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Bereich Marken

Überblick Entwicklung und Herkunft der Markenanmeldungen

Säulen-Diagramm: Nationale Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt 2018-2022

Jahr Anmeldungen
201870.542
201973.627
2020 84.623
2021 87.649
2022 73.309
Nationale Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt

Mit 77.427 Markenanmeldungen beim DPMA in 2022 fand der rasante Anstieg während der Coronajahre ein Ende, und die Anmeldezahlen liegen wieder in etwa auf dem Niveau von 2019 (78.823 Anmeldungen). Im Vergleich zum Vorjahr (92.335 Anmeldungen) ergibt sich damit ein Rückgang um 16,1%. Die 77.427 Anmeldungen setzen sich aus 73.309 nationalen Anmeldungen und 4.118 internationalen Schutzgesuchen für Deutschland, die uns von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) übermittelt wurden, zusammen. Rückläufig ist folglich auch die Zahl der Eintragungen, von 68.609 im Jahr 2021 auf 53.621 im Jahr 2022. Da etwa gleich viele Anmeldungen wie im Vorjahr zurückgenommen wurden (13.326), verminderten sich die am Jahresende offenen Verfahren von 23.349 auf 21.862.

Auch in diesem Jahr lag bei den ausländischen Anmeldungen China (2.231) ganz vorne, gefolgt von den Vereinigten Staaten (476). Für Anmelder aus dem Ausland ist der Weg zum Markenschutz in Deutschland über die WIPO oder eine Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in vielen Fällen attraktiver. Auch beim EUIPO gingen die Anmeldungen jedoch zurück, nämlich von 197.989 im Jahr 2021 auf 174.152 im Jahr 2022 (-12,0%). Damit liegen sie zwar noch unter denen des ersten Pandemiejahres (177.251 in 2020), aber über denen des Jahres 2019 (160.568).

Anmelderinnen und Anmelder aus Deutschland meldeten im vergangenen Jahr 23.631 Unionsmarken an und stellten damit die größte nationale Anmeldergruppe, knapp vor China mit 21.827 Anmeldungen.

Trotz der hohen Anmeldezahlen beim EUIPO zeigt sich das gleiche Bild wie in den vergangenen Jahren: Anmelderinnen und Anmelder aus Deutschland melden — grob gerechnet — nur zu einem Viertel Unionsmarken an, zu drei Vierteln aber nationale Marken beim DPMA. Viele kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind häufig nur auf einem begrenzten Markt tätig, und dafür reicht ihnen ein nationales Schutzrecht.

Die am häufigsten beanspruchten Klassen waren wie im Vorjahr „Werbung; Geschäftsführung, -organisation und -verwaltung; Büroarbeiten“ (Klasse 35) vor „Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“ (Klasse 41) und „Elektronische Apparate und Instrumente; Computerhardware; Software; optische Geräte“ (Klasse 9). Die Klasse 35 wurde in 24.742 Markenanmeldungen beansprucht, also bei jeder dritten Marke. Ein etwas anderes Bild zeigt sich bei den Unionsmarkenanmeldungen beim EUIPO, dort war die Klasse 9 die am häufigsten beanspruchte Klasse, gefolgt von Klasse 35. Betrachtet man die Veränderungen bei den einzelnen Klassen, fällt auf, dass gerade bei Lebensmitteln und Getränken die stärksten Einbußen zu verzeichnen sind. So liegen die während der Pandemie stark angestiegenen Anmeldungen für die Lebensmittelklassen 29 und 30 um ein Viertel niedriger als im Vorjahr. Weniger stark waren die Rückgänge in den Klassen 2 (Farben; Firnisse; Lacke; Druckertinten), 34 (Tabak, Raucherartikel) und 4 (technische Öle und Fette; Brennstoffe) mit einem Rückgang von jeweils -3,0%, -4,2% und -4,8%.

Unsere umfangreiche Statistik zum Markenbereich finden Sie im Statistikteil.

Top 5 Waren- und Dienstleistungsklassen1 (Klassen 2 angemeldeter nationaler Marken)

Balken-Diagramm: Top 5 Waren- und Dienstleistungsklassen

Top 5 Waren- und Dienstleistungsklassen
Klassenangemeldete nationale MarkenVeränderung gegenüber 2021 in %
Kl. 35 Werbung; Geschäftsführung, -organisation und -verwaltung; Büroarbeiten 24.742 -17,3
41 - Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten 18.281 -10,5
9 - Elektronische Apparate und Instrumente; Computerhardware; Software; optische Geräte 14.634 -11,8
42 - Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen 13.393 -13,7
25 - Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckungen 11.402 -13,8
Top 5 Waren- und Dienstleistungsklassen1 (Klassen 2 angemeldeter nationaler Marken)1 1 Klassentitel gemäß aktueller Version der Nizza-Klassifikation, verfügbar hier
2 Eine Markenanmeldung kann mehreren Klassen zugeordnet sein.

