Designs

Säulen-Diagramm: Eingetragene Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt 2019-2023

Jahr Eintragungen
2019 41.152
2020 37.130
2021 31.089
2022 36.251
2023 27.011
Eingetragene Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt

Im Vergleich zum Vorjahr war die Zahl der insgesamt 3.774 im Jahr 2023 beim DPMA eingereichten Designanmeldungen leicht rückläufig (- 1,5 %). Dennoch ist das DPMA auch in diesem Jahr das nationale Amt in der Europäischen Union mit der höchsten Anmeldezahl für Designs und befindet sich weiterhin unter den Top 10 der Ämter weltweit. Von der Möglichkeit, mehrere Designs in einer Sammelanmeldung zusammenzufassen, machten Anmelderinnen und Anmelder erneut rege Gebrauch. Insgesamt können in Sammelanmeldungen, die über die Software DPMAdirektPro oder auf dem Papierweg eingereicht werden, bis zu 100 Designs zusammengefasst werden. Die webbasierte Anmeldeplattform DPMAdirekt Web lässt Sammelanmeldungen mit bis zu 20 Designs zu. Im Jahr 2023 wurde bei circa zwei Drittel der Anmeldungen DPMAdirekt Web genutzt (66,4 %).

Auffällig ist hierbei jedoch, dass in den Sammelanmeldungen durchschnittlich weniger Designs zusammengefasst wurden, als im Vorjahr. Im Jahr 2023 wurden durchschnittlich elf Designs in einer Sammelanmeldung angemeldet (2022: 12 Designs), sodass insgesamt 28.934 Designs (-14,4%) eingereicht wurden (2022: 33 817). Dies kann vielfältige Gründe haben. Einer könnte sein, dass das Design unter den vier gewerblichen Schutzrechten des DPMA offenbar am anfälligsten für Konjunkturschwankungen ist, da Anmelder eine gezieltere Auswahl hinsichtlich der Darstellungsarten und Varianten ihrer Designs treffen und dementsprechend nur ausgewählt anmelden. Besonders auffällig ist dies in sehr designintensiven Branchen mit saisonal abhängigen Gestaltungen wie beispielsweise der Mode- und Textilbranche.

Im vergangenen Jahr haben wir Anträge auf Eintragung in das Register für insgesamt 29.744 Designs abschließend bearbeitet. Die Dauer der Designeintragungsverfahren reduzierte die Designstelle im Vergleich zu den Vorjahren deutlich. In das Designregister eingetragen wurden 27.011 Designs; dies entspricht einem Anteil von 90,8 % der Erledigungen (2022: 91,0 %).

Zum Ende des Jahres 2023 waren 248.890 eingetragene Designs bei uns registriert.

Mit einem Anteil von 94,1 % stammte auch im vergangenen Jahr der Großteil der bei uns eingetragenen Designs aus dem Inland, also von Inhaberinnen und Inhabern mit Sitz in Deutschland. Damit blieb der Anteil der eingetragenen Designs aus dem Ausland im Vergleich zum Vorjahr so nahezu unverändert. Insgesamt 1.230 eingetragene Designs kamen aus dem europäischen Ausland (2022: 1.785), 377 aus dem außereuropäischen Ausland (2022: 334). Die meisten eingetragenen ausländischen Designs stammten 2023 erneut aus der Schweiz (513 eingetragene Designs).

Eingetragene Designs 2023 nach Herkunftsländern
HerkunftsländerEingetragene DesignsAnteil in %
Deutschland 25.404 94,1
Schweiz 513 1,9
Österreich 243 0,9
Polen 227 0,8
Tschechien 140 0,5
Vereinigte Staaten 134 0,5
China 79 0,3
Japan 65 0,2
Taiwan 45 0,2
Luxemburg 25 0,1
Sonstige 136 0,5
Insgesamt 27.011100

Von den insgesamt 25.404 im Jahr 2023 eingetragenen inländischen Designs kamen mit 30,6% die meisten aus Nordrhein-Westfalen (7.778 eingetragene Designs). Seit nunmehr 15 Jahren führt damit Nordrhein-Westfalen die Liste der Bundesländer an. Dahinter folgten 2023 Baden-Württemberg mit 4.762 eingetragenen Designs (18,7%) und Bayern mit 4.246 eingetragenen Designs (16,7%).

