Überblick Entwicklung und Herkunft der Markenanmeldungen
78.695 Markenanmeldungen gingen im Jahr 2023 im DPMA ein, im Vergleich zum Vorjahr eine Steigerung von 1,6 %. Dabei stiegen die direkt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereichten Anmeldungen von 73.312 auf 75.260 (+2,7 %). Die internationalen Schutzgesuche für Deutschland, die über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) beantragt wurden, sind demgegenüber um 16,6 % zurückgegangen. Von den 75.260 direkt bei uns eingegangenen Anmeldungen stammen 92,5 % von natürlichen und juristischen Personen mit Sitz im Inland.
Die Anzahl der Unionsmarkenanmeldungen, die beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) von Anmeldenden in Deutschland eingereicht wurden, gingen im Jahr 2023 um 5,7 % zurück (22.235). Hier zeigt sich offenbar eine leichte Verlagerung der Aktivitäten der Anmelderinnen und Anmelder aus Deutschland auf den Heimatmarkt.
Schon seit einigen Jahren hat China Deutschland als häufigstes Herkunftsland für Unionsmarkenanmeldungen abgelöst. Deutschland ist aber nach wie vor zweithäufigstes Herkunftsland, mit deutlichem Abstand vor den USA.
Insgesamt konnte das EUIPO eine leichte Steigerung der Unionsmarkenanmeldungen von 174.180 im Jahr 2022 auf 175.689 im Jahr 2023 (+0,9 %) verzeichnen. Die Markenanmeldekonjunktur ist damit nach den Ausschlägen während der Pandemie recht stabil.
Die aktuellen gesellschaftlichen Themen finden sich auch in den Markenanmeldungen wieder: So gibt es viele Markenanmeldungen, die sich thematisch mit den Bereichen Künstliche Intelligenz, vegane und vegetarische Ernährung sowie Energiewende befassen. Auch die Entwicklungen rund um das Metaverse mit seinen virtuellen Räumen hat Auswirkungen auf das Anmeldeverhalten. Neben analogen Waren wird zunehmend auch für virtuelle Produkte, wie zum Beispiel Ausstattungen für Avatare (Mode, Einrichtungsgegenstände etc.) und für im Zusammenhang mit dem Metaversum stehende virtuelle Dienstleistungen beziehungsweise Dienstleistungen für virtuelle Umgebungen Markenschutz beantragt.
Aus den statistischen Zahlen der mit den Markenanmeldungen beanspruchten Waren- und Dienstleistungsklassen lassen sich derartige Trends allerdings nicht ablesen; dazu gibt es zu viele unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen in den jeweiligen Klassen. Die Zunahme bestimmter Waren oder Dienstleistungen in einem Bereich wird häufig durch den Rückgang anderer Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Klasse ausgeglichen, so dass insgesamt kein statistisch zu ermittelnder Effekt entsteht. So fallen beispielsweise aktuelle Softwareentwicklungen mit Bezug zu Künstlicher Intelligenz in die Warenklasse 9. Dort findet sich aber auch die klassische Elektrotechnik einschließlich Mobilfunk und Internet sowie zahlreiche weitere Waren. Eine Zunahme KI-basierter Produkte zeigt sich daher nicht unbedingt auch durch einen Anstieg der Anzahl der Anmeldungen in der entsprechenden Warenklasse.
Eine große Konstanz zeigt sich bei den am häufigsten beanspruchten Klassen. Die Schwerpunkte der Markenanmeldungen lagen wie im Vorjahr bei Werbung; Geschäftsführung, -organisation und -verwaltung; Büroarbeiten (Klasse 35) vor Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten (Klasse 41) und Elektronische Apparate und Instrumente; Computerhardware; Software; optische Geräte (Klasse 9). Die Klasse 35 wurde in 24.088 Anmeldungen (mit-)beansprucht, also bei jeder dritten Marke.
Ein etwas anderes Bild zeigt sich bei den Unionsmarkenanmeldungen beim EUIPO, dort war die Klasse 9 die am häufigsten beanspruchte Klasse, gefolgt von Klasse 35.
