Gebrauchsmuster

Gebrauchsmusteranmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt

Säulen-Diagramm: Gebrauchsmusteranmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt 2018-2022

Jahr Anmeldungen
2018 12.307
2019 11.667
2020 12.313
2021 10.575
2022 9.469

Die rückläufige Entwicklung der Gebrauchsmusteranmeldungen der vergangenen Jahre, die zuletzt im Pandemiejahr 2020 bedingt durch einen erheblichen Zuwachs im Technologiefeld „Sonstige Konsumgüter“ (Community Masken, Atemschutzmasken etc.) unterbrochen worden war, setzte sich im Jahr 2022 fort. Nur im Technologiesektor „Elektrotechnik“ ist gegenüber dem Vorjahr ein Anmeldungszuwachs zu beobachten, wohingegen die Gebrauchsmusteranmeldungen in allen anderen Sektoren rückläufig sind. 73,4 % der Gebrauchsmusteranmeldungen wurden über die elektronischen Dienste des DPMA eingereicht, ein Anstieg von 8,5  Prozentpunkte zum Vorjahr.

Nach 10.575 Gebrauchsmusteranmeldungen im Vorjahr gingen 2022 insgesamt 9.469 Anmeldungen ein; dies entspricht einem Rückgang von 10,5 %. Die Zahl der Abzweigungen von Gebrauchsmusteranmeldungen aus Patentanmeldungen sank im gleichen Zeitraum auf 983 (Vorjahr: 1.225). 8.765 Gebrauchsmuster trug die Gebrauchsmusterstelle in das Register ein; damit endeten 89,0% (Vorjahr: 88,0%) der im Jahr 2022 abschließend bearbeiteten Eintragungsverfahren für die Anmelderinnen und Anmelder erfolgreich. 1.083 Anmeldungen führten wegen einer Antragsrücknahme, einer Zurückweisung oder aus anderen Gründen nicht zur Eintragung.

Die Schutzdauer nach Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr verlängerte sich 2022 für insgesamt 17.631 Gebrauchsmuster (Vorjahr: 18.176). Die Zahl der beispielsweise mangels einer Verlängerung oder wegen des Ablaufs der längstmöglichen Schutzdauer erloschenen Gebrauchsmuster sank von 12.129 im Vorjahr auf 11.270.

70.253 wirksame Gebrauchsmuster waren zum Ende des Jahres 2022 beim DPMA registriert (Vorjahr: 72.738).

Balken-Diagramm: Top 5 Technologiefelder

Top 5 Technologiefelder
KlassenNationale Gebrauchsmuster- u. PCT-AnmeldungenVeränderung gegenüber 2021 in %
35 - Bauwesen 895 -16,0
32 - Transport 892 -15,9
33 - Möbel, Spiele 857 -14,5
1 - Elektrische Maschinen und Geräte, elektrische Energie 840 +7,3
29 - Sonstige Sondermaschinen 534 -14,8
Top 5 Technologiefelder
Nationale Gebrauchsmusteranmeldungen und PCT-Anmeldungen in nationaler Phase (Gemäß WIPO IPC-Technologie Konkordanztabelle, verfügbar hier.

Ausländische Anmelderinnen und Anmelder zeigten im Jahr 2022 weiterhin ein reges Interesse an deutschen Gebrauchsmustern. So stieg die Zahl der Anmeldungen aus dem Ausland entgegen dem Gesamttrend deutlich an: von 33,5 % (3.547 Anmeldungen) im Vorjahr auf 41,7 % (3.949 Anmeldungen). Die Zahl der PCT-Anmeldungen in der nationalen Phase war gegenüber dem Vorjahr deutlich rückläufig; ihre Zahl sank von 647 auf 408. 5.520 Gebrauchsmusteranmeldungen (58,3 %; Vorjahr: 66,5 %) stammten aus dem Inland. Der überwiegende Teil der Auslandsanmeldungen kam aus dem außereuropäischen Ausland (2.939; Vorjahr: 2.402), während die Zahl der Anmeldungen aus den europäischen Ländern (ohne Deutschland) auf insgesamt 1.010 sank (Vorjahr: 1.145).