Die Karte zeigt die eingetragenen Designs 2023 und die eingetragenen Designs pro 100.000 Einwohnern sowie die prozentuale Veränderung aufgeschlüsselt nach Bundesländern (Sitz des Inhabers).

Eingetragene Designs 2023 aufgeschlüsselt nach Bundesländern Karte Bundesländer Deutschland München Jena Berlin Hessen 1.091 -27,8 % 17/100.000 Einwohner Hamburg 697 +2,3 % 37/100.000 Einwohner Bremen 257 +38,9 % 38/100.000 Einwohner Brandenburg 200 -27,8 % 8/100.000 Einwohner Berlin 1.579 -33,1 % 42/100.000 Einwohner Bayern 4.246 -18,8 % 32/100.000 Einwohner Baden-Württemberg 4.762 -18,8 % 42/100.000 Einwohner Niedersachsen 1.582 -40,7 % 19/100.000 Einwohner Nordrhein-Westfalen 7.778 -26,5 % 43/100.000 Einwohner Schleswig-Holstein 712 -9,6 % 24/100.000 Einwohner Sachsen 657 -27,2 % 16/100.000 Einwohner Sachsen-Anhalt 164 -32,8 % 8/100.000 Einwohner Saarland 123 +11,8 % 12/100.000 Einwohner Rheinland-Pfalz 1.012 -51,6 % 24/100.000 Einwohner Thüringen 250 -54,4 % 12/100.000 Einwohner Mecklenburg-Vorpommern 294 +234,1 % 18/100.000 Einwohner
Eingetragene Designs pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt nach Bundesländern (Sitz des Inhabers)

Balken-Diagramm: Eingetragene Designs pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt nach Bundesländern 2023

Bundesland Eingetragene Designs pro 100.000 Einwohner
Nordrhein-Westfalen 43
Baden-Württemberg 42
Berlin 42
Bremen 38
Hamburg 37
Bayern 32
Rheinland-Pfalz 24
Schleswig-Holstein 24
Niedersachsen 19
Mecklenburg-Vorpommern 18
Hessen 17
Sachsen 16
Saarland 12
Thüringen 12
Brandenburg 8
Sachsen-Anhalt 8
Deutschland 30

Im Jahr 2023 wurden mit 4.496 (14,4 %) erneut die meisten Designs in der Warenklasse 6 (Möbel) eingetragen. Auf Platz zwei befand sich mit 12,4 % die Warenklasse 2 (Bekleidung und Kurzwaren), gefolgt von der Warenklasse 32 (Grafische Symbole und Logos, Zierelemente für Oberflächen, Verzierungen, Gestaltungen von Innen- und Außenräumen) mit 12,1 %.

Top 5 Warenklassen
Warenklassen eingetragener Designs1 2023 beim DPMA2
1 Ein Design kann mehreren Warenklassen zugeordnet sein.
2 Im Gegensatz zur bisherigen Statistik wird in dieser Grafik die Anzahl der eindeutigen Klassen der eingetragenen Designs und nicht die Anzahl der Erzeugnisse ausgewiesen.

Das Balken-Diagramm zeigt die 2023 beim DPMA eingetragenen Designs in den Top 5 Warenklassen.

Top 5 Warenklassen
KlassenEingetragene DesignsVeränderung gegenüber 2022 in %
Kl. 6 Möbel 4.496 -27,1
Kl. 2 Bekleidung und Kurzwaren 3.857 -33,8
Kl. 32 Grafische Symbole, Logos, Zierelemente für Oberflächen, Verzierungen 3.780 -14,0
Kl. 11 Ziergegenstände 2.709 +1,1
Kl. 7 Haushaltsartikel 1.768 -19,1

Ein eingetragenes Design kann — vom Tag der Anmeldung an — maximal 25 Jahre geschützt werden. In diesem Zeitraum können durch verschiedene Verfahren Änderungen der Registereintragung bewirkt werden:

  • Aufrechterhaltung beziehungsweise Löschung
    Eine Schutzperiode dauert fünf Jahre. Für die Aufrechterhaltung der Schutzdauer ist zum Ende einer jeden Schutzperiode eine Aufrechterhaltungsgebühr zu zahlen. Wird der Schutz nicht aufrechterhalten, erlischt der Designschutz. Das eingetragene Design erhält einen entsprechenden Vermerk im Register.
  • Erstreckung
    Ist ein Design unter Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe und somit für eine Schutzdauer von zunächst nur 30 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätstag eingetragen worden, kann der Inhaber oder die Inhaberin des eingetragenen Designs den Schutz durch Zahlung einer Gebühr auf die ersten fünf Jahre nach dem Anmeldetag erstrecken. In diesem Fall werden die Erstreckung im Designregister vermerkt und die Designdarstellungen bekannt gemacht.
  • Umschreibung
    Ein Schutzrecht schreiben wir um, wenn es zum Beispiel von der Inhaberin oder dem Inhaber auf eine andere Person übertragen wird oder der Vertreter beziehungsweise die Vertreterin sich ändert.

Im Jahr 2023 wurden 15 Nichtigkeitsanträge gestellt (2022: 36). Der Nichtigkeitsantrag wird nach Eingang der Gebühr von 300 Euro und Prüfung weiterer Zulässigkeitsvoraussetzungen der Inhaberin beziehungsweise dem Inhaber des angegriffenen Designs zugestellt. Sofern dem Antrag nicht innerhalb eines Monats widersprochen wird, wird die Nichtigkeit ohne weitere Sachprüfung durch Beschluss der Designabteilung festgestellt oder erklärt und das betroffene Design nach Rechtskraft des Beschlusses aus dem Designregister gelöscht. Bei rechtzeitiger Erhebung des Widerspruchs werden die vorgebrachten Nichtigkeitsgründe (fehlende Designfähigkeit, fehlende Neuheit oder Eigenart; Ausschluss vom Designschutz; entgegenstehende ältere Rechte) durch die Designabteilung geprüft. Anschließend trifft die Designabteilung eine Entscheidung in einem Verfahren, das sich im Wesentlichen — auch für die Kostentragung — an der Zivilprozessordnung orientiert. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 21 Designnichtigkeitsverfahren abschließend erledigt (2022: 26).

Im Fokus Herausragendes Design im Rampenlicht

Ein integrierter elektrischer Außenbordmotor, eine vollautomatische Espresso-Kaffeemaschine und eine Frau, die die Welt verändert hat — das waren Highlights der DesignEuropa Awards 2023 in Berlin. Zum ersten Mal veranstaltete das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum seine Preisverleihung in der deutschen Hauptstadt. Die Auszeichnung weckt Bewusstsein für die wirtschaftliche Bedeutung von Design — denn die wird immer größer.

DesignEuropa Awards 2023 in Berlin, Bildnachweis: DPMA
Die DesignEuropa Awards 2023 wurden in Berlin verliehen

Design ist viel mehr als nur schön anzusehen. Es verändert unseren Blick auf Produkte, macht sie zugänglicher, weckt Emotionen — und spielt eine erhebliche Rolle bei der Kaufentscheidung von Konsumenten. Nachdem funktionale Unterschiede zwischen Produkten seltener und Lebenszyklen kürzer geworden sind, ist die Aufmachung oft das einzige für den Verbraucher wahrnehmbare Unterscheidungsmerkmal.

Der großen Bedeutung von Design für Wirtschaft und Gesellschaft tragen die DesignEuropa Awards des EUIPO Rechnung. Der Preis zeichnet herausragende eingetragene und damit geschützte Designs aus und würdigt einflussreiche Persönlichkeiten in diesem Bereich. Preise gibt es in drei Kategorien: für kleine und neu gegründete Unternehmen, größere Unternehmen und das Lebenswerk. Die Kategorie der Auszeichnung für das Lebenswerk ist einzelnen Designern vorbehalten, die im Laufe ihrer Karriere ein umfangreiches Werk geschaffen haben und eine nachweisliche Wirkung auf die Designbranche gehabt haben.