Bezogen auf 100.000 Einwohner kamen die meisten Anmeldungen wieder aus den Stadtstaaten Hamburg und Berlin, beides Städte mit dem Sitz vieler Unternehmen. Die industriestarken Flächenländer Nordrhein-Westfalen, Bayern und Hessen folgen, wobei Nordrhein-Westfalen an Bayern vorbeigezogen ist und jetzt auf Platz 3 liegt, und auch Hessen den Stadtstaat Bremen überholt hat und damit unter den Top 5 rangiert.

Die Karte zeigt beim Überrollen mit der Mouse die Markenanmeldungen 2022 und die Anmeldungen pro 100.000 Einwohnern sowie die prozentuale Veränderung, aufgeschlüsselt nach Bundesländern (Anmeldersitz).

Markenanmeldungen 2022 aufgeschlüsselt nach Bundesländern Karte Bundesländer Deutschland München Jena Berlin Hessen 5.273 -18,2 % 84/100.000 Einwohner Hamburg 3.267 -22,0 % 176/100.000 Einwohner Bremen 535 -28,6 % 79/100.000 Einwohner Brandenburg 1.166 -16,0 % 46/100.000 Einwohner Berlin 5.182 -13,8 % 141/100.000 Einwohner Bayern 12.530 -15,6 % 95/100.000 Einwohner Baden-Württemberg 8.359 -16,3 % 75/100.000 Einwohner Niedersachsen 4.696 -22,8 % 59/100.000 Einwohner Nordrhein-Westfalen 17.716 -10,8 % 99/100.000 Einwohner Schleswig-Holstein 2.142 -23,2 % 73/100.000 Einwohner Sachsen 1.841 -19,1 % 46/100.000 Einwohner Sachsen-Anhalt 705 -13,8 % 32/100.000 Einwohner Saarland 501 -21,5 % 51/100.000 Einwohner Rheinland-Pfalz 2.803 -26,4 % 68/100.000 Einwohner Thüringen 877 -18,6 % 42/100.000 Einwohner Mecklenburg-Vorpommern 616 -27,7 % 38/100.000 Einwohner
Anmeldungen pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt nach Bundesländern (Anmeldersitz)

Balken-Diagramm: Anmeldungen pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt nach Bundesländern 2022

Bundesland 2022
Nordrhein-Westfalen 99
Bayern 95
Baden-Württemberg 75
Hessen 84
Niedersachsen 59
Berlin 141
Hamburg 176
Rheinland-Pfalz 68
Schleswig-Holstein 73
Brandenburg 46
Sachsen 46
Thüringen 42
Mecklenburg-Vorpommern 38
Sachsen-Anhalt 32
Bremen 79
Saarland 51
Deutschland 82

Im Jahr 2022 wurde beim DPMA die dreimillionste Markenanmeldung seit dem 01.10.1948 registriert. Ab diesem Datum konnten nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs in den „Annahmestellen für Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenanmeldungen“ in Darmstadt und Berlin wieder Marken angemeldet werden. Seitdem wurden 3.048.485 Neuanmeldungen und 2.066.462 Eintragungen registriert. Die 2019 geschaffene Markenkategorie Gewährleistungsmarke wurde bisher 330-mal angemeldet, bei den Kollektivmarken gab es in diesem Zeitraum 284 Anmeldungen. Beide Markenkategorien sind nicht für jedermann geeignet, sondern nur für bestimmte Anmelder wie Gewährleister oder Verbände und erfordern unter anderem die Vorlage einer Markensatzung. Die bei weitem beliebteste Markenform ist die Wortmarke. So waren 43.705 der 73.309 nationalen Markenanmeldungen Wortmarken. Neue Markenformen wie Klangmarken, 3-D-Marken in neuen Formaten und sonstige Markenformen machten dagegen nur insgesamt 169 Anmeldungen aus.

