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Gebühren für Patentschutz

Das DPMA warnt

vor - teilweise irreführenden - Zahlungsaufforderungen

Gebührenübersicht für:

Patentgebühren im Überblick
Gebührenart Höhe
Anmeldegebühr bei elektronischer Anmeldung (inklusive 10 Patentansprüche) 40 Euro
- für jeden weiteren Anspruch erhöht sich die Gebühr um 20 Euro
Anmeldegebühr bei Anmeldung in Papierform (inklusive 10 Patentansprüche) 60 Euro
- für jeden weiteren Anspruch erhöht sich die Gebühr um 30 Euro
Rechercheantragsgebühr 300 Euro
Prüfungsgebühr nach gestelltem Rechercheantrag 150 Euro
Prüfungsgebühr ohne vorherigen Rechercheantrag 350 Euro
Jahresgebühr 3. Patentjahr 70 Euro
Jahresgebühr 4. Patentjahr 70 Euro
Jahresgebühr 5. Patentjahr 100 Euro
Jahresgebühr 6. Patentjahr 150 Euro
Jahresgebühr 7. bis 20. Patentjahr siehe pdf-Datei Kostenmerkblatt
Einspruchsverfahren 200 Euro
Die Jahresgebühren verringern sich bei einer Lizenzbereitschaftserklärung nach § 23 Abs. 1 PatG jeweils um die Hälfte.
  • Weitere Einzelheiten zu Kosten und Gebühren entnehmen Sie bitte dem pdf-Datei Kostenmerkblatt.
  • Die erforderlichen Vordrucke und Merkblätter stehen unter Formulare zum Download bereit.
  • Informationen zum Zahlungsverkehr finden Sie hier.

Zahlungsfrist und wichtige Hinweise

  • Nach Ihrer Patentanmeldung erhalten Sie eine Empfangsbestätigung mit Ihrem Aktenzeichen. Das DPMA versendet darüber hinaus keine Rechnungen oder weitere Gebührenbenachrichtigungen.
  • Bitte stellen Sie sicher, dass Ihre Anmeldegebühr innerhalb von 3 Monaten nach dem Anmeldetag beim DPMA eingegangen ist. Andernfalls gilt Ihre Anmeldung per Gesetz als zurückgenommen (§ 6 Abs. 2 PatKostG).
  • Mit dem Beginn des 3. Schutzjahres müssen Sie unaufgefordert Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung Ihres Patents bezahlen. Die erste Jahresgebühr ist am letzten Tag des Monats fällig, in dem die jeweilige Schutzdauer endet (also zwei Jahre nach der Anmeldung). Sie haben dann zwei Monate Zeit, die fällige Gebühr zuschlagsfrei zu bezahlen und weitere vier Monate, um die Gebühr zuzüglich eines Verspätungszuschlags von 50 EUR einzuzahlen (siehe pdf-Datei Kostenmerkblatt).
  • Gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder eines Schutzrechts werden aus Gründen der Gebührengerechtigkeit gebührenrechtlich als ein Antragsteller behandelt, wenn sie einen auf dieses Schutzrecht gestützten gemeinsamen Antrag stellen.

Wann ist die Jahresgebühr fällig? - Ein Beispiel:

Der Anmeldetag Ihres Patents ist der 15.06.2017. Die erste Jahresgebühr wird fällig am 30.06.2019. Haben Sie bis zum 31.08.2019 die Jahresgebühr noch nicht eingezahlt, wird ein Verspätungszuschlag in Höhe von 50 Euro fällig. Sie haben dann nochmal bis zum 31.12.2019 Zeit, um Jahresgebühr UND Verspätungszuschlag einzuzahlen. Versäumen Sie auch diese letzte Frist oder zahlen Sie nicht vollständig, erlischt das Patent.

  • Wird die Jahresgebühr nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gezahlt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen bzw. erlischt das Patent.
  • Im Voraus kann eine Jahresgebühr frühestens ein Jahr vor Eintritt der jeweiligen Fälligkeit gezahlt werden.
  • Für Zusatzanmeldungen/Zusatzpatente müssen keine Jahresgebühren gezahlt werden.
  • Im DPMAregister können Sie ermitteln, wann Ihr Patent zur Verlängerung ansteht. Bei Patenten, die noch in Kraft sind, wird der nächste Fälligkeitstag der Gebühren in der Stammdatenanzeige in der Zeile "Fälligkeit" angezeigt.

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PCT - internationale Phase

Die Gebühren für die internationale Patentanmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) haben wir in der folgenden Tabelle zusammengestellt. Hilfreich sind möglicherweise die häufig gestellte Fragen zu diesem Thema. Informationen zur PCT-Anmeldung finden Sie auf der Seite Internationale Anmeldungen.

