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Fragen rund um das Gebrauchsmuster

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Hier finden Sie eine Auswahl häufig gestellter Fragen und Antworten zum Thema Gebrauchsmuster

  • Welche Unterschiede bestehen zwischen einem Gebrauchsmuster und einem Patent?

    Technische Erfindungen können sowohl als Patent als auch als Gebrauchsmuster geschützt werden. Zu beachten ist dabei, dass Verfahren zwar patentiert, nicht aber als Gebrauchsmuster geschützt werden können.

    Darüber hinaus ist die Schutzdauer bei Patent und Gebrauchsmuster unterschiedlich. Gebrauchsmusterschutz gibt es für höchstens zehn Jahre. Ein Patent kann bis zu zwanzig Jahre laufen.

    Beim Gebrauchsmuster werden die sachlichen Schutzvoraussetzungen wie Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit zunächst nicht geprüft. Erst in einem späteren Löschungs- oder Verletzungsverfahren erfolgt nachträglich eine Prüfung. Das Gebrauchsmuster ist dadurch einfacher, schneller und kostengünstiger als ein Patent. Es besteht jedoch auch eine größere Gefahr, dass es angegriffen und gelöscht wird.

  • Welche Unterlagen muss ich für eine Gebrauchsmusteranmeldung einreichen?

    Bitte verwenden Sie für Ihre Gebrauchsmusteranmeldung das amtliche Formular "Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters".
    Beizufügen ist eine Beschreibung, in der zunächst die technische Problemstellung sowie die technische Lösung darzustellen ist. Die Beschreibung kann durch eine oder mehrere Zeichnungen ergänzt werden.

    Ebenfalls beizufügen sind die Schutzansprüche. Der Inhalt der Schutzansprüche bestimmt den Schutzbereich Ihres Gebrauchsmusters. Deshalb ist auf die Formulierung der Schutzansprüche besonderen Wert zu legen. In den Schutzansprüchen sind die technischen Merkmale anzugeben, die unter Schutz gestellt werden sollen.

    Die Formvorschriften der Anmeldeunterlagen sind in der Gebrauchsmusterverordnung festgelegt. Bitte achten Sie insbesondere darauf, dass sämtliche Unterlagen (Ansprüche, Beschreibung, Zeichnungen) auf getrennten Seiten und in schwarz-weiß einzureichen sind.
    Hilfreich ist sicherlich das Merkblatt für Gebrauchsmusteranmelder. Diese Unterlagen finden Sie hier.

  • Kann ich Verfahren mit einem Gebrauchsmuster schützen?

    Im Gegensatz zum Patent können Verfahren mit einem Gebrauchsmuster nicht geschützt werden (§ 2 Nr. 3 Gebrauchsmustergesetz).

  • Was kostet ein Gebrauchsmuster?

    Für eine Gebrauchsmusteranmeldung ist innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung eine Anmeldegebühr von 40 Euro zu zahlen, andernfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Bei einer elektronischen Anmeldung beträgt die Anmeldegebühr 30 Euro. Für die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters werden nach drei, sechs und acht Jahren Gebühren fällig. Wird die entsprechende Aufrechterhaltungsgebühr nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gezahlt, erlischt das Gebrauchsmuster. Informationen zu den Gebühren und zur Gebührenzahlung finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch das Kostenmerkblatt (Vordruck A 9510).

  • Wie lange dauert das Eintragungsverfahren?

    Das Eintragungsverfahren ist durchschnittlich nach 4,0 Monaten (Stand 2024) abgeschlossen.
    Eine Gebrauchsmustereintragung kann aber auch bereits innerhalb weniger Wochen erfolgen, wenn die Anmeldeunterlagen keine Mängel aufweisen und die Anmeldegebühr fristgerecht bezahlt wird.

  • Muss ich einen Anwalt hinzuziehen?

    Wer ein Schutzrecht anmelden will, kann dies grundsätzlich selbst tun. Die Entscheidung, ob man sich dabei der Hilfe eines Anwalts bedienen will, ist jedem selbst überlassen. Wer jedoch keinen Wohnsitz im Inland hat, muss sich bei der Anmeldung durch einen hierzu befugten Anwalt vertreten lassen.

  • Was ist die Beschreibung der Erfindung?

