2022 wurden 33.652 Designs in 3.833 Einzel- und Sammelanmeldungen beim DPMA eingereicht. Deutlich gestiegen ist dagegen die Zahl der Eintragungen: Die Designstelle trug 36.251 Designs in das Designregister ein (+16,6%); dies entspricht einem Anteil von 90,9% der Erledigungen (2021: 90,2%). Insgesamt bearbeiteten wir im vergangenen Jahr 39.866 Anträge auf Eintragung in das Register abschließend.
Von der Möglichkeit, bis zu 100 Designs in einer Sammelanmeldung zusammenzufassen, hat unsere Anmelderschaft erneut regen Gebrauch gemacht: Im Jahr 2022 nutzten weit über die Hälfte der Anmelderinnen und Anmelder (68,8%) dieses Angebot. Dabei wurden durchschnittlich rund zwölf Designs in einer Sammelanmeldung angemeldet. Seit dem 2. November 2021 können in Sammelanmeldungen, die online über DPMAdirekt Web eingereicht werden, bis zu 20 Designs zusammengefasst werden (zuvor bis zu 10 Designs). Diese Möglichkeit wurde bei insgesamt 531 Anmeldungen genutzt.
Anmelder und Anmelderinnen können beantragen, dass die Veröffentlichung der Darstellungen eines eingetragenen Designs unterbleibt (die sogenannte „Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe“). Durch eine reduzierte Anmeldegebühr sparen sie Kosten, genießen allerdings in dieser Zeit nur Schutz gegen Nachahmungen, die in Kenntnis des betreffenden Designs in den Verkehr gebracht wurden. Auch endet der Designschutz in diesem Fall bereits nach 30 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätstag, wenn er nicht durch Zahlung der Erstreckungsgebühr auf den vollen Schutz erweitert und damit die Bekanntmachung der Wiedergabe beantragt wird. Der Anteil der angemeldeten Designs, bei denen die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe beantragt wurde, ist auf 20,9% leicht gestiegen (2021: 19,2%).
Im vergangenen Jahr haben wir insgesamt 39.866 Anträge auf Eintragung in das Register abschließend bearbeitet. Die Designstelle trug davon 36.251 Designs in das Designregister ein; dies entspricht einem Anteil von 90,9% der Erledigungen (2021: 90,2%).
Zum Ende des Jahres 2022 waren 260.387 eingetragene Designs bei uns registriert.
Mit einem Anteil von 94,2% stammte auch im vergangenen Jahr der Großteil der bei uns eingetragenen Designs aus dem Inland, also von Anmelderinnen und Anmeldern mit Sitz in Deutschland. Damit hat sich der Anteil der Anmeldungen aus dem Ausland insgesamt weiter verringert. Insgesamt 1.785 angemeldete Designs kamen aus dem europäischen Ausland (2021: 2.385), 334 aus dem außereuropäischen Ausland (2021: 375). Die meisten eingetragenen ausländischen Designs stammten 2022 erneut aus der Schweiz (923 eingetragene Designs).
Herkunftsländer | Eingetragene Designs | Anteil in % |
---|---|---|
Deutschland | 34.132 | 94,2 |
Schweiz | 923 | 2,5 |
Österreich | 210 | 0,6 |
Italien | 201 | 0,6 |
Vereinigte Staaten | 135 | 0,4 |
Polen | 124 | 0,3 |
China | 109 | 0,3 |
Tschechien | 101 | 0,3 |
Zypern | 87 | 0,2 |
Taiwan | 42 | 0,1 |
Sonstige | 187 | 0,5 |
Insgesamt | 36.251 | 100 |
Von den insgesamt 34.132 im Jahr 2022 eingetragenen inländischen Designs kamen mit 31,0% die meisten aus Nordrhein-Westfalen (10.581 eingetragene Designs). Seit nunmehr 14 Jahren führt damit Nordrhein-Westfalen die Liste der Bundesländer an. Dahinter folgten 2022 Baden-Württemberg mit 5.868 eingetragenen Designs (17,2%) und Bayern mit 5.227 eingetragenen Designs (15,3%).