PCT - Gebühren für Anmeldungen mit Anmeldetag ab dem 1. Januar 2024
Einreichungsart Übermittlungs-
gebühr
Internationale Anmeldegebühr Recherche-
gebühr
Gesamtsumme berücksichtigte Ermäßigung
Papier 90 Euro 1.381 Euro 1.775 Euro 3.246 Euro
elektronisch
(Antrag in XML - Beschreibung und Ansprüche: PDF /TIFF)
90 Euro 1.173 Euro 1.775 Euro 3.038 Euro 208 Euro
elektronisch
(Antrag in XML - Beschreibung und Ansprüche: XML)
90 Euro 1.070 Euro 1.775 Euro 2.935 Euro 311 Euro
Zusatzblatt ab 31. Blatt 16 Euro
PCT - Gebühren für Anmeldungen mit Anmeldetag ab dem 1. April 2024
Einreichungsart Übermittlungs-
gebühr
Internationale Anmeldegebühr Recherche-
gebühr
Gesamtsumme berücksichtigte Ermäßigung
Papier 90 Euro 1.381 Euro 1.845 Euro 3.316 Euro
elektronisch
(Antrag in XML - Beschreibung und Ansprüche: PDF /TIFF)
90 Euro 1.173 Euro 1.845 Euro 3.108 Euro 208 Euro
elektronisch
(Antrag in XML - Beschreibung und Ansprüche: XML)
90 Euro 1.070 Euro 1.845 Euro 3.005 Euro 311 Euro
Zusatzblatt ab 31. Blatt 16 Euro

Zahlungsfrist

Die Übermittlungsgebühr, die Recherchegebühr und die Internationale Anmeldegebühr sind innerhalb eines Monats nach Eingang der internationalen Anmeldung zu zahlen (Art. III § 1 (3) IntPatÜG, Regeln 14.1c), 15.4a) und 16.1f) AusfOPCT).

Mögliche zusätzliche Gebühren im Zusammenhang mit einer PCT-Anmeldung beim DPMA
Leistung Summe
Amtliche Erstellung des Prioritätsbelegs (hierzu ergeht gesonderte Rechnung)
Bezahlung unter Angabe des nationalen Aktenzeichens
20 Euro

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PCT - nationalen Phase

Die jeweils gültigen Gebühren bestimmen sich nach dem externer Link Patentkostengesetz (PatKostG).

PCT-Gebühren - Einleitung der nationalen Phase beim DPMA
Gebührenart Höhe
Anmeldegebühr bei Anmeldung, die bis zu 10 Patentansprüche enthält
(Gebührennummer 311 150)
60 Euro
Anmeldegebühr bei Anmeldung, die mehr als 10 Patentansprüche enthält 60 Euro
- für jeden weiteren Anspruch >10erhöht sich die Gebühr um
(Gebührennummer 311 160)
30 Euro
Prüfungsantragsgebühr, sofern ein internationaler Recherchebericht erstellt wurde
(Gebührennummer 311 300)
150 Euro
Prüfungsantragsgebühr, sofern kein internationaler Recherchebericht erstellt wurde
(Gebührennummer 311 400)
350 Euro
Aufrechterhaltungsgebühr für das 3. Jahr gem. § 17 Abs. 1 PatG 70 Euro

Hinweise

  • Bei der Zahlung zur Einleitung der nationalen Phase sind der Verwendungszweck in Form der Gebührennummer (s.o.) und das vollständige Aktenzeichen (PCT) anzugeben.
  • Bei europäischen Patenten (EP), deren Schutz Sie in Deutschland (nationale Phase) verlängern möchten, geben Sie bitte stets das deutsche amtliche Aktenzeichen an.
    Bei EP-Patenten ist die Angabe des europäischen Aktenzeichens dem deutschen zwar grundsätzlich gleichgestellt, erfordert aber zusätzliche Recherchearbeit im Zahlungsverkehr. Die EP-Veröffentlichungsnummer lässt keine Plausibilisierung hinsichtlich des amtlichen Aktenzeichens zu und soll deshalb nicht verwendet werden.
  • Die Höhe der Anmeldegebühr richtet sich nach der Anzahl der Patentansprüche der ursprünglich eingereichten Fassung der internationalen Anmeldung (siehe auch FAQ zu Patentgebühren)
    Wird die Anmeldegebühr nicht oder nicht vollständig innerhalb von 31 Monaten nach dem Prioritätstag gezahlt, verliert die internationale Anmeldung die Wirkung einer nationalen Anmeldung in Deutschland.
  • Bitte beachten Sie, dass keine Gebührenbenachrichtigung/Zahlungsaufforderung versandt wird. Der Prüfungsantrag wird erst dann bearbeitet, wenn die Prüfungsantragsgebühr eingezahlt worden ist.
  • Zum Eintritt in die nationale Phase vor dem DPMA: Vor dem DPMA als Bestimmungsamt haben PCT-Anmelder mit Sitz oder Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland in der Regel keine weiteren Erfordernisse zu erfüllen, denn sie haben die PCT-Anmeldung bereits in deutscher Sprache eingereicht und sind nach § 25 PatG nicht verpflichtet, einen Inlandsvertreter zu bestellen. Auch gilt die Anmeldegebühr mit der Zahlung der Übermittlungsgebühr als entrichtet, wenn das DPMA auch Anmeldeamt war (Art. III § 4 Abs. 2 Satz 2 IntPatÜG).

Europäisches Patent in der nationalen Phase

Sie möchten ein europäisches Patent, das in der nationalen Phase in Deutschland gilt, verlängern?
Wir haben für Sie eine Checkliste zusammengestellt, was es dabei zu beachten gilt.

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Stand: 28.02.2024