Inhalt
Gebühren für Patentschutz
Das DPMA warnt
vor - teilweise irreführenden - Zahlungsaufforderungen
Gebührenübersicht für:
Gebührenart | Höhe |
---|---|
Anmeldegebühr bei elektronischer Anmeldung (inklusive 10 Patentansprüche) | 40 Euro |
- für jeden weiteren Anspruch erhöht sich die Gebühr um | 20 Euro |
Anmeldegebühr bei Anmeldung in Papierform (inklusive 10 Patentansprüche) | 60 Euro |
- für jeden weiteren Anspruch erhöht sich die Gebühr um | 30 Euro |
Rechercheantragsgebühr | 300 Euro |
Prüfungsgebühr nach gestelltem Rechercheantrag | 150 Euro |
Prüfungsgebühr ohne vorherigen Rechercheantrag | 350 Euro |
Jahresgebühr 3. Patentjahr | 70 Euro |
Jahresgebühr 4. Patentjahr | 70 Euro |
Jahresgebühr 5. Patentjahr | 100 Euro |
Jahresgebühr 6. Patentjahr | 150 Euro |
Jahresgebühr 7. bis 20. Patentjahr | siehe Kostenmerkblatt |
Einspruchsverfahren | 200 Euro |
Die Jahresgebühren verringern sich bei einer Lizenzbereitschaftserklärung nach § 23 Abs. 1 PatG jeweils um die Hälfte. |
- Weitere Einzelheiten zu Kosten und Gebühren entnehmen Sie bitte dem Kostenmerkblatt.
- Die erforderlichen Vordrucke und Merkblätter stehen unter Formulare zum Download bereit.
- Informationen zum Zahlungsverkehr finden Sie hier.
Zahlungsfrist und wichtige Hinweise
- Nach Ihrer Patentanmeldung erhalten Sie eine Empfangsbestätigung mit Ihrem Aktenzeichen. Das DPMA versendet darüber hinaus keine Rechnungen oder weitere Gebührenbenachrichtigungen.
- Bitte stellen Sie sicher, dass Ihre Anmeldegebühr innerhalb von 3 Monaten nach dem Anmeldetag beim DPMA eingegangen ist. Andernfalls gilt Ihre Anmeldung per Gesetz als zurückgenommen (§ 6 Abs. 2 PatKostG).
- Mit dem Beginn des 3. Schutzjahres müssen Sie unaufgefordert Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung Ihres Patents bezahlen. Die erste Jahresgebühr ist am letzten Tag des Monats fällig, in dem die jeweilige Schutzdauer endet (also zwei Jahre nach der Anmeldung). Sie haben dann zwei Monate Zeit, die fällige Gebühr zuschlagsfrei zu bezahlen und weitere vier Monate, um die Gebühr zuzüglich eines Verspätungszuschlags von 50 EUR einzuzahlen (siehe Kostenmerkblatt).
- Gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder eines Schutzrechts werden aus Gründen der Gebührengerechtigkeit gebührenrechtlich als ein Antragsteller behandelt, wenn sie einen auf dieses Schutzrecht gestützten gemeinsamen Antrag stellen.
Wann ist die Jahresgebühr fällig? - Ein Beispiel:
Der Anmeldetag Ihres Patents ist der 15.06.2024. Die erste Jahresgebühr wird fällig am 30.06.2026. Haben Sie bis zum 31.08.2026 die Jahresgebühr noch nicht eingezahlt, wird ein Verspätungszuschlag in Höhe von 50 Euro fällig. Sie haben dann nochmal bis zum 31.12.2026 Zeit, um Jahresgebühr UND Verspätungszuschlag einzuzahlen. Versäumen Sie auch diese letzte Frist oder zahlen Sie nicht vollständig, erlischt das Patent.
- Wird die Jahresgebühr nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gezahlt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen bzw. erlischt das Patent.
- Im Voraus kann eine Jahresgebühr frühestens ein Jahr vor Eintritt der jeweiligen Fälligkeit gezahlt werden.
- Für Zusatzanmeldungen/Zusatzpatente müssen keine Jahresgebühren gezahlt werden.
- Im DPMAregister können Sie ermitteln, wann Ihr Patent zur Verlängerung ansteht. Bei Patenten, die noch in Kraft sind, wird der nächste Fälligkeitstag der Gebühren in der Stammdatenanzeige in der Zeile "Fälligkeit" angezeigt.
PCT - internationale Phase
Die Gebühren für die internationale Patentanmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) haben wir in der folgenden Tabelle zusammengestellt. Hilfreich sind möglicherweise die häufig gestellten Fragen zu diesem Thema. Informationen zur PCT-Anmeldung finden Sie auf der Seite Internationale Anmeldungen.