Ausgewählte Daten zu Markenverfahren
Daten20182019202020212022
Neuanmeldungen 70.542 73.627 84.623 87.649 73.309
Eintragungen 50.588 55.030 60.436 68.609 53.621
Zurückweisungen 7.081 6.883 6.606 9.634 7.793

Typischerweise große Schwankungen gibt es bei den Unternehmen und Institutionen mit den meisten Eintragungen. Neue Produkte oder eine Neuausrichtung des Marketings bringen neue Markenanmeldungen mit sich. 2022 war offenbar ein innovatives Jahr in der Pharma-Branche. So hat die BERLIN-CHEMIE AG, ein Unternehmen der italienischen MENARINI-Gruppe, mit 103 Eintragungen den Spitzenplatz erreicht, gefolgt von der Pharmaberatung Apo-E Consulting GmbH mit 94 Eintragungen und dem traditionsreichen Pharmaunternehmen Merck KGaA mit 86 Eintragungen.

Am Standort Jena bearbeiten etwa 40 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Markenverwaltung die Nebenverfahren nach der bestandskräftigen Eintragung einer Marke. Hierzu zählen insbesondere Verlängerungen, Umschreibungen, Verfügungsbeschränkungen, Teilungen, Lizenzverfahren und Löschungen. Als weitere Querschnittsaufgaben werden in der Markenverwaltung Prioritäts- und Heimatbescheinigungen und sonstige Registerauszüge gefertigt sowie interne Dienstleistungen erbracht, unter anderem qualitätssichernde Aufgaben einschließlich Berichtigungen des Markenregisters.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Markenverwaltung erzielten 2022 stabile Ergebnisse. Besonders bemerkenswert war die hohe Anzahl von Prioritätsbescheinigungen für forschende Pharmaunternehmen, insbesondere der BioNTech SE in Mainz (allein 396 Prio-Anträge im Januar 2022). Am Jahresende 2022 waren 880.538 Marken im Register eingetragen. Seit dem Jahr 2016 (804.800) ist eine stetige Zunahme des Markenbestands zu verzeichnen. Die Zahl der Änderungen beim Inhaber, Vertreter oder der Zustellanschrift lag mit 74.160 Umschreibungen etwas unter dem Niveau des Vorjahres (80.739). Rückläufig war auch die Zahl von 40.616 Markenlöschungen wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer oder Verzicht gegenüber dem Vorjahr (45.452). Die Zahl der Verlängerungen lag mit 34.369 ungefähr auf Vorjahresniveau (35.945). Zu 8 Marken wurde eine Lizenz im Markenregister eingetragen. Weiter an Bedeutung gewonnen haben die Bereitschaftserklärungen: bei 23.604 Marken (Vorjahr: 18.526) erklärt der eingetragene Markeninhaber gegenüber dem DPMA seine unverbindliche Bereitschaft zur Vergabe von Lizenzen. Bei 12.121 Marken (Vorjahr: 9.435) erklärten die Markeninhaberinnen und -inhaber ihre Veräußerungsbereitschaft. Die Möglichkeit einer solchen Bereitschaftserklärung besteht seit der Markenrechtsreform Anfang 2019 und etabliert sich in der Anmeldepraxis.

Weitere statistische Angaben zur Markenverwaltung finden Sie unter „Statistiken“.

War es schon seit dem Inkrafttreten des Markengesetzes 1995 möglich, die Löschung einer Eintragung zu beantragen, weil zum Zeitpunkt der Anmeldung absolute Schutzhindernisse bestanden, so konnte die Löschung einer Marke wegen des Bestehens älterer Rechte (Erklärung der Nichtigkeit) oder wegen Nichtbenutzung (Erklärung des Verfalls) lange nur mit einer Klage vor den ordentlichen Gerichten erreicht werden. Seit 01.05.2020 besteht nun die Möglichkeit, die Nichtigkeit wegen älterer Rechte und den Verfall einer Marke auch beim DPMA zu beantragen und das Verfahren vollumfänglich hier durchzuführen. Damit gibt es seither zwei Wege des Rechtsschutzes. Im Jahr 2022 gingen im DPMA 141 Nichtigkeitsanträge wegen älterer Rechte (Vorjahr: 128) sowie 145 Verfallsverfahren mit dem Ziel einer inhaltlichen Entscheidung (Vorjahr: 229) ein. Daneben wurden 154 Anträge (Vorjahr: 144) wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse gestellt, davon betrafen 84 Anträge das Schutzhindernis der Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung.

