Bereich DPMA

Patentanwalts­ausbildung

Patentanwältinnen und Patentanwälte arbeiten an der Schnittstelle zwischen Technik oder Naturwissenschaft und Recht. Mit ihrem technischen oder naturwissenschaftlichen Sachverstand und ihrem juristischen Wissen beraten sie Erfinderinnen und Erfinder sowie Unternehmen, die ihre neuesten Entwicklungen oder ihr Know-how schützen beziehungsweise eine Marke oder ein Design eintragen lassen möchten. Sie spielen eine entscheidende Rolle für den Erfolg einer Innovation, einer Marke oder eines Designs. Für die Ausbildung und Prüfung künftiger Patentanwältinnen und Patentanwälte sind wir im DPMA zuständig.

Ordner und Fachliteratur auf Schreibtisch

Um die Qualität der patentanwaltlich erbrachten Dienstleistungen sicherzustellen, absolvieren angehende Patentanwältinnen und Patentanwälte in der Regel eine etwa dreijährige Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Während dieser Zeit durchlaufen sie insgesamt drei Stationen: Den mit einer Dauer von mindestens 26 Monaten längsten und ersten Ausbildungsabschnitt verbringen die Kandidatinnen und Kandidaten bei einer Patentanwältin beziehungsweise einem Patentanwalt in einer Kanzlei oder bei einer Patentassessorin beziehungsweise einem Patentassessor in der Patentabteilung eines Unternehmens. Darauf folgt das sogenannte Amtsjahr. Dieses setzt sich aus zwei Monaten in den Patent- und Markenabteilungen des DPMA (zweiter Ausbildungsabschnitt) sowie sechs Monaten in den Marken- und Technischen Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts (dritter Ausbildungsabschnitt) zusammen. Ein Studium im allgemeinen Recht, welches die Kandidatinnen und Kandidaten in der Regel parallel zur Ausbildung an der Fernuniversität Hagen abschließen, rundet die Qualifikation ab.

Ablauf der Ausbildung

naturwissen­schaftliches oder technisches

Universitätsstudium

+ 1 Jahr (Berufs-)Erfahrung im technischen Bereich
fast 3-jährige

Ausbildung

bei einer Patentanwältin / einem Patentanwalt und beim DPMA und Bundespatentgericht

Patentanwalts­prüfung

schriftlicher Teil (4 Klausuren) + mündlicher Teil
Icon akademischer Hut
Prüfung bestanden
Sie dürfen sich Patentassessorin / Patentassessor nennen

Vor Beginn der Ausbildung müssen die Kandidatinnen und Kandidaten jedoch zunächst von uns im DPMA zur Ausbildung zugelassen werden. Voraussetzung für die Zulassung ist nach der Patentanwaltsordnung der Erwerb der sogenannten technischen Befähigung. Diese setzt den erfolgreichen Abschluss eines naturwissenschaftlichen oder technischen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule voraus. Hierunter fallen alle Studiengänge an einer Universität, bei denen der naturwissenschaftliche bzw. technische Anteil deutlich überwiegt und die mit einem Diplom oder Master abgeschlossen werden. Zusätzlich zum abgeschlossenen Studium müssen die Kandidatinnen und Kandidaten mindestens ein Jahr praktisch technisch tätig gewesen sein.

Am Ende ihrer Ausbildung legen die Kandidatinnen und Kandidaten die Patentanwaltsprüfung vor der beim DPMA eingerichteten Prüfungskommission für Patentanwälte ab. Die Prüfung besteht aus vier schriftlichen Klausuren und einem mündlichen Teil.

Es besteht die Möglichkeit, zu dieser Prüfung auch ohne Durchlaufen der Ausbildung zugelassen zu werden. Voraussetzung ist in diesem Fall der Abschluss eines naturwissenschaftlichen oder technischen Studiums sowie eines Studiums im allgemeinen Recht. Darüber hinaus müssen diese Kandidatinnen und Kandidaten vor Zulassung zur Prüfung langjährig, in der Regel mindestens zehn Jahre, beratend oder vertretend auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätig gewesen sein. Die Dauer der Tätigkeit verkürzt sich auf acht Jahre, wenn die europäische Eignungsprüfung für die vor dem Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter erfolgreich abgelegt wurde.

Nach bestandener Prüfung sind die Prüflinge berechtigt, die Bezeichnung „Patentassessorin“ beziehungsweise „Patentassessor“ zu führen. Anschließend steht der Weg offen für eine Tätigkeit in der Industrie oder in der Patentanwaltschaft.

Patentanwaltsprüfungen 2023

Ring-Diagramm: Ergebnisse der Patentanwaltsprüfungen 2023

NoteTeilnehmerinnen/Teilnehmer
gut 1
vollbefriedigend 14
befriedigend 75
ausreichend 48
nicht bestanden 9
Patentanwaltsprüfungen 2023
NoteTeilnehmerinnen/Teilnehmer
Angaben in Prozent
sehr gut 0,0 %
gut 0,7 %
vollbefriedigend 9,5 %
befriedigend 51,0 %
ausreichend 32,7 %
nicht bestanden 6,1 %
Gesamt 100 %

Zuständig für die Vereidigung und Zulassung als Patentanwältin oder Patentanwalt ist die Patentanwaltskammer. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, in der die Patentanwaltschaft in Deutschland organisiert ist. Das DPMA führt die Staatsaufsicht über die Patentanwaltskammer und arbeitet eng mit ihr zusammen. Nach einer pandemiebedingten Pause konnte im Mai 2023 erstmals wieder ein erfolgreiches Arbeitstreffen zwischen der Patentanwaltskammer und dem DPMA stattfinden.

Die Zahl der Zulassungen zur Ausbildung war im Jahr 2023 erneut rückläufig. Insgesamt wurden 95 Patentanwaltskandidatinnen und -kandidaten vom DPMA zur Patentanwaltsausbildung zugelassen. 2022 waren es 110.

Von 147 Prüflingen absolvierten in den drei Prüfungsterminen im Frühjahr, Sommer und Herbst des vergangenen Jahres 138 erfolgreich die Patentanwaltsprüfung.

Detaillierte Informationen zur Patentanwaltsausbildung und -prüfung finden Sie auch auf unseren Internetseiten.

Eine detaillierte Statistik zum Patentanwalts- und Vertreterwesen finden Sie im Kapitel „Statistik“.