Insgesamt lässt sich erkennen, dass bei Markenanmeldungen im DPMA oftmals drei Klassen beansprucht werden — wahrscheinlich aufgrund des Gebührenmodells, das bei der Grundgebühr für die Markenanmeldung (online 290 Euro) drei Waren-/Dienstleistungsklassen einschließt. Wenn das eigene Produkt oder die eigene Dienstleistung mit der Nennung einer Klasse ausreichend geschützt ist, ist die Nennung weiterer Klassen aber nicht immer empfehlenswert: Die Beanspruchung einer nicht benötigten Klasse ebenso wie die Beanspruchung nicht benötigter Waren und/oder Dienstleistungen vergrößert zwar den Schutzumfang der Marke, erweitert aber auch die möglichen Kollisionen. Wenn erst die Inanspruchnahme einer dritten Klasse einen Widerspruch aus einer älteren Marke provoziert, hat der oder die Anmeldende oft nicht das erreicht, was er oder sie eigentlich wollte: schnellen und sicheren Markenschutz für die eigenen wirtschaftlichen Aktivitäten.
Top 5 Waren- und Dienstleistungsklassen1 (Klassen 2 angemeldeter nationaler Marken)
2 Eine Markenanmeldung kann mehreren Klassen zugeordnet sein.
Bezogen auf 100.000 Einwohner kamen die meisten Anmeldungen wieder aus den Stadtstaaten Hamburg und Berlin, beides Städte mit dem Sitz vieler Unternehmen. Die industriestarken Flächenländer Nordrhein-Westfalen, Bayern und Hessen folgen. Nordrhein-Westfalen konnte sich vor Bayern auf Platz 3 behaupten, und auch Hessen seinen Platz unter den Top 5 halten.
Die Karte zeigt die Markenanmeldungen 2023 und die Anmeldungen pro 100.000 Einwohnern sowie die prozentuale Veränderung aufgeschlüsselt nach Bundesländern (Anmeldersitz).
68,8 % der abgeschlossenen Anmeldeverfahren führten zur Eintragung einer Marke im Register, nur 9,4 % wurden zurückgewiesen. Die Anmeldungen, die weder eingetragen noch zurückgewiesen wurden, wurden aus anderen Gründen erledigt (insbesondere wegen Gebührenmangels).
Im Jahr 2019 wurde die Gewährleistungsmarke eingeführt, mit der ein zertifizierendes Unternehmen darauf hinweisen kann, dass es bestimmte Eigenschaften von Produkten oder Dienstleistungen anderer Hersteller gewährleistet. Für die Eintragung einer Gewährleistungsmarke muss der Anmelder seine Neutralität darlegen. Zudem muss aus der Marke zu erkennen sein, dass eine Gewährleistung für bestimmte Eigenschaften übernommen werden soll. Im Jahr 2023 wurden 71 Gewährleistungsmarken angemeldet.
Außerdem wurden im gleichen Zeitraum 26 Kollektivmarken angemeldet. Kollektivmarken dienen dazu, Waren und Dienstleistungen von Mitgliedern eines Verbandes von den Waren und Dienstleistungen von Unternehmen zu unterscheiden, die nicht Mitglied dieses Verbandes sind.
Daten | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 |
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Neuanmeldungen | 73.627 | 84.623 | 87.649 | 73.312 | 75.260 |
Eintragungen | 55.034 | 60.444 | 68.632 | 53.631 | 48.665 |
Zurückweisungen | 6.883 | 6.606 | 9.634 | 7.793 | 6.629 |
Die Bayerische Motoren Werke AG führt 2023 die Liste der Unternehmen mit den meisten Markeneintragungen an. 108 Eintragungen wurden für BMW im letzten Jahr vorgenommen. Auf Platz 2 steht die Boehringer Ingelheim International GmbH mit 94 Eintragungen und dahinter die Brillux GmbH & Co. KG mit 43 Eintragungen.
Am Standort Jena bearbeiten 40 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Markenverwaltung alle Nebenverfahren nach der bestandskräftigen Eintragung einer Marke. Hierzu zählen insbesondere Verlängerungen, Umschreibungen, Verfügungsbeschränkungen, Teilungen, Lizenzverfahren und Löschungen. Als weitere Querschnittsaufgaben werden in der Markenverwaltung Prioritätsbescheinigungen, Heimatbescheinigungen und sonstige Registerauszüge gefertigt sowie interne Dienstleistungen erbracht, unter anderem qualitätssichernde Aufgaben einschließlich Berichtigungen des Markenregisters.
Am Jahresende 2023 waren 888.713 Marken im Register des DPMA eingetragen.
