Kunden und den besonderen Reiz des amtlichen Markenblatts
Frau Preißner, die Nachfrage nach Marken war zuletzt enorm. Wie verlief der historische Boom 2021 aus Ihrer Sicht?
Im zweiten Lockdown Anfang 2021 explodierten die Anmeldezahlen schier. Wir hatten in den ersten vier Monaten 28 Prozent mehr Anmeldungen als von Januar bis April des Vorjahres und da hatten wir auch schon hohe Steigerungen. Für die Prüferinnen und Prüfer, viele davon im Homeoffice, war das eine enorme Herausforderung. Dass die Erledigungen in diesem Zeitraum deutlich anstiegen, zeigt, dass die Prüferinnen und Prüfer alles gegeben haben. Dazu beigetragen hat auch das gute Funktionieren unserer elektronischen Aktenbearbeitung.
Im Jahresverlauf ging die Nachfrage dann wieder etwas zurück.
Ja, das gab uns etwas Luft, was dringend nötig war. Nicht nur dienstlich, sondern auch privat haben die Umstände viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sehr gefordert. Da war etwas Entspannung im Sommer wirklich nötig. Für viele gab es dann auch den ersten Urlaub seit langem.
Kann man denn sagen, in welche Richtung die Anmeldungen gingen, während des Lockdowns und danach?
Ganz unterschiedlich. So wie es aussieht, haben wir 2021 die deutlichsten Steigerungen bei Lebensmitteln und Getränken gehabt. Aber so vielfältig wie die Waren und Dienstleistungen, für die Marken angemeldet werden können, so vielfältig sind auch die Marken selbst. Ich bin immer wieder überrascht und begeistert von der Kreativität unserer Anmelderinnen und Anmelder. Wenn Sie sich einen Eindruck von der Lebendigkeit unseres Wirtschaftslebens machen wollen, laden Sie sich eine Ausgabe des Markenblatts herunter und schauen Sie sich an, was alles innerhalb einer Woche an neueingetragenen Marken veröffentlicht wird. Das sind häufig fast tausend Marken mit vielen guten Ideen. Der Download ist übrigens kostenlos und funktioniert über unsere Homepage ganz einfach.
Sind denn längerfristige Trends im Anmeldeverhalten erkennbar?
Mir scheint, dass die Möglichkeit der signaturfreien Markenanmeldung über das Internet die Schwelle zur Anmeldung gesenkt hat. Auch für Privatpersonen ist es jetzt ganz einfach, eine Marke anzumelden. Die Grundgebühr von 290 Euro ist für viele auch kein Hindernis. Dadurch haben wir eine noch breitere Anmelderschaft als früher. Im Unterschied zu den Patenten sind Anmelderinnen oder Anmelder, die viele Marken anmelden, eher selten. Während es verschiedene Firmen mit mehr als tausend Patentanmeldungen im Jahr gibt, ist eine zweistellige Zahl an Anmeldungen pro Jahr bei Markenanmeldungen schon außergewöhnlich.
Wenn Sie sagen, die Anmelderschaft im Markenbereich sei höchst unterschiedlich — von großen Unternehmen mit viel markenrechtlichem Know-how bis hin zu Firmen, die nur aus einer Person bestehen — wie tragen Sie dem Rechnung?
Zum Beispiel, indem wir auf unseren Internetseiten, die sich teilweise speziell an kleine und mittlere Unternehmen — so genannte KMU — richten, und auch im Anmeldeprozess der elektronischen Anmeldung viele Hilfestellungen anbieten. Hier sollte für jeden die richtige Information dabei sein. Dies soll nicht nur gewährleisten, dass eine angemeldete Marke eingetragen wird, sondern auch, dass diese Bestand hat, also nicht aufgrund von Widersprüchen oder Nichtigkeitsanträgen wieder gelöscht wird.