Die Karte zeigt beim Überrollen mit der Mouse die eingetragenen Designs 2021 und die eingetragenen Designs pro 100.000 Einwohnern sowie die prozentuale Veränderung, aufgeschlüsselt nach Bundesländern (Sitz des Inhabers).
Im Jahr 2022 wurden mit 9.047 (15,0%) erneut die meisten Designs in der Warenklasse 6 (Möbel) eingetragen. Auf Platz zwei befand sich mit 12,3% die Warenklasse 2 (Bekleidung und Kurzwaren), gefolgt von der Warenklasse 32 (Grafische Symbole und Logos, Zierelemente für Oberflächen, Verzierungen) mit 10,6%. Insgesamt wurden die 36.251 eingetragenen Designs in 60.459 Warenklassen registriert. Die stärksten Warenklassen finden Sie in der Abbildung „TOP 5 Warenklassen“.
Warenklassen eingetragener Designs* 2022 beim DPMA
(* Ein Design kann mehreren Warenklassen zugeordnet sein.)
Ein eingetragenes Design kann — vom Tag der Anmeldung an — maximal 25 Jahre geschützt werden. In diesem Zeitraum können durch verschiedene Verfahren Änderungen der Registereintragung bewirkt werden:
- Aufrechterhaltung beziehungsweise Löschung
Eine Schutzperiode dauert fünf Jahre. Für die Aufrechterhaltung der Schutzdauer ist zum Ende einer jeden Schutzperiode eine Aufrechterhaltungsgebühr zu zahlen. Wird der Schutz nicht aufrechterhalten, erlischt der Designschutz. Das eingetragene Design erhält einen entsprechenden Vermerk im Register. - Erstreckung
Ist ein Design unter Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe und somit für eine Schutzdauer von zunächst nur 30 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätstag eingetragen worden, kann der Inhaber oder die Inhaberin des eingetragenen Designs den Schutz durch Zahlung einer Gebühr auf die ersten fünf Jahre nach dem Anmeldetag erstrecken. In diesem Fall werden die Erstreckung im Designregister vermerkt und die Designdarstellungen bekannt gemacht. - Umschreibung
Ein Schutzrecht schreiben wir um, wenn es zum Beispiel von der Inhaberin oder dem Inhaber auf eine andere Person übertragen wird oder der Vertreter beziehungsweise die Vertreterin sich ändert.
Im Jahr 2022 wurden 36 Nichtigkeitsanträge gestellt (2021: 19). Der Nichtigkeitsantrag wird nach Eingang der Gebühr von 300 Euro und Prüfung weiterer Zulässigkeitsvoraussetzungen der Inhaberin beziehungsweise dem Inhaber des angegriffenen Designs zugestellt. Sofern dem Antrag nicht innerhalb eines Monats widersprochen wird, wird die Nichtigkeit ohne weitere Sachprüfung durch Beschluss der Designabteilung festgestellt oder erklärt und das betroffene Design nach Rechtskraft des Beschlusses aus dem Designregister gelöscht. Bei rechtzeitigem Widerspruch gegen den Antrag werden die vorgebrachten Nichtigkeitsgründe (fehlende Designfähigkeit, fehlende Neuheit oder Eigenart; Ausschluss vom Designschutz; entgegenstehende ältere Rechte) durch die Designabteilung geprüft. Anschließend trifft die Designabteilung eine Entscheidung in einem Verfahren, das sich im Wesentlichen — auch für die Kostentragung — an der Zivilprozessordnung orientiert. Im Jahr 2022 wurden insgesamt 23 Designnichtigkeitsverfahren abschließend erledigt (2021: 28).
Vor 50 Jahren „Heitere“ Spiele: Otl Aichers Gestaltung für Olympia 1972
1972 war München Gastgeber der Olympischen Sommerspiele. Die Bauten für das Großereignis prägen die Stadt bis heute. Mehrere kongeniale Beiträge machten diese Olympischen Spiele zu einem einzigartigen Gesamtkunstwerk.