Es wurden 78.031 Änderungen bei Inhabern, Vertretern oder den Zustellanschriften vorgenommen — 5,2 % mehr als im Vorjahr. Leicht rückläufig war die Zahl der Markenlöschungen wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer oder Verzicht mit 40.123 gegenüber dem Vorjahr (41.101). Die Zahl der Verlängerungen lag mit 34.296 auf dem Vorjahresniveau (34.369).
Weiter an Bedeutung gewonnen haben die Bereitschaftserklärungen: Bei 28.128 Marken (im Vorjahr 23.604) hat der im Register eingetragene Markeninhaber gegenüber dem DPMA seine unverbindliche Bereitschaft zur Vergabe von Lizenzen erklärt; eine Lizenz eingetragen wurde allerdings nur zu 106 Marken. Bei 14.396 Marken (im Vorjahr 12.121) wurde die Veräußerungsbereitschaft erklärt.
Weitere statistische Angaben zur Markenverwaltung finden Sie im Anhang „Statistik“.
War es schon seit dem Inkrafttreten des Markengesetzes 1995 möglich, die Löschung einer Eintragung zu beantragen, weil im Eintragungszeitpunkt absolute Schutzhindernisse bestanden, so konnte die Löschung einer Marke wegen des Bestehens älterer Rechte (Erklärung der Nichtigkeit) oder wegen Nichtbenutzung (Erklärung des Verfalls) lange nur mit einer Klage vor den ordentlichen Gerichten erreicht werden. Seit dem 1. Mai 2020 besteht nun die Möglichkeit, die Nichtigkeit wegen älterer Rechte und den Verfall einer Marke auch beim DPMA zu beantragen und das Verfahren vollumfänglich hier durchzuführen. Damit gibt es insoweit seither zwei alternative Wege des Rechtsschutzes.
Im Jahr 2023 gingen im DPMA 105 Nichtigkeitsanträge wegen älterer Rechte (Vorjahr: 141) sowie 169 Verfallsanträge mit dem Ziel einer inhaltlichen Entscheidung (Vorjahr: 145) ein. Daneben wurden 151 Anträge (Vorjahr: 154) wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse gestellt, davon betrafen 73 (Vorjahr: 84) Anträge das Schutzhindernis der Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung.
Blickwinkel Die deutsche Marke — eine feste Größe in Europa
Hoch kompetente Prüferinnen und Prüfer, gute Recherchemöglichkeiten, intensiver Service: Katharina Mirbt, Leiterin der Hauptabteilung 3 (Marken und Designs), erklärt, warum sich die deutsche Marke neben den europäischen und internationalen Schutzmöglichkeiten über die vergangenen Jahrzehnte behauptet hat — und wo die drei unterschiedlichen Schutzoptionen ihren jeweiligen Nutzen haben.
Katharina Mirbt ist seit Oktober 2023 Leiterin der Hauptabteilung 3 (Marken und Designs). Dem DPMA gehört sie seit 1995 an. Zunächst war sie im Personalbereich und als Juristische Markenprüferin tätig, später als Referats- und Abteilungsleiterin und Leiterin der Hauptabteilung 4 (Verwaltung und Recht). Katharina Mirbt studierte Rechtswissenschaften an der Universität Göttingen. Vor ihrem Eintritt ins DPMA war sie als Anwältin tätig.
Seit dem 1. Juni 2023 ist es möglich, mit einem einzigen Antrag beim Europäischen Patentamt Patentschutz in allen EU-Mitgliedstaaten zu erlangen, die das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPG-Übereinkommen) ratifiziert haben (derzeit 17). Die Auswirkungen dieser Entwicklung, insbesondere auch auf die nationalen Patentanmeldungen, werden seither mit größtem Interesse verfolgt. Auch wenn die Verfahren höchst verschieden sind, lohnt es sich, einen Blick auf die Markenverfahren zu werfen, in denen es schon seit vielen Jahren die Möglichkeit gibt, mit einem einzigen Verfahren Schutz in allen EU-Mitgliedstaaten zu erlangen.
Für Marken gibt es diese Möglichkeit seit 1996: Mit einem einzigen Eintragungsverfahren beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) erhält man gegebenenfalls Markenschutz in allen EU-Mitgliedstaaten. Nach nunmehr 28 Jahren lässt sich feststellen, dass sich die nationale deutsche Marke neben dieser europäischen Option insgesamt sehr gut behauptet hat und nach wie vor einen festen Platz in den Schutzrechtsstrategien der Unternehmen hat. Gerade auch kleine und mittlere Unternehmen stärken damit die wirtschaftliche Basis ihrer Geschäftsmodelle.