Die Volksrepublik China verteidigte ihren Spitzenplatz mit 1.158 Anmeldungen (Vorjahr: 1.189) und einem Anteil von 12,2 % aller Anmeldungen. Den zweiten Platz nahm erstmals Indien mit einem Anteil von 6,8 % aller Anmeldungen ein. Der bemerkenswerte Aufwärtstrend der indischen Anmeldezahlen setzte sich auch im Jahr 2022 mit einem fulminanten Anstieg von 77 Anmeldungen im Vorjahr auf 644 Anmeldungen fort. Es folgten die Vereinigten Staaten mit einem Anteil von 3,8 %. Aus Österreich kamen 187 Anmeldungen (2,0 %) und aus der Schweiz 185 (1,95 %).

Gebrauchsmusteranmeldungen 2022 nach Herkunftsländern (Anmeldungen beim DPMA und PCT-Anmeldungen in nationaler Phase)
HerkunftsländerAnmeldungenAnteil in %
Deutschland 5.520 58,3
China 1.158 12,2
Indien 644 6,8
Vereinigte Staaten 356 3,8
Taiwan 317 3,3
Österreich 187 2,0
Schweiz 185 2,0
Republik Korea 153 1,6
Italien 127 1,3
Japan 107 1,1
Sonstige 715 7,6
Insgesamt 9.469100

Nach wie vor nimmt im Vergleich der Bundesländer Nordrhein-Westfalen mit 1.397 Anmeldungen (25,3 % aller inländischen Anmeldungen) eindeutig den Spitzenplatz ein; Bayern und Baden-Württemberg folgen mit 1.205 Anmeldungen (21,8 %) beziehungsweise 1.092 Anmeldungen (19,8%). Betrachtet man diese Daten im Verhältnis zur Einwohnerzahl eines Bundeslandes, so führt Baden-Württemberg die Liste mit zehn Anmeldungen pro 100.000 Einwohnern an, gefolgt von Bayern und Nordrhein-Westfalen mit neun beziehungsweise acht Anmeldungen.

Die Karte zeigt beim Überrollen mit der Mouse die Gebrauchsmusteranmeldungen 2022 und die Anmeldungen pro 100.000 Einwohnern sowie die prozentuale Veränderung, aufgeschlüsselt nach Bundesländern (Anmeldersitz).

Gebrauchsmusteranmeldungen 2022 aufgeschlüsselt nach Bundesländern Karte Bundesländer Deutschland München Jena Berlin Hessen 330 -33,1 % 5/100.000 Einwohner Hamburg 97 -24,2 % 5/100.000 Einwohner Bremen 28 -12,5 % 4/100.000 Einwohner Brandenburg 62 -36,1 % 2/100.000 Einwohner Berlin 188 -26,0 % 5/100.000 Einwohner Bayern 1.205 -21,5 % 9/100.000 Einwohner Baden-Württemberg 1.092 -15,5 % 10/100.000 Einwohner Niedersachsen 419 -22,6 % 5/100.000 Einwohner Nordrhein-Westfalen 1.397 -17,8 % 8/100.000 Einwohner Schleswig-Holstein 136 -22,3 % 5/100.000 Einwohner Sachsen 149 -24,7 % 4/100.000 Einwohner Sachsen-Anhalt 60 -13,0 % 3/100.000 Einwohner Saarland 26 -46,9 % 3/100.000 Einwohner Rheinland-Pfalz 208 -26,5 % 5/100.000 Einwohner Thüringen 86 -32,8 % 4/100.000 Einwohner Mecklenburg-Vorpommern 37 -32,7 % 2/100.000 Einwohner
Anmeldungen pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt nach Bundesländern (Anmeldersitz)

Balken-Diagramm: Anmeldungen pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt nach Bundesländern 2022

Bundesland Anmeldungen pro 100.000 Einwohner
Nordrhein-Westfalen 8
Bayern 9
Baden-Württemberg 10
Berlin 5
Hamburg 5
Hessen 5
Niedersachsen 5
Rheinland-Pfalz 4
Sachsen 5
Schleswig-Holstein 5
Thüringen 4
Brandenburg 2
Sachsen-Anhalt 3
Mecklenburg-Vorpommern 2
Saarland 3
Bremen 4
Deutschland 7