Die DesignEuropa Awards wurden 2023 zum vierten Mal verliehen — und zum ersten Mal in Deutschland. Die Preisverleihung in Berlin veranstaltete neben dem EUIPO das Bundesministerium der Justiz (BMJ). Die Entscheidung über die Preisträger traf wie immer eine hochkarätige Jury aus den Bereichen Design, Wirtschaft und Recht des geistigen Eigentums.

In der Kategorie „Größere Unternehmen“ wurden Vittorio Bertazzoni, Matteo Bazzicalupo und Raffaella Mangiarotti (SMEG Spa) für ihre vollautomatische Espresso-Kaffeemaschine ausgezeichnet. Mit professioneller Zubereitung einer breiten Palette von Kaffeegetränken, intuitiven Funktionen und einem modernen und eleganten Design konnte das Produkt die Jury überzeugen.

In der Kategorie „Kleine und neu gegründete Unternehmen“ erhielt Ajda Bertok (Remigo d.o.o.) den Preis für ihren integrierten elektrischen Außenbordmotor. Der RemigoOne ist der weltweit erste voll integrierte, leichte Elektro-Außenbordmotor, der für alle Bootstypen bis zu 1.500 kg geeignet ist.

DPMA-Präsidentin Eva Schewior mit Lebenswerk-Preisträgerin Maria Benktzon, Bild: DPMA
DPMA-Präsidentin Eva Schewior mit Lebenswerk-Preisträgerin Maria Benktzon

Eine bemerkenswerte Neuerung war die erstmalige Verleihung des „Lifetime Achievement Awards“. Dieser ging an Maria Benktzon. Ihre Arbeit zeichnet sich besonders durch die Verbindung von Design und Ergonomie sowie durch inklusiv gestaltete Designs aus.

DPMA-Präsidentin Eva Schewior gratulierte den Preisträgerinnen und Preisträgern: „Meinen herzlichen Glückwunsch an alle Nominierten und besonders an die Preisträgerinnen und Preisträger der diesjährigen DesignEuropa Awards. Mit Maria Benktzon hat zum ersten Mal überhaupt eine Designerin den ‚Lifetime Achievement Award‘ erhalten. Angesichts der Tatsache, dass nur rund ein Viertel der Designer in der EU weiblich ist und dass der Erfinderinnenanteil in Deutschland bei nur 7,6 Prozent lag, rufe ich gerade die vielen Erfinderinnen und Designerinnen auf, ihr geistiges Eigentum besser zu schützen. Denn das ist, angesichts der kommenden Herausforderungen an eine inklusivere, gerechtere und nachhaltigere Welt, besonders wichtig.“

DPMA-Präsidentin: DesignEuropa Awards unterstreichen die große Bedeutung des Schutzrechts Design für die gesamte Wirtschaft

Designs sind ein wichtiger Motor für Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen. So betont DPMA-Präsidentin Eva Schewior anlässlich der Preisverleihung: „Die Verleihung der DesignEuropa Awards unterstreicht die große Bedeutung des Schutzrechts Design für die gesamte Wirtschaft. Ein Design bereichert unseren Alltag und kann emotionale Wirkung entfalten. Es gibt den Dingen — vom Trinkglas bis zum Elektroauto — ein neues Gesicht und macht Produkte unverwechselbar. Daher ist es wichtig, innovative Designs zu schützen. Kreativschaffende in kleinen und mittleren Unternehmen investieren viel Entwicklungsarbeit in ihre Produkte und sollten ihr geistiges Eigentum schützen. Hierfür bietet das DPMA auf nationaler Ebene das eingetragene Design als günstiges, schnelles und wirksames Schutzrecht.“

Deutschland hat in den letzten zehn Jahren eine führende Rolle bei der Anmeldung von eingetragenen Designs eingenommen und war 2022 nach China das zweitaktivste Land im Bereich Designschutz beim EUIPO.