Den Registerschutz einer Marke können Anmelderinnen und Anmelder für Deutschland auf drei verschiedene Weisen erlangen:
- durch Eintragung einer Unionsmarke im Register des Amts der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO)
- durch Eintragung einer IR-Marke im Register der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) mit Erstreckung auf Deutschland
- durch Eintragung einer Marke im nationalen Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA)
Alle drei Möglichkeiten des Markenschutzes für Deutschland haben dabei ihre eigenen Vor- und Nachteile, die Wirtschaftsunternehmen je nach Schwerpunkt nutzen beziehungsweise in Kauf nehmen. Große Unternehmen, die ihre mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen im weiten europäischen Raum anbieten und vertreiben möchten, suchen den einheitlichen europäischen Markenschutz der Unionsmarke trotz des Risikos, von einer verwechselbar ähnlichen, älteren Marke aus einem der 27 EU-Mitgliedstaaten angegriffen zu werden. Parallel dazu beanspruchen sie aus markenstrategischen Gründen regelmäßig auch den nationalen Schutz in ihrem Heimatland.
Unternehmen, die vorwiegend im deutschsprachigen Raum — aber nicht ausschließlich in Deutschland — tätig sind, nutzen die deutsche Basismarke und erstrecken sie über die IR-Marke der WIPO auf Österreich und die Schweiz; eine Unionsmarke ist hier weniger passend, weil die Schweiz als Nicht-EU-Mitglied von dessen Schutz nicht erfasst wird.
Primär in Deutschland agierenden Unternehmen reicht demgegenüber oftmals die schnellere, kostengünstigere und rechtsbeständigere Eintragung einer deutschen Marke. Das hohe Niveau unserer Anmeldezahlen ist Ausdruck ihrer Attraktivität. Und wir arbeiten ständig daran, unser Angebot weiter zu verbessern. Unter anderem haben wir in den vergangenen Jahren folgende Aspekte in den Fokus genommen:
- Durch technische Weiterentwicklungen unserer elektronischen Anmeldewege unterstützen wir die Anmeldenden immer intensiver in den formellen Erfordernissen für die Markeneintragung, sodass aufwändiger Klärungsbedarf vermieden wird.
- Unsere verbesserten Suchfunktionen in DPMAregister sowie viele hilfreiche Informationen auf unserer Website unterstützen die intensive Befassung mit bereits bestehenden Marken vor Anmeldung einer Marke und helfen so, Widersprüche zu vermeiden.
- Durch intensive Qualifizierungen unserer Markenprüferinnen und -prüfer schaffen wir die Grundlage für eine einheitliche, den Maßgaben der Rechtsprechung entsprechende Entscheidungspraxis mit hoher Rechtsbeständigkeit deutscher Registermarken.
- Last but not least bleiben wir weiterhin das nahbare und gut erreichbare Amt, das seinen Anmeldenden auch gerne telefonisch kompetent mit Rat und Tat zur Seite steht.
Wichtig für alle Beteiligten — Ämter und Nutzer — sind konsistente Regelungen, geringe bürokratische Hürden und transparente Verfahrensabläufe über alle drei genannten Systeme hinweg. Daran hat das DPMA auch im Jahr 2023 kontinuierlich und intensiv in verschiedenen Projekten und Arbeitsgruppen zur Harmonisierung der Markenverfahrenspraxis mit dem EUIPO und der WIPO mitgewirkt.
Ganz entscheidend ist hierbei die technische Zusammenarbeit. Die Nutzung gemeinsamer Datenbanken, die niederschwelligen Online-Zugangsmöglichkeiten und der effiziente Datenaustausch werden dazu führen, dass die Verfahren effizienter und qualitativ noch hochwertiger durchgeführt werden können. Nicht zuletzt werden uns diese Faktoren auch eine gute Grundlage für die Entwicklung weiterer Technologien bieten.
Als Leiterin der Hauptabteilung 3 (Marken und Designs) setze ich mich dafür ein, diese zukunftsweisenden Entwicklungen weiter fortzuführen.