Vor 70 Jahren: Erstes Micky-Maus-Heft erscheint in Deutschland Die Maus, die das Land bunter machte
Jubel! Klatsch! Grins! Vor 70 Jahren eroberten die bunten Geschichten über eine kleine Maus den deutschen Zeitschriftenmarkt und bereicherten nebenbei die deutsche Grammatik um den „Erikativ“. Im kommenden Jahr läuft nun der urheberrechtliche Schutz für „Mickey Mouse“ aus. Der Disney-Konzern verfügt allerdings auch über etliche Markenrechte.
Im September 1951 erschien das Micky-Maus-Heft Nummer Eins in Deutschland. Das erste echte Comic-Magazin auf dem schwarz-weißen (west-)deutschen Zeitschriftenmarkt schlug ein wie eine bunte Bombe. Muffige Bildungsbürger beschimpften Comics zwar als „Schund“, aber das konnte ihren Siegeszug im Lande des Bildgeschichten-Pioniers Wilhelm Busch nicht aufhalten.
Das „bunte Monatsheft“ wurde im Vierfarbdruck hergestellt und war entsprechend teuer: 75 Pfennig kostet es — annähernd ein durchschnittlicher Stundenlohn damals. Trotzdem gingen von der ersten Ausgabe rund 130.000 Hefte über den Ladentisch. Die Reichweite dürfte ein Vielfaches betragen haben, denn die Magazine wurden im Freundeskreis weitergereicht. Die Auflage stieg bald auf 400.000. Der Erscheinungsrhythmus wurde auf wöchentlich beschleunigt. Dabei blieb es dann fast 60 Jahre lang.
Phänomenales Faible für Verse
Erste Chefredakteurin des Magazins war die Kunsthistorikerin Dr. Erika Fuchs. Als Übersetzerin hob sie die einfache Sprache des US-Originals auf ein fetziges literarisches Niveau. Legendär sind ihre versteckten Klassiker-Zitate, ihre Stabreime und vor allem ihre onomatopoetische Neuschöpfung, Verben auf den Wortstamm zu verkürzen, um Geräusche und Gefühle darzustellen: Grübel! Stöhn! Schluck! Seufz! Diesen neuen „Inflektiv“ nannte man ihr zu Ehren später auch „Erikativ“.
Das Magazin des Ehapa-Verlags erreichte nach der Wiedervereinigung zeitweilig Rekordauflagen von einer Million Exemplare. Nach einem rasanten Absturz hat es sich heute bei einer Druckauflage von etwa 70.000 Heften eingependelt und erscheint nur mehr zweiwöchentlich, dafür aber öfter mit „Gimmick“ (DE-Wortmarke 954028), einer Idee des Konkurrenz-Heftes „Yps“, das Ehapa inzwischen übernommen hat.
Internationale Karriere seit 1928
Als die Maus (u. a. DE-Marke 1008802) nach Deutschland kam, war sie bereits die wohl bekannteste Comicfigur der Welt. Ihren ersten Auftritt hatte sie am 15. Mai 1928 in dem Kurzfilm „Plane Crazy“ gehabt (schon damals an ihrer Seite: Freundin Minnie, IR 151050). Bekannt wurde Micky erst mit „Steamboat Willie“, der ein paar Monate später herauskam.
Die anthropomorphe „Mickey Mouse“ ist bis heute das Markenzeichen eines der weltgrößten Unterhaltungskonzerne mit einem Jahresumsatz von rund 75 Milliarden Dollar (2020). 2023 wird nun das Urheberrecht an dieser frühen Version von Micky auslaufen. Zweimal hatte die US-Regierung die Laufzeit dieses Schutzrechts gesetzlich verlängert — wahrscheinlich nicht zuletzt auf Drängen des Disney-Konzerns. Nun dürfte es interessant werden, welche rechtlichen Strategien Disney ab 2023 verfolgen wird, um die Nutzung seiner bekanntesten Figur auch weiterhin zu kontrollieren. Die Markenrechte werden dabei eine wichtige Rolle spielen. In der DPMA-Datenbank DPMAregister finden sich derzeit über 1.100 Disney-Marken.