Im Fokus Markenschutz im Metaverse

Turnschuhe, Handtaschen, Sportwagen — zu all diesen Produkten fallen uns bekannte Marken ein. Was aber, wenn solche Produkte im virtuellen Raum auftauchen? Markenschutz funktioniert auch in der digitalen Welt. Der Weg zu einer etablierten Praxis birgt allerdings noch viele Ungewissheiten.

Symbolbild Metaverse, Bildnachweis: iStock.com/wildpixel

Das Metaverse, auch Metaversum genannt, ist der digitale Raum, an dem wir in verschiedenster Form teilnehmen: an virtuellen Besprechungen, in Computerspielen oder bei virtuellen Konzerten. Im Unterschied zur realen Welt ist das Metaverse eine digitale Parallelwelt, in der wir alle — mehr oder weniger — aktiv sind.

Genau wie in der realen Welt, kommen auch in der digitalen Welt des Metaverse überall Marken vor. Fußballfans tragen das Trikot ihres Lieblingsvereins, eine Band fährt in einer Luxuslimousine zum Auftritt, im Chatroom einer Onlinepräsentation treffen sich die Avatare der Teilnehmer in der Kleidung und mit den Accessoires, die die Teilnehmer auswählen. Ganz ähnlich wie beim realen Opernbesuch wird die Designerhandtasche auch in der virtuellen Welt stolz präsentiert.

Für die Markeninhaberinnen und -inhaber, also etwa die Anbieter von Luxushandtaschen, wirft das Metaverse Fragen zum Schutz ihrer Marken auf. Gerade im Luxussegment stellt die Marke einen erheblichen Wert dar. Denn eine Handtasche für 3.000 Euro wird nicht nur wegen ihres Aussehens gekauft, sondern gerade auch, weil sie einer bekannten Marke zuzuordnen ist. Dabei garantiert die Marke auch Verlässlichkeit für die Qualität der Herstellung, aber auch für die Beständigkeit des Designs. Solche Marken sind klassischerweise für die Warenklassen geschützt, die sie bekannt gemacht haben, also beispielsweise für Taschen, Bekleidung oder Sportwagen. Da im Metaverse aber keine realen Dinge verwendet werden, weil die digitale Welt nur aus Programmcodes besteht, bemerkten die Markeninhaberinnen und -inhaber bald, dass ihre Produkte im Metaverse nicht geschützt sind. So entstand ein dringendes Bedürfnis, den Markenschutz der realen Welt in die digitale Welt zu übertragen.

Für dieses vergleichsweise neue Bedürfnis an Markenschutz im Metaverse gibt es noch keine feste Rechtspraxis. Da sich die künftige Dynamik des Metaverse kaum abschätzen lässt, sind die Markeninhaber sehr daran interessiert, keine Schutzlücken bestehen oder entstehen zu lassen. Da es sich bei digitalen Versionen realer Produkte im Wesentlichen um Programmcodes handelt, werden sie von den meisten Markenämtern weltweit und auch vom DPMA als Software verstanden und nach der internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen von Nizza in Klasse 9 klassifiziert. Häufig wird die digitale Version einer Ware durch einen NFT (englisch: Non-Fungible Token — NFT), also einen nicht austauschbaren Datenabschnitt einer Blockchain, abgesichert, wie er auch für Kryptowährungen verwendet wird. Mögliche Formulierungen in Warenverzeichnissen sind daher beispielsweise „virtuelle Sneaker authentifiziert durch NFT“ oder „Computersoftware für Blockchain-Technologie“.

Diesen Weg des Markenschutzes gehen derzeit viele Anmelderinnen und Anmelder. Im deutschen Markenregister liegen immerhin schon knapp 50 Eintragungen vor, in deren Warenverzeichnis der Begriff „NFT“ vorkommt und fast 1.000 Anmeldungen und Eintragungen mit dem Begriff „Blockchain“.

Weitere Fragen sind aber noch offen. So ist beispielsweise für das Bestehen von Abwehransprüchen wichtig, ob die betreffenden Waren der sich gegenüberstehenden Marken ähnlich sind. Besteht aber eine Ähnlichkeit zwischen einem virtuellen und einem realen Parfum? Die Antwort darauf kann über den konkreten Fall hinaus erhebliche Konsequenzen für den Schutzbereich der vielen Registermarken im Bereich Software, Bekleidung oder anderer Waren haben.

Man darf also mit Spannung auf die Zukunft der Marken im Metaverse blicken!