Als München 1966 den Zuschlag für die Spiele bekam, war klar: Es sollten völlig andere Spiele werden als die von Berlin 1936, die vom NS-Regime zur propagandistischen Selbstinszenierung genutzt worden waren. Man wollte der Welt jetzt ein neues, demokratisches, weltoffenes (West-)Deutschland präsentieren, „heitere“ Spiele voller Leichtigkeit ausrichten.
In diesem Sinne war es eine Sternstunde der Entscheidungsträger um den jungen Oberbürgermeister Hans-Jochen Vogel, dass sie sich am 13. Oktober 1967 für die Gruppe um den Architekten Günter Behnisch und ihren mutigen Entwurf entschieden. Das Kernelement, ein gewaltiges Zeltdach aus Acrylglas, war nicht nur ästhetisch eine Sensation, sondern auch statisch. Frei Otto, das Mastermind dieser Konstruktion, war der Pionier einer biomorphen Bauform von geschwungen, luftigen Dächern. Nicht zuletzt dank des Olympiageländes gilt er als einer der einflussreichsten Architekten des 20. Jahrhunderts. Ein prägender Gestalter der Spiele war auch Günther Grzimek als Landschaftsarchitekt des Olympiaparks.
Um den Sportlerinnen und Sportlern aus aller Welt den Weg zu ihren Sportstätten zu erleichtern, erstellte man ein einzigartiges Leitsystem mit einem Farbcode und Piktogrammen. Verantwortlich für das gesamte Erscheinungsbild der Olympischen Spiele war der Grafiker Otto „Otl“ Aicher.
Aicher (1922–1991) wirkte maßgeblich an der einflussreichen Ulmer Hochschule für Gestaltung. Seine Piktogramme, die sich zum eigentlichen Markenzeichen der Spiele von 1972 entwickelten, sind allgemein verständlich, ein universeller Design-Klassiker, der sich über Sprach- und Kulturgrenzen hinwegsetzt. Seine Zeichensprache wurde weltberühmt und ist heute längst Teil des kollektiven Bildgedächtnisses der Menschheit (siehe beispielhaft das Piktogramm „Schwimmen“, das unter der Nummer M8800646-0006 im Designregister eingetragen wurde).
Auch Aicher wollte sich deutlich von der Ästhetik von 1936 abgrenzen (er war übrigens mit Inge Scholl verheiratet, der älteren Schwester der Widerstandskämpfer Hans und Sophie). Sein Farbschema für die Münchner Spiele vermied die von den Nazis bevorzugten Farben Schwarz, Braun und Rot. Stattdessen wählte er ein lichtes Blau als Hauptfarbe, ergänzt durch Silber, Weiß, Orange und Hellgrün. Von den Plakaten über das Leitsystem bis hin zur Kleidung der Helferinnen und Helfer wurde das Farbschema auf sämtliche Materialien angewendet.
Die Spielstätten atmen bis heute den Geist der Leichtigkeit und Heiterkeit, in dem sie entworfen wurden — „das eigentliche Wahrzeichen der Bundesrepublik“ (Süddeutsche Zeitung). München engagiert sich für die Aufnahme des Ensembles in das Weltkulturerbe der UNESCO. In ein paar Jahren könnte es soweit sein.
Blickwinkel Kommunikator, Mittler, „Sales-Maschine“
Bei den Design Europa Awards 2021 schaffte sie es mit ihrem „Knister Grill“ bis ins Finale: Die Industriedesignerin und Unternehmerin Carolin Kunert über die Bedeutung von Designs für das Geschäftsmodell, die Vorzüge eingetragener Schutzrechte — und über die Herausforderungen für kleinere Unternehmen bei ihrer Durchsetzung
Design ist heute mehr denn je ein entscheidender Faktor in jedem branchenübergreifenden Geschäftsmodell. Es ist längst mehr als nur die clevere und ansprechende Gestaltung digitaler oder analoger „Oberflächen“. Designer sind Kommunikatoren zwischen Nutzenden und Entwickelnden sowie Produzierenden. Und wenn man es richtig anstellt, ist Design ist vor allem aber eines: eine „Sales-Maschine“.