Durch den Rückgang der Zahl der Abzweigungen um 242 auf nun 983 verringerte sich auch ihr prozentualer Anteil an der Gesamtzahl der Anmeldungen von 11,6% aller Vorjahresanmeldungen auf 10,4%. Zahlreiche Patentanmelderinnen und -anmelder nutzen also immer noch das kostengünstige und rasch wirksame Gebrauchsmuster als flankierende Maßnahme, um wirkungsvoll gegen eine Nachahmung ihrer Innovation vorgehen zu können, solange das begehrte Patent noch nicht erteilt ist. Das Gebrauchsmuster ist oft eine ideale Ergänzung zu diesem Schutzrecht, wenn es aus einer Patentanmeldung „abgezweigt“ wird. Bei einer Abzweigung kann der Anmeldetag der früheren Patentanmeldung auch für die abgezweigte (spätere) Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch genommen werden.

Gebrauchsmuster werden auf die Anmeldung hin lediglich registriert; eine sachliche Prüfung der Erfindung findet nicht statt. Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zum Patent. Die deshalb größere Gefahr einer späteren Löschung des Gebrauchsmusters kann dadurch verringert werden, dass der Anmelder oder die Anmelderin frühzeitig durch eine Recherche zum Stand der Technik überprüfen lässt, ob etwas der Erfindung Vergleichbares bereits zum Zeitpunkt der Gebrauchsmusteranmeldung bekannt war. Die Patentprüferinnen und Patentprüfer des DPMA führen eine solche Recherche zum Stand der Technik gegen eine Gebühr von 250 Euro durch.

Im vergangenen Jahr gingen im DPMA 1.272 wirksame Rechercheanträge ein (Vorjahr: 1.489). Dem standen 1.423 erledigte Recherchen gegenüber (Vorjahr: 1.742).

Das Löschungsverfahren ist ein effizientes Instrument, um die Schutzfähigkeit eines zunächst ungeprüften Gebrauchsmusters nachträglich zu klären. Gegenüber dem antragsstarken Vorjahr (110) war die Zahl der Löschungsanträge im Jahr 2022 mit 72 Zugängen deutlich geringer.

Ein Gebrauchsmuster kann nur auf Antrag gelöscht werden. Einen Löschungsantrag kann jeder stellen, ohne dass ein Verletzungsstreit drohen oder ein wirtschaftliches Interesse bestehen muss. Mit der Antragstellung wird eine Gebühr von 300 Euro fällig. Der Antrag auf Löschung muss ausreichend begründet sein, vor allem sollte der gegebenenfalls entgegenstehende Stand der Technik darin benannt werden.

Das Jahr 2022 war wesentlich davon geprägt, diejenigen Löschungsverfahren mit mündlicher Verhandlung abzuschließen, die in der Zeit der Pandemie nicht abgeschlossen werden konnten.

Häufigster Löschungsgrund ist, dass die mit dem Gebrauchsmuster geschützte Erfindung nicht schutzfähig ist. Schutzfähig durch ein Gebrauchsmuster ist eine Erfindung, wenn sie gegenüber dem Stand der Technik neu ist und auf einem erfinderischen Schritt beruht. Im Löschungsverfahren kann zudem auch überprüft werden, ob der Schutzgegenstand unzulässig erweitert wurde oder eine nicht berechtigte Person das Gebrauchsmuster angemeldet hat (widerrechtliche Entnahme).

Insgesamt konnten im Berichtsjahr 99 Verfahren rechtskräftig abgeschlossen werden.

Vor 80 Jahren Paul McCartney: Der Beatle und sein Bass

Paul McCartney, das wohl größte musikalische Genie des Pop, feierte 2022 seinen 80. Geburtstag. Dass er sich einst mit ein paar anderen ebenfalls nicht ganz untalentierten Liverpoolern zusammenfand, war eine glückliche Fügung. „The Beatles“ wurden die berühmteste und bis dahin erfolgreichste Band aller Zeiten — auch mit Hilfe von Technik aus Bubenreuth.