Einreichungsart | Übermittlungsgebühr | Internationale Anmeldegebühr | Recherchegebühr | Gesamtsumme | Berücksichtigte Ermäßigung |
---|---|---|---|---|---|
Papier | 90 Euro | 1.417 Euro | 1.845 Euro | 3.352 Euro | |
elektronisch (Antrag in XML - Beschreibung und Ansprüche: PDF/TIFF) |
90 Euro | 1.204 Euro | 1.845 Euro | 3.139 Euro | 213 Euro |
elektronisch (Antrag in XML - Beschreibung und Ansprüche: XML) |
90 Euro | 1.097 Euro | 1.845 Euro | 3.032 Euro | 320 Euro |
Zusatzblatt ab 31. Blatt | 16 Euro |
Einreichungsart | Übermittlungsgebühr | Internationale Anmeldegebühr | Recherchegebühr | Gesamtsumme | Berücksichtigte Ermäßigung |
---|---|---|---|---|---|
Papier | 90 Euro | 1.381 Euro | 1.845 Euro | 3.316 Euro | |
elektronisch (Antrag in XML - Beschreibung und Ansprüche: PDF/TIFF) |
90 Euro | 1.173 Euro | 1.845 Euro | 3.108 Euro | 208 Euro |
elektronisch (Antrag in XML - Beschreibung und Ansprüche: XML) |
90 Euro | 1.070 Euro | 1.845 Euro | 3.005 Euro | 311 Euro |
Zusatzblatt ab 31. Blatt | 16 Euro |
Zahlungsfrist
Die Übermittlungsgebühr, die Recherchegebühr und die Internationale Anmeldegebühr sind innerhalb eines Monats nach Eingang der internationalen Anmeldung zu zahlen (Art. III § 1 (3) IntPatÜG, Regeln 14.1c), 15.4a) und 16.1f) AusfOPCT).
Leistung | Summe |
---|---|
Amtliche Erstellung des Prioritätsbelegs (hierzu ergeht gesonderte Rechnung) Bezahlung unter Angabe des nationalen Aktenzeichens |
20 Euro |
PCT - nationale Phase
Die jeweils gültigen Gebühren bestimmen sich nach dem Patentkostengesetz (PatKostG).
Gebührenart | Höhe |
---|---|
Anmeldegebühr bei Anmeldung, die bis zu 10 Patentansprüche enthält (Gebührennummer 311 150) |
60 Euro |
Anmeldegebühr bei Anmeldung, die mehr als 10 Patentansprüche enthält | 60 Euro zuzüglich |
- für jeden weiteren Anspruch >10 erhöht sich die Gebühr um (Gebührennummer 311 160) |
30 Euro |
Prüfungsantragsgebühr, sofern ein internationaler Recherchebericht erstellt wurde (Gebührennummer 311 300) |
150 Euro |
Prüfungsantragsgebühr, sofern kein internationaler Recherchebericht erstellt wurde (Gebührennummer 311 400) |
350 Euro |
Aufrechterhaltungsgebühr für das 3. Jahr gem. § 17 Abs. 1 PatG | 70 Euro |
Hinweise
- Bei der Zahlung zur Einleitung der nationalen Phase sind der Verwendungszweck in Form der Gebührennummer (s.o.) und das vollständige Aktenzeichen (PCT) anzugeben.
- Bei europäischen Patenten (EP), deren Schutz Sie in Deutschland (nationale Phase) verlängern möchten, geben Sie bitte stets das deutsche amtliche Aktenzeichen an.
Bei EP-Patenten ist die Angabe des europäischen Aktenzeichens dem deutschen zwar grundsätzlich gleichgestellt, erfordert aber zusätzliche Recherchearbeit im Zahlungsverkehr. Die EP-Veröffentlichungsnummer lässt keine Plausibilisierung hinsichtlich des amtlichen Aktenzeichens zu und soll deshalb nicht verwendet werden. - Die Höhe der Anmeldegebühr richtet sich nach der Anzahl der Patentansprüche der ursprünglich eingereichten Fassung der internationalen Anmeldung (siehe auch FAQ zu Patentgebühren)
Wird die Anmeldegebühr nicht oder nicht vollständig innerhalb von 31 Monaten nach dem Prioritätstag gezahlt, verliert die internationale Anmeldung die Wirkung einer nationalen Anmeldung in Deutschland. - Bitte beachten Sie, dass keine Gebührenbenachrichtigung/Zahlungsaufforderung versandt wird. Der Prüfungsantrag wird erst dann bearbeitet, wenn die Prüfungsantragsgebühr eingezahlt worden ist.
- Zum Eintritt in die nationale Phase vor dem DPMA: Vor dem DPMA als Bestimmungsamt haben PCT-Anmelder mit Sitz oder Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland in der Regel keine weiteren Erfordernisse zu erfüllen, denn sie haben die PCT-Anmeldung bereits in deutscher Sprache eingereicht und sind nach § 25 PatG nicht verpflichtet, einen Inlandsvertreter zu bestellen. Auch gilt die Anmeldegebühr mit der Zahlung der Übermittlungsgebühr als entrichtet, wenn das DPMA auch Anmeldeamt war (Art. III § 4 Abs. 2 Satz 2 IntPatÜG).
Europäisches Patent in der nationalen Phase
Sie möchten ein europäisches Patent, das in der nationalen Phase in Deutschland gilt, verlängern?
Wir haben für Sie eine Checkliste zusammengestellt, was es dabei zu beachten gilt.
Stand: 15.11.2024
Soziale Medien