Kurz erklärt Das markenrechtliche Widerspruchsverfahren
Mit der Eintragung der Marke ins Register ist für die Anmelderin oder den Anmelder ein wesentlicher Schritt gemacht. Ob der Schutz dauerhaft Bestand hat, ist damit aber nicht garantiert. Inhaber gleicher oder ähnlicher Marken haben noch die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Für das Widerspruchsverfahren gilt seit Kurzem eine neue Richtlinie.
Eine Markenanmeldung wird im DPMA vor der Eintragung auf die absoluten Schutzhindernisse des Markengesetzes geprüft. Ein absolutes Schutzhindernis liegt zum Beispiel vor, wenn eine Marke nicht unterscheidungskräftig ist, wenn sie für die allgemeine Nutzung freizuhaltende beschreibende Angaben enthält, ein Hoheitszeichen nutzt oder wenn durch sie gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen wird. Entspricht die Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen und liegt kein solches Schutzhindernis vor, trägt das DPMA die Marke in das Register ein. Bei ihrer Veröffentlichung ist allerdings noch offen, ob der Eintragung ältere Rechte entgegenstehen, ob also eine gleichartige oder sehr ähnliche Marke vorher schon eingetragen wurde.
Widerspruch muss geltend gemacht werden
Es ist ein wesentlicher Grundsatz für alle gewerblichen Schutzrechte, dass ältere Rechte jüngeren vorgehen, der sogenannte Prioritätsgrundsatz. Allerdings müssen diese älteren Rechte auch geltend gemacht werden. Hierzu kann vom Inhaber oder der Inhaberin eines älteren Rechts innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung gegen die Eintragung Widerspruch eingelegt werden. Wird Widerspruch erhoben, so werden die sogenannten relativen Schutzhindernisse geprüft. Meistens geht es dabei um Verwechslungsgefahr zwischen den Marken oder um den Vorwurf, dass die Bekanntheit des älteren Zeichens ausgenutzt wird. „Relativ“ heißen diese Schutzhindernisse deshalb, weil sie nur in Bezug zu einem bestimmten älteren Recht bestehen und von dessen Inhaber geltend gemacht werden müssen. Das Widerspruchsverfahren kann mit der Zurückweisung des Widerspruchs oder mit einer vollständigen oder teilweisen Löschung der neu eingetragenen Marke enden. Mit dem Ende des Widerspruchsverfahrens ist das Eintragungsverfahren abgeschlossen, die Marke bleibt dann grundsätzlich dauerhaft im Register.
Bei der Prüfung eines Widerspruchs sind zahlreiche Aspekte zu beachten. In formeller Hinsicht geht es beispielsweise darum, ob korrekt Widerspruch eingelegt und die Gebühren gezahlt wurden sowie um Fragen der Vertretung und des Verfahrensablaufs. Bei der Begründetheitsprüfung (materielle Prüfung) geht es darum, ob das ältere Recht dem jüngeren entgegensteht. Hier wird unter verschiedenen Aspekten geprüft, ob Verwechslungsgefahr besteht. Zudem geht es darum, wie die Marke benutzt wird oder ob Sonderschutz für eine bekannte Marke vorliegt.
Zu all diesen Fragen gibt es umfangreiche Erläuterungen in den wissenschaftlichen Kommentaren zum Markengesetz und natürlich unzählige Gerichtsentscheidungen. Um für die Verfahrensbeteiligten eine einheitliche, verlässliche und möglichst gut vorhersagbare Entscheidungspraxis zu gewährleisten, sind die wesentlichen strukturellen und praktischen Fragen des Widerspruchsverfahrens in der „Richtlinie für das markenrechtliche Widerspruchsverfahren“ aufgegriffen, erläutert und dargestellt.
Neue Richtlinie in Kraft getreten
Eine umfangreich überarbeitete Neufassung der Richtlinie trat am 13. September 2023 in Kraft. Dabei wurden die Erfahrungen nach der Markenrechtsreform von 2019 und die Fortentwicklung der Rechtsprechung in grundlegenden Fragen berücksichtigt. So finden sich auf den 85 Seiten der Richtlinie alle Aspekte des Widerspruchsverfahrens in verständlicher Weise, wobei sich in den Fußnoten Hinweise auf Gerichtsentscheidungen und die Kommentarliteratur befinden. Die Richtlinie können Sie auf unseren Internetseiten einsehen und herunterladen.
Weitere Informationen zum Widerspruchsverfahren finden Sie ebenfalls auf unseren Internetseiten.
