Natursteine, Holzwaren, Schmuck, Textilien, Spitze, Schneidwaren, Glas, Porzellan, Häute, Felle — auch für solche Produkte ist künftig europaweiter Schutz als geografische Angabe möglich.
Damit wird der Anwendungsbereich der geografischen Angaben, der bisher auf Agrarprodukte, Lebensmittel, aromatisierte Weine, Weine und Spirituosen (sogenannte „AGRI-GIs“) beschränkt ist, auf handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, (sogenannte „Non-AGRI-GIs“ bzw. „CIGIs“, englisch: „craft and industrial products“) ausgeweitet. Die Europäische Kommission geht davon aus, dass sich die Einführung eines solchen Systems allgemein vorteilhaft auf die Beschäftigung, die Entwicklung und den Tourismus insbesondere in ländlichen und weniger entwickelten Regionen auswirken wird.
Rechtsgrundlage für die neuen Schutzrechte ist die EU-Verordnung Nr. 2023/2411, die am 18. Oktober 2023 in Kraft getreten ist und ab dem 1. Dezember 2025 gilt.
Das Prüfverfahren ist — wie bei den AGRI-GIs — zweistufig ausgestaltet. Die Schutzfähigkeit wird zunächst von der zuständigen nationalen Behörde geprüft. Nach positiver Beurteilung wird der Antrag an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) weitergeleitet, das auf Unionsebene zuständig ist. Inhaltlich ist das neue Schutzrecht an die Regelungen im EU-Agrargeoschutz angelehnt. Auch hier kommt es darauf an, dass die Qualität, das Ansehen oder andere Eigenschaften eines Produkts im Wesentlichen auf den geografischen Ursprung zurückzuführen sind.
Im Bereich des EU-Agrargeoschutzes wird es Änderungen geben. Die bisherigen Verfahrensbestimmungen, die nach Produktbereichen getrennt in drei EU-Verordnungen geregelt sind, werden zukünftig in einer Verordnung zusammengefasst (Vorschlag für eine Neuregelung der Verordnung, vgl. Dokument 2022/0089 (COD)). Dazu wird die bisherige Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, die den Zuständigkeitsbereich des DPMA für Agrarerzeugnisse, Lebensmittel und aromatisierte Weine betrifft, aufgehoben.
Aktuelle Rechtsgrundlage für den Schutz von Agrarerzeugnissen, Lebensmitteln und aromatisierten Weinen ist die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Für den Schutz kommt es darauf an, dass die Güte, die Qualität oder das Ansehen des jeweiligen Produkts überwiegend oder doch wesentlich auf den geografischen Ursprung zurückzuführen ist. Der Schutz kann als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) beantragt werden. Die Anforderungen für den Schutz als Ursprungsbezeichnung (g.U.) sind höher als bei einer geografischen Angabe (g.g.A.). Während für eine g.U. alle Produktionsschritte im Herkunftsgebiet stattfinden müssen, genügt es bei einer g.g.A., wenn einer der Produktionsschritte (Erzeugung, Verarbeitung oder Zubereitung) in dem Gebiet erfolgt.
Das Verfahren zu diesem europäischen Schutzrecht, das von der Europäischen Kommission verliehen und im Register eAmbrosia geführt wird, ist zweistufig. Nach Prüfung und positiver Beurteilung durch die zuständige nationale Behörde wird der Antrag an die Europäische Kommission weitergeleitet und dort abschließend geprüft. Der Antrag wird sowohl im nationalen als auch im europäischen Prüfungsverfahren veröffentlicht, um Personen, die in ihren berechtigten Interessen betroffen sind, die Möglichkeit zu geben, Einspruch zu erheben.
Im Jahr 2023 wurden beim DPMA drei Änderungsanträge zu geografischen Angaben gestellt. Sie betreffen die Herkunftsangaben „Tettnanger Hopfen“ (g.g.A.), „Nürnberger Glühwein“ (g.g.A.) und „Weideochse vom Limpurger Rind“ (g.U.).
Den Antrag auf Schutz für die Bezeichnungen „Berliner Currywurst ohne Darm“ (g.g.A.) und „Dithmarscher Gans“ (g.g.A.) hat das DPMA nach positivem Abschluss der Prüfung an die Europäische Kommission weitergeleitet.
Die Bezeichnung „Nordhessische Ahle Wurscht/ Nordhessische Ahle Worscht“ (g.g.A.) wurde von der Europäischen Kommission im Jahr 2023 eingetragen. Damit sind im Bereich Agrarerzeugnisse, Lebensmittel nunmehr 96 Bezeichnungen für Deutschland geschützt.
Die Änderungsanträge für die Bezeichnungen „Glückstädter Matjes“ (g.g.A.), „Meißner Fummel“ (g.g.A.), „Fränkischer Karpfen“ (g.g.A.) und „Hofer Rindfleischwurst“ (g.g.A.) wurden von der Europäischen Kommission genehmigt.