Design beinhaltet weitaus mehr als die reine Funktionalität oder Markenerscheinung eines Produkts. Design kann einem Produkt Werte und Emotionen verleihen. Design kommuniziert mit den Käuferinnen und Käufern und schafft Beziehungen. Nur mit einem umfassend durchdachten Design werden sich ein Produkt oder eine Dienstleistung langfristig skalierbar verkaufen können. Wer Designerinnen und Designer also nur als Produktverschönerer sieht, verschwendet wertvolles Know-how und Ressourcen in seinem Unternehmen.
In meinem Industriedesign-Studium lernte ich vor allem, den Menschen, die Umwelt und dadurch auch die Kundinnen und Kunden detailliert wahrzunehmen und zu verstehen. Bestehendes hinterfragen, immer wieder schrittweise zu neuen Lösungsansätzen zu finden und Prototypen an Nutzerinnen und Nutzern zu testen; die Arbeit der Designer und damit der Wert von Design im Geschäftsmodell ist ein unverzichtbarer Faktor für unternehmerischen Erfolg.
Schutzrechte helfen bei Gesprächen mit Investoren
Auch bei der Bewertung von Schutzrechten wird das Design aus meiner Sicht unterschätzt: Meine Firma hält ein Patent, ein Design und eine EU-Marke. Nach außen wird jedoch der Wert des Patents, im Gegensatz zum Geschmacksmuster, immer als wertvoller gesehen. Dies halte ich, unter Berücksichtigung von teils sehr kleinen Schutzumfängen bei spezifischen Erfindungen, für falsch.
Im Geschäftsalltag helfen uns unsere drei eingetragenen Schutzrechte vor allem in Gesprächen mit Investoren, möglichen Lizenznehmern und Großkunden. Auch wenn der Schutzumfang eines Patents selten hinterfragt wird, ist es wie ein Gütesiegel: Ohne ein Patent kommt es gar nicht zu Gesprächen mit Investoren und somit zu weiterem Wachstum.
Auch für den Online-Handel sind Schutzrechte von Bedeutung. Große Online-Plattformen fordern den Nachweis einer eingetragenen Marke, und die Eintragung garantiert, dass kein anderer Händler auf unseren Markennamen Werbung schalten darf.
Doch bei allen Chancen, die Schutzrechte mit sich bringen, gibt es gerade für junge Unternehmen eine Herausforderung: die Durchsetzung.
Glücklicherweise wurden wir seit Gründung mit keinerlei Problemen durch Produkt- oder Markenkopien oder Ähnlichem konfrontiert. Aber ich habe mir durchaus die Frage gestellt, wie ich als Geschäftsführerin eines verhältnismäßig kleinen Unternehmens meine Rechte geltend machen könnte, wenn beispielsweise eine große Discounter-Kette eine Kopie des Knister Grills auf den Markt bringen würde. Verfahren zur Durchsetzung des Schutzrechts können oft Jahre dauern und sind mit enormen Kosten verbunden. Das kann eine junge Firma schnell ins Wanken bringen.
Sich nur auf den Wert der registrierten Schutzrechte zu verlassen, ist riskant. Auch bei uns ist es wahrscheinlich nur eine Frage der Zeit ist, bis wir kopiert werden. Wir investieren daher auch sehr viele Ressourcen, um die Marken- und Produktbekanntheit zu stärken, sodass sich eine günstigere Kopie gar nicht erst durchsetzen kann.
Gleichzeitig beugen wir aber strategisch schon heute vor: So arbeiten wir gerade daran, eine reduzierte Version des Grills als „White-Label“ rauszubringen und so ein weiteres Marktsegment zu erschließen. Wenn man es klug anstellt, kann man hohe Umsätze im Preis-Einstiegs-Segment einfahren und gleichzeitig die Bekanntheit des Haupt-Markenprodukts stärken. Wir schützen uns also auch, in dem wir uns selbst kopieren, bevor es ein anderer tut.