    Ein wesentlicher Bestandteil der Gebrauchsmusteranmeldung ist die Beschreibung der Erfindung. Führen Sie folgende Punkte in Ihrem Text aus:

    • den Stand der Technik
    • das der Erfindung zugrunde liegende Problem
    • die Problemlösung (also die Erfindung an sich)
    • die damit erreichten Vorteile

    Bitte beachten Sie, dass die Erfindung bereits in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen vollständig beschrieben werden muss. Ein Beispiel für eine Beschreibung finden Sie am Ende des Merkblatts für Gebrauchsmusteranmelder.

    Spätere Änderungen, die über die ursprüngliche Offenbarung hinausgehen, dürfen nicht mehr vorgenommen werden und können zur Zurückweisung der Anmeldung bzw. Löschung des eingetragenen Gebrauchsmusters führen.

  • Was sind die Schutzansprüche?

    Die Schutzansprüche bestimmen den Schutzumfang des Gebrauchsmusters. Die Beschreibung und die Zeichnungen dienen letztlich nur der Erläuterung der Schutzansprüche. Deshalb ist auf die Formulierung der Schutzansprüche großen Wert zu legen.
    In den Schutzansprüchen sind die technischen Merkmale anzugeben, die unter Schutz gestellt werden sollen. Angaben, die lediglich die Aufgabe der Erfindung angeben oder deren Vorteile, erfüllen nicht diesen Zweck.

  • Worauf ist bei der Formulierung von Schutzansprüchen zu achten?

    Mit den Schutzansprüchen legen Sie den Schutzumfang Ihres Gebrauchsmusters fest. Daher sollten Sie die Ansprüche präzise formulieren und alle technischen Merkmale, die unter Schutz gestellt werden sollen, exakt angeben.

    Bitte formulieren Sie die Ansprüche in vollständigen Sätzen.
    Werden mehrere Schutzansprüche aufgestellt, so sind sie fortlaufend mit arabischen Ziffern (1, 2, 3 …) zu nummerieren.

    Im Merkblatt für Gebrauchsmusteranmelder finden Sie Hinweise zur Abfassung von Schutzansprüchen (Unterlagen zur Gebrauchsmusteranmeldung). Beispiele für Gebrauchsmusteransprüche finden Sie am Ende des Merkblatts.

  • Warum ist eine Recherche empfehlenswert?

    Bei der Eintragung eines Gebrauchsmusters werden hauptsächlich die formellen Schutzvoraussetzungen geprüft. Die sachlichen Schutzvoraussetzung "Neuheit", "erfinderischer Schutz" und "gewerbliche Anwendbarkeit" dagegen nicht. Um ein rechtsbeständiges Schutzrecht zu erhalten und das Risiko einer nachträglichen Löschung zu verringern, sollten Sie sorgfältig den Stand der Technik vor der Anmeldung recherchieren. Sie können auch einen gebührenpflichtigen Rechercheantrag beim DPMA stellen.

  • Was muss ich bei einem Rechercheantrag beim DPMA beachten?

    Der Antrag auf Recherche beim DPMA ist gebührenpflichtig und kann jederzeit, auch nach Eintragung Ihres Gebrauchsmusters gestellt werden.
    Bitte beachten Sie, dass die Recherchegebühr nicht zurückerstattet wird, wenn die Recherche zum Beispiel wegen Zurücknahme oder Zurückweisung der Anmeldung abgebrochen wird.

  • Wann kann man Verfahrenskostenhilfe beantragen?

    Für eine Gebrauchsmusteranmeldung können Sie bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit Verfahrenskostenhilfe beantragen. Ihnen kann dann auch ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt beigeordnet werden. Näheres können Sie im Merkblatt für Verfahrenskostenhilfe nachlesen.

  • Wo sehe ich die Fälligkeit meiner Aufrechterhaltungsgebühren?

    Bei Gebrauchsmustern, die noch in Kraft sind, wird der nächste Fälligkeitstag in DPMAregister im Anzeigefeld "Stammdaten" in der Zeile Fälligkeit angezeigt. Bei manchen Akten kann sich die Berechnung der nächsten fälligen Gebühr verzögern. Die Zeile Fälligkeit wird dann vorübergehend nicht angezeigt.

    Die Höhe der zu zahlenden Gebühren finden Sie auf der Gebührenseite für Gebrauchsmuster.

    Bitte beachten Sie: Das DPMA versendet darüber hinaus keine Rechnungen.

Ihre Frage ist nicht dabei?

Unser zentraler Kundenservice hilft weiter unter der Telefonnummer 089 2195-1000 oder per E-Mail info@dpma.de.

Bild: iStock.com/triloks

Stand: 10.12.2025