Weitere Informationen zu den DesignEuropa Awards und den Preisträgern finden Sie auf den Internetseiten des EUIPO.

Bereich Design

Kurz erklärt — Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe Auf den richtigen Zeitpunkt kommt es an!

Als Inhaber eines eingetragenen Designs besitzen Sie das ausschließliche Recht, dieses Design zu benutzen. Mit der Eintragung ins Designregister wird das Design jedoch auch veröffentlicht. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung kann bei der Vermarktung eines Produktes eine wichtige Rolle spielen. Für das perfekte Timing bei der Veröffentlichung bietet das Designrecht eine interessante Lösung.

Symbolbild Aufschiebung, abgedecktes Auto, Bildnachweis: iStockphoto.com/SimoneN

Als Anmelder oder Anmelderin eines Designs können Sie beantragen, dass die Veröffentlichung der Darstellungen Ihres eingetragenen Designs zunächst unterbleibt (Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe). Wenn Sie die Aufschiebung der Bekanntmachung beantragen, werden zunächst nur die bibliografischen Daten der Designanmeldung veröffentlicht. Die Veröffentlichung der Designdarstellungen, also die „Wiedergabe des Designs“, wird um 30 Monate ab dem Anmeldetag aufgeschoben.

Solange die Bekanntmachung aufgeschoben ist, können Sie prüfen, ob Ihr Design am Markt überhaupt ankommt und Marktstrategien weiterentwickeln oder letzte Fertigungsvorbereitungen treffen. Das eingetragene Design bleibt solange geheim. Dies ist unter anderem in der Mode- oder Automobilbranche von großer Bedeutung. Hier könnte eine frühe Bekanntmachung eines eingetragenen Designs den kommerziellen Erfolg des Produkts gefährden, zum Beispiel wenn die Öffentlichkeit beim Markteintritt von dem neuen Design überrascht werden soll (Automobilindustrie), oder wenn mit einer schnellen Kopie des Produkts nach der Bekanntmachung gerechnet werden muss (Modeindustrie).

Mit der Aufschiebung der Bekanntmachung können Sie das Design vor Mitbewerbern geheim halten und sich dennoch den Anmeldetag als Beginn des Designschutzes sichern.

Kein vollwertiger Schutz!

Allerdings besteht in dieser Zeit kein absoluter Designschutz, sondern nur Nachahmungsschutz. Das heißt, Sie können nur gegen Produkte vorgehen, die in Kenntnis des eingetragenen Designs hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind. Im Verletzungsfall müssen Sie daher darlegen und beweisen, dass das angegriffene Produkt eine Nachahmung des eingetragenen Designs ist. Unabhängige Parallelschöpfungen können Sie nicht verbieten. Und der Nachweis einer Kenntnis Ihres Designs ist schwer zu führen.

Haben Sie die Aufschiebung der Bekanntmachung beantragt, besteht der Schutz zunächst nur 30 Monate. Die Aufschiebungsfrist beginnt am Tag der Anmeldung. Sofern Sie eine Priorität beanspruchen, beginnt die Aufschiebungsfrist bereits mit dem Prioritätstag.

Da bei der Aufschiebung der Bekanntmachung zunächst nur die bibliografischen Daten veröffentlicht werden, fallen zunächst geringere Anmeldegebühren an. Innerhalb der Aufschiebungsfrist von 30 Monaten können Sie entscheiden, ob Sie den Schutz auf fünf Jahre ab dem Anmeldetag erstrecken. Die Erstreckung müssen Sie nicht gesondert beantragen. Es genügt, wenn Sie die Erstreckungsgebühr innerhalb der Aufschiebungsfrist zahlen.

Im Fall der Erstreckung wird die Bekanntmachung der Wiedergabe des Designs nach Ablauf der 30-monatigen Aufschiebungsfrist nachgeholt. Auf gesonderten Antrag kann die Nachholung der Bekanntmachung auch zu einem früheren Zeitpunkt eingeleitet werden.

Weitere Informationen zum Designschutz finden Sie auch auf unseren Internetseiten.