Vor 100 Jahren Herzlichen Glückwunsch zum 100. Geburtstag, lieber Loriot!
„Lieber Gott, viel Spaß!“ lautete eine Todesanzeige für Vicco von Bülow, der am 22. August 2011 starb. Daher fragen wir uns anlässlich des 100. Geburtstags des unzweifelhaft großen Komikers, Autors, Schauspielers, Zeichners und Menschen: Gibt es ein Leben nach dem Tode und wenn ja, wer hat dann Spaß mit wem? Der liebe Gott mit Loriot oder umgekehrt? Und gibt es überhaupt einen Gott und kann der etwas mit Loriots Bonmots anfangen? Und natürlich die Frage aller Fragen: Was hat Loriot mit dem Patent- und Markenamt zu tun?
Nun, Loriot wurde bekanntlich am 12. November 1923 um 21 Uhr 50 in Brandenburg an der Havel geboren. Er wog 6 ¾ Pfund, war 50 cm lang und wurde auf den Namen Bernhard-Viktor getauft. Genannt wurde er jedoch Vicco.
Der große Humorist lebt nicht nur in seinen Sketchen, Filmen, Zeichnungen und im allgemeinen Sprachgebrauch weiter, sondern auch im Markenregister. An erster Stelle natürlich als „Loriot“ (zum Beispiel EM 009137746). Dieses Markenzeichen benutzte er seit dem Jahr 1949 zunächst für seine Karikaturen. Angelehnt ist es an den französischen „Pirol“ oder „Vogel Bülow“, der das Wappentier der Familie ist.
Im Register finden sich weitere Zeugnisse seines Schaffens, zum Beispiel DE 302016100031 „Hoppenstedt". Die Familie, die sich vor allem durch ihr „unfriedliches“ Weihnachtsfest einen Platz in unserem kollektiven Gedächtnis gesichert hat.
Legendär ist auch der „Kosakenzipfel“ (DE 302012008912) — das „Mokka-Trüffel-Parfait mit einem Zitronencreme-Bällchen“ aus dem Wiedersehens-Sketch der Ehepaare Hoppenstedt und Pröhl, in dem Frau Hoppenstedt (besetzt mit der unvergessenen Evelyn Hamann) von ihrem „Jodeldiplom“ berichtet, durch dessen Abschluss sie unabhängiger sei und „etwas Eigenes“ habe.
Und — last but not least — der von Loriot erfundene „Waldmops“ (DE 302020100197). Denn, wie sagte der Komiker so treffend: „Ein Leben ohne Mops ist möglich, aber sinnlos.“ Inzwischen sind die „Waldmöpse“ in Brandenburg an der Havel „ausgewildert“. Nach Meldungen der Geburtsstadt Loriots wurden bisher über 25 ausgewilderte Waldmöpse in den drei historischen Stadtkernen gesichtet.
Eine umfassende Übersicht des Lebenswerkes fand im Caricatura Museum Frankfurt statt. Bis zum 12. Mai 2024 war die Schau mit 705 Objekten zu sehen. Darunter waren Zeichnungen, Cartoons, Trickfilme, Fotografien, Drehbuchseiten, Bühnenbildentwürfe und Ausschnitte aus den Fernseh- und Kinofilmen. So waren die Zeichnungen zu Trickfilmen zu sehen, wie beispielsweise die legendären Herren im Bad („Die Ente bleibt draußen!“), daneben der handschriftliche Ablauf des Dialogs und die getippte Dialogregie. Außerdem ein Modell des Atomkraftwerks aus „Weihnachten bei den Hoppenstedts“.
Am 22. August 2011 hat sich der große deutsche Komiker auf seine „letzte Reise“ begeben. Die Frage ist, wie sich der „Jahrhundertkomiker“ wohl an der Himmelspforte vorgestellt hat: „Guten Tag, mein Name ist Vicco von Bülow und ich möchte hier die Ewigkeit verbringen.“ Oder hat er tatsächlich unter seinem Pseudonym „Loriot“ eingecheckt? Wir wissen es leider nicht und werden es vermutlich erst erfahren, wenn wir uns selbst auf die „ewige Reise“ (angemeldete Marke DE3020172344470, nicht eingetragen, da nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig für Bestattungsdienstleistungen) begeben werden. Mal sehen, wie spaßig die ganze Sache wird.