Wir nähern uns Sir Paul aus Schutzrechts-Perspektive. Und dazu betrachten wir sein Hauptinstrument: den E-Bass. Eigentlich spielte McCartney bei den Beatles Gitarre. Als aber Stuart Sutcliffe 1961 in Hamburg die Band verließ, musste er ihn am Bass ersetzen. McCartney sah sich am Jungfernstieg nach einem Instrument um. „Da war dieser ziemlich preiswerte Bass“, erinnerte er sich später. Der „Höfner 500/1“, auch Violin-Bass genannt, kostete damals bezahlbare 287 Mark.

Im Gegensatz etwa zu Jimi Hendrix, der einfach eine umgedrehte Rechtshänder-Gitarre spielte, legte McCartney Wert auf die Optik: „Ich fand, dass er bei mir als Linkshänder aufgrund seiner Symmetrie besser aussah“. Außerdem war er begeistert vom niedrigen Gewicht und der guten Bespielbarkeit des Instruments. Der Höfner-Bass wurde sein Lieblingsinstrument und als „Beatles-Bass“ weltberühmt.

Der 500/1 Bass besitzt — wie die klassischen Streichinstrumente, deren Form er zitiert — einen Resonanzkörper aus Ahorn mit einer Decke aus Fichtenholz, allerdings ohne Schalllöcher. Eine Besonderheit des E-Basses sind die drei Schieberegler, über die er neben den beiden Potentiometern für die Lautstärkeregelung der Tonabnehmer verfügt. Die technische Grundlage dafür ist das Gebrauchsmuster DE1788259U, das Höfner 1958 anmeldete:

„Bei dem Potentiometer kann die elektrische Ausrüstung vollkommen ausgeschaltet und bei Beginn des Spielens auf die gewünschte äußerste Lautstärke eingestellt werden, das heißt also, auf jene Lautstärke, welche der Musiker beim Solospiel wünscht. Beim Rythmusspiel, also bei hörbarer Begleitmusik bedient er einen der der Platte eingelegten (sic) drei Schiebeschalter, welcher bewirkt, daß die eingestellte volle Lautstärke je nach Bedarf vermindert wird. Außerdem kann der Spieler, gleichviel, ob er auf Rhythmus- oder Solospiel musiziert, die Klangfarbe verändern und zwar durch einen Schiebeschalter auf hell und durch den nächsten Schiebeschalter auf dumpf. Diese beiden Schiebeschalter beschneiden entweder die unteren oder die oberen Tonfrequenzen.“

Höfner, das Traditionsunternehmen aus Bubenreuth, brachte in diesen Jahren mit einigen Gebrauchsmusteranmeldungen den Instrumentenbau voran, etwa „Tonschwingungsregler für Zupfinstrumente“, mit dem sich direkt am Instrument ein Vibrato-Effekt zuschalten ließ (DE1806362U). Eine „Vorrichtung zur Erzeugung räumlicher Höreindrücke bei Zupfinstrumenten“ sah zwei möglichst weit voneinander entfernt angebrachte Tonabnehmer auf der Instrumentendecke und einen Tandemregler vor, der die Tonfrequenzspannung zu gleichen Teilen zusammenmischt. Somit werde „ein räumlicher Höreindruck von ganz besonderer Wirkung erzielt“ (DE1806844U).

Diese Neuerung wurde auch am Violin-Bass eingesetzt. McCartney kaufte sich 1963 — da waren die Beatles bereits weltberühmt — einen weiteren Höfner-Bass mit dieser Modifizierung. Er wurde sein neues Hauptinstrument und blieb es (mit Unterbrechungen) bis heute. Noch immer kann man beide auf der Bühne in Aktion erleben.

Der erste Bass aber — der, den er in Hamburg gekauft hatte — verschwand 1969 während der Aufnahmen für das „Get back“-Filmprojekt und ist das berühmteste gestohlene Instrument der Rockgeschichte.