Viele Urheberinnen und Urheber, etwa von Literatur, Musik, Kunst oder Fotografie, haben sich in privatrechtlichen Vereinigungen, den Verwertungsgesellschaften, organisiert. Hintergrund ist, dass die Kreativen gesetzlich verankerte Ansprüche haben, für jede Nutzung der eigenen Werke angemessen vergütet zu werden. Gerade in einer zunehmend digitalisierten Welt können Werke sehr vielseitig und massenhaft genutzt werden. Im Einzelfall ist es nahezu unmöglich, vor einer Nutzung die notwendigen Lizenzen von jeder Rechtsinhaberin oder jedem Rechtsinhaber einzuholen, zumal diese vielfach nicht bekannt sind. Denn auch Mitwirkende an einem Konzert hätten beispielsweise als Leistungsschutzberechtigte einen entsprechenden Anspruch auf Vergütung. Diese im Einzelnen zu ermitteln wäre aufwendig und kaum möglich. Umgekehrt wissen auch die schöpferisch Tätigen oft nicht, wann und wie ihr Werk genutzt wird.
Dieses Dilemma lösen die Verwertungsgesellschaften. Sie übernehmen einerseits kollektiv die Lizenzierung der Rechte ihrer Berechtigten an die Nutzerinnen und Nutzer sowie andererseits die Verteilung der Einnahmen aus den Lizenzen nach festen Regeln an die Berechtigten. Derzeit sind 13 Verwertungsgesellschaften in Deutschland mit einer Erlaubnis des DPMA tätig. Sie erwirtschafteten im Jahr 2022 Erträge in Höhe von insgesamt 1.866,222 Millionen Euro. Die auf die einzelnen Verwertungsgesellschaften entfallenden Beträge ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle.
Jede Verwertungsgesellschaft handelt als Treuhänderin für ihre Berechtigten und hat zudem häufig eine faktische Monopolstellung inne. Denn die Verwertungsgesellschaften haben sich in der Regel auf einen bestimmten kreativen Bereich spezialisiert, wie etwa die GEMA auf musikalische Werke und die VG Bild-Kunst auf Bildwerke. Deshalb unterstehen sie im Rahmen des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) der staatlichen Aufsicht des DPMA. Als Aufsichtsbehörde werden wir nur im öffentlichen Interesse tätig. Dabei nehmen wir auch Eingaben von Berechtigten oder Nutzerinnen und Nutzern zum Anlass einer Prüfung. Wir achten darauf, dass die Organisation der Verwertungsgesellschaften den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Weiter überwachen wir, ob die Verwertungsgesellschaften ihre Verpflichtungen aus dem VGG sowohl gegenüber den Berechtigten als auch gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern einhalten. Hier prüfen wir zum einen die Regelungen der Verteilungspläne, nach denen die Erlöse an die Berechtigten ausgeschüttet werden. Zum anderen prüfen wir, ob die Verwertungsgesellschaften die Vorgaben für die Aufstellung von Tarifen erfüllen, die bestimmen, welcher Betrag für welche Nutzung zu entrichten ist. Zur Erfüllung unserer Aufsichtsaufgaben haben wir unter anderem ein umfassendes Auskunftsrecht sowie die Möglichkeit, an den Sitzungen der verschiedenen Gremien der Verwertungsgesellschaften teilzunehmen.
Während der COVID-19-Pandemie hatten die Verwertungsgesellschaften begonnen, ihre Sitzungen der Aufsichtsgremien und deren Ausschüsse sowie Mitglieder- und Gesellschafterversammlungen virtuell abzuhalten. Auch 2023 fanden Gremiensitzungen häufig virtuell oder, beispielsweise die jährlichen Mitgliederversammlungen, in hybrider Form statt. Dies erleichtert den Mitgliedern die Teilnahme an den Sitzungen und verstärkt damit die Möglichkeit, an den Entscheidungen der Verwertungsgesellschaften mitzuwirken.
Verwertungsgesellschaften | Erträge1 2022 | |
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GEMA | Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, rechtsfähiger Verein kraft Verleihung | 1.173,604 Mio. € |
GVL | Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH | 235,369 Mio. € |
VG Wort | Verwertungsgesellschaft WORT, rechtsfähiger Verein kraft Verleihung | 175,994 Mio. € |
VG Bild-Kunst | Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, rechtsfähiger Verein kraft Verleihung | 72,608 Mio. € |
VG Musikedition | Verwertungsgesellschaft Musikedition, rechtsfähiger Verein kraft Verleihung | 10,240 Mio. € |
GÜFA | Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH | 4,764 Mio. € |
VFF | Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH | 38,305 Mio. € |
VGF | Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH | 11,133 Mio. € |
GWFF | Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH | 40,331 Mio. € |
AGICOA | AGICOA Urheberrechtsschutz-Gesellschaft mbH | 31,772 Mio. € |
Corint Media | Corint Media GmbH | 67,840 Mio. € |
TWF | Treuhandgesellschaft Werbefilm mbH | 4,027 Mio. € |
GWVR | Gesellschaft zur Wahrnehmung von Veranstalterrechten mbH | 235.314 € |
Summe | 1.866,222 Mio. € |
Die rapide Entwicklung der Künstlichen Intelligenz (KI), insbesondere der generativen KI, stellt auch die Verwertungsgesellschaften vor neue Herausforderungen und wirft vielfältige urheberrechtliche Fragen auf. So könnte beispielsweise die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Trainingsdaten für die KI-Urheberrechte berühren. Außerdem ist noch nicht abschließend geklärt, inwieweit das von der KI erzeugte Ergebnis seinerseits eine erlaubnispflichtige Bearbeitung oder Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken darstellt. Diese Fragen spielen bei den Verwertungsgesellschaften eine bedeutende Rolle, da sie auch Rechte an Werken lizenzieren, die zu Trainingszwecken genutzt oder durch das KI-Produkt kopiert werden können. Der Umgang mit Meldungen von nicht urheberrechtlich geschützten, mit KI generierten Ergebnissen ist eine weitere Herausforderung für die Verwertungsgesellschaften. Denn sie sind dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass nur Berechtigte Einnahmen aus der Rechteverwertung erhalten. Abzuwarten bleiben auch die Auswirkungen des europäischen Gesetzes über künstliche Intelligenz (Artificial Intelligence Act), über das sich das Europäische Parlament und der Europäische Rat Anfang Dezember 2023 politisch geeinigt haben.
Das DPMA führt die Aufsicht über befugte Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Auf unseren Internetseiten stellen wir für die Anzeige als befugte Stelle ein Formular bereit. Dort finden Sie auch eine barrierefreie Liste aller derzeit 24 angezeigten befugten Stellen und FAQ mit weiteren Informationen zum Thema.
Das Register anonymer und pseudonymer Werke gewährleistet die maximale Dauer des Urheberrechtsschutzes von 70 Jahren nach dem Tod des Werkschaffenden. Hierfür können Urheberinnen und Urheber anonymer oder pseudonym veröffentlichter Werke ihren bürgerlichen Namen eintragen lassen. Die Führung dieses Registers gehört zu den Aufgaben des DPMA. Es beinhaltet hingegen keine Dokumentation sämtlicher urheberrechtlich geschützter Werke. Die aktuellen statistischen Zahlen finden Sie im Statistikteil.