Kurz erklärt: Wiederholungsanmeldungen Clever bis bösgläubig

Oft ist es ein Trick, um eine Grundbedingung des Markenschutzes auszuhebeln: Wiederholungsanmeldungen sollen in vielen Fällen dazu dienen, das Benutzungsgebot für eingetragene Marken zu umgehen. Doch der vermeintlich schlaue Schachzug ist riskant — und kann leicht zum Eigentor werden.

Eng mit der Eintragung einer Marke verbunden ist das Benutzungsgebot. Um die Rechte aus der Registermarke dauerhaft zu erhalten, muss die Marke auch benutzt werden, und zwar für alle Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist. Wird eine Marke über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht benutzt, kann man aus ihr keine Rechte mehr herleiten. Auf einen entsprechenden Antrag hin kann sie sogar wegen Verfalls wieder gelöscht werden.

Da Marken nicht nur förderlich für den wirtschaftlichen Wettbewerb sind, indem sie Investitionen schützen, sondern auch Monopolrechte zugunsten Einzelner darstellen und damit andere Marktteilnehmer behindern, sieht das Konzept des europäischen Markenrechts vor, dass nur tatsächlich benutzte Marken vollumfänglichen Schutz genießen. Die Rechte aus den Marken sollen nur denen zustehen, die die Marken auch verwenden und sich wirtschaftlich betätigen.

Benutzung muss nachgewiesen werden

Für die Markeninhaberinnen und -inhaber kann das Benutzungsgebot allerdings bisweilen lästig werden, zumal die Marke für alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen benutzt und diese Benutzung nachgewiesen werden muss. Gerade Letzteres ist häufig schwierig und aufwendig. In vielen Verfahren erleben wir, dass uns eine Marke durchaus als benutzt erscheint, die notwendigen Unterlagen, um dies objektiv zu belegen, aber nicht vorliegen. So müssen etwa für jede einzelne Ware oder Dienstleistung konkrete Umsatzzahlen genannt und dargelegt werden, wie die Marke auf dem Produkt angebracht wurde.

Um die aufwendige Erbringung der Nachweise zu umgehen, kommen Markeninhaberinnen und -inhaber daher bisweilen auf die Idee, die Marke nach fünf Jahren erneut anzumelden, sodass ihr — wie jeder neu eingetragenen Marke — eine neue Benutzungsschonfrist von fünf Jahren eingeräumt wird. Auch aufgrund der niedrigen Anmeldegebühren erscheint dies als einfache Möglichkeit, Probleme mit dem Benutzungsnachweis zu vermeiden.

Rechtlich ist dieses Vorgehen allerdings deshalb riskant, weil mit der Neuanmeldung auch ein Zeitrangverlust verbunden ist. Wenn im Zwischenzeitraum eine ähnliche Marke angemeldet wurde, kann aus dieser Marke gegen die Neuanmeldung vorgegangen werden. Dies kann zum kompletten Verlust der Neuanmeldung führen.

Wann eine Anmeldung bösgläubig ist

Ist die Neuanmeldung identisch mit der Voranmeldung, und ist sie damit eine echte Wiederholungsanmeldung, die nur zum Zweck der Vermeidung des Benutzungsnachweises eingereicht wurde, könnte die Anmeldung als bösgläubig im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG angesehen werden. Zweck der Anmeldung ist dann nämlich nicht die Verwendung der Marke, zu der man ja ohnehin schon aufgrund der bestehenden Eintragung berechtigt wäre, sondern die Entbehrlichkeit des Benutzungsnachweises. Damit fehlt der Benutzungswille für die neue Anmeldung, und es ist eine Anmeldung zu nicht legitimen Zwecken und damit bösgläubig. Die neu angemeldete Marke wird dann eventuell nicht eingetragen oder später wieder gelöscht.

Schwierig kann die Unterscheidung zwischen einer Neuanmeldung zur Anpassung des Verzeichnisses der Waren oder Dienstleistungen an neue Entwicklungen und einer Neuanmeldung nur zur Vermeidung des Benutzungsnachweises werden. So ist nach unserer Auffassung beispielsweise die Neuanmeldung einer Marke, um den Schutz für neue Waren im Metaverse zu erhalten (siehe vorherigen Beitrag), grundsätzlich unproblematisch. Werden aber die bereits geschützten Waren oder Dienstleistungen auch (mit) neu angemeldet, und entsteht so eine neue Benutzungsschonfrist auch für bereits geschützte Waren oder Dienstleistungen, kann dieser Teil der Anmeldung problematisch sein.

Weitere Informationen zum Markenschutz finden Sie auf unseren Internetseiten.