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Schutz geografischer Angaben gemäß EU-Verordnung

Nahaufnahme einer Frau, die ein Werkstück aus Ton an einer Töpferscheibe bearbeitet.

Schutz für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (ab 1. Dezember 2025)

Als geografische Angaben können Namen von Erzeugnissen mit Ursprung in einem bestimmten räumlichen Gebiet geschützt werden, deren Qualität, Ansehen oder andere Eigenschaften auf diesen besonderen Ursprung zurückzuführen sind.

Der bisher nur für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse (Agricultural Geographical Indications, AGRI-GIs) vorgesehene einheitliche Schutz auf EU-Ebene wird nun auf handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (Craft and Industrial Geographical Indications, CIGIs) erweitert. Die Namen solcher Erzeugnisse können ab dem 1. Dezember 2025 durch eine zentrale, unionsweit gültige Eintragung als geografische Angabe geschützt werden. Rechtsgrundlage ist die externer Link Verordnung (EU) 2023/2411 mit den künftigen deutschen Ausführungsbestimmungen im Markengesetz, das durch das externer Link Geoschutzreformgesetz geändert werden wird. Der Gesetzentwurf befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren.

Ziel des neuen Schutzrechts

Durch den Schutz als geografische Angabe sollen das regionale Handwerk und die traditionelle Industrie gefördert, Nachahmungen verhindert und der wirtschaftliche Wert der Erzeugnisse gesichert werden. Anträge auf Eintragung können in der Regel nur von Erzeugergemeinschaften gestellt werden. Eine eingetragene geografische Angabe verleiht ein kollektives Schutzrecht, das europaweiten Schutz gegen die widerrechtliche Verwendung des geschützten Namens bietet.

Welche Produkte können als geografische Angabe geschützt werden?

Geschützt werden können alle Erzeugnisse, die von Hand gefertigt oder standardisiert und unter Verwendung von Maschinen hergestellt werden. Darunter fallen u.a. Uhren, Schneidwaren, Stoffe, Porzellan, Holzwaren, Schmuck, Textilien, Natursteine oder Glas.

Voraussetzungen für den Schutz als geografische Angabe

  • Das Erzeugnis muss aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land stammen,
  • die Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Erzeugnisses muss im Wesentlichen auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen sein, und
  • wenigstens einer der Produktionsschritte muss innerhalb des geografischen Gebiets erfolgen.

Für jedes Erzeugnis wird eine Produktspezifikation mit einer genauen Produktbeschreibung erstellt. Nur Produkte, die diesen Anforderungen entsprechen, dürfen unter der geschützten geografischen Bezeichnung angeboten werden.

Zuständigkeiten und Prüfungsverfahren

Nach dem Entwurf des Geoschutzreformgesetzes erhält das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Zuständigkeit für die nationale Prüfungsphase. Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe können ab Inkrafttreten des Gesetzes beim DPMA als benannter zuständiger nationaler Behörde gestellt werden. Die elektronische Einreichung des Antrags beim DPMA ist über das externer Link GIportal des Amts der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) möglich.

Das Prüfungsverfahren ist zweistufig aufgebaut: In der nationalen Phase prüft das DPMA den Antrag, führt ggf. ein nationales Einspruchsverfahren durch und leitet den Antrag nach erfolgreicher Prüfung an das EUIPO weiter. In der zweiten Phase führt das EUIPO das Verfahren auf Unionsebene fort und entscheidet abschließend über die Eintragung. Weitere Informationen finden Sie externer Link hier.

Soweit bereits ein schon bisher möglicher spezifischer Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse auf nationaler Ebene besteht - in Deutschland ist die Bezeichnung "Solingen" für Schneidwaren gemäß der Solingenverordnung geschützt sowie die Bezeichnung "Glashütte" für Uhren gemäß der Glashütteverordnung - endet dieser nationale Schutz am 2. Dezember 2026, sofern bis dahin kein wirksamer Antrag auf EU-weiten Schutz nach Art. 70 der Verordnung (EU) 2023/2411 gestellt worden ist.

Unionsregister für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse

Namen von handwerklichen und industriellen Erzeugnissen, für die eine Eintragung als geografische Angabe beantragt wurde bzw. die als geografische Angabe eingetragen sind, werden im externer Link elektronischen Unionsregister des EUIPO verzeichnet.

Schutz für AGRI-Produkte

Hände reichen Tomaten

Für AGRI-Produkte (Wein, Spirituosen, landwirtschaftliche Erzeugnisse) ist ein europaweiter Schutz als geografische Angabe bereits seit 1992 möglich.

Aktuelle Rechtsgrundlage ist die externer Link Verordnung (EU) 2024/1143 (vormals Verordnung (EU) Nr. 1151/2012) mit den deutschen Ausführungsbestimmungen in §§ 130-136 MarkenG.

Logos zu den Herkunftsangaben

Im AGRI-Bereich unterscheidet man zwei Schutzkategorien, nämlich

  • geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)
  • geschützte geografische Angabe (g.g.A.)

In beiden Fällen muss es sich um einen Namen handeln, der zur Bezeichnung des jeweiligen Produkts verwendet wird. Das Produkt selbst muss aus einem bestimmten Ort, aus einer bestimmten Gegend oder aus einem bestimmten Land kommen. Wesentliche Schutzvoraussetzung ist der Zusammenhang zwischen den Eigenschaften des Produkts und dessen Herstellung im Herkunftsgebiet.

Für die geschützte Ursprungsbezeichnung muss dieser Zusammenhang besonders eng sein, d.h. alle Produktionsschritte müssen in dem fraglichen Gebiet erfolgen. Für die geschützte geografische Angabe reicht es hingegen aus, wenn einer der Produktionsschritte in dem Herkunftsgebiet stattfindet und die Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Erzeugnisses wesentlich auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist.

Zuständigkeiten und Prüfungsverfahren

Die Prüfung erfolgt zweistufig, zunächst durch die zuständige nationale Behörde und anschließend durch die EU-Kommission, die auch die Eintragung vornimmt.

Auf nationaler Ebene wird ab Inkrafttreten des Geoschutzreformgesetzes die externer Link Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig sein. Bis dahin verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit, das heißt: Anträge betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse bearbeitet das DPMA, Anträge für Wein und Spirituosen prüft die BLE.

Recherche nach geschützten geografischen Angaben

Das Unionsregister für geschützte geografische Angaben im AGRI-Bereich ist externer Link eAmbrosia-Public. In diesem Register sind alle beantragten und bereits geschützten Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse enthalten. In der vom EUIPO betriebenen Datenbank externer Link GIview können zudem sämtliche geografische Angaben, die auf Basis der EU-Verordnungen oder im Rahmen von zwischenstaatlichen Abkommen geschützt sind, eingesehen werden.

In DPMAregister finden Sie zudem eine Liste geografischer Angaben mit Informationen zum Prüfungsverfahren beim DPMA.

Geografische Angaben, die als geschützte geografische Angaben oder geschützte Ursprungsbezeichnungen eingetragen sind, sind als absolute Schutzhindernisse im markenrechtlichen Anmelde- bzw. Nichtigkeitsverfahren sowie als Widerspruchsgründe im markenrechtlichen Kollisionsverfahren zu berücksichtigen.

Bild 1: iStock.com/FG Trade, Bild 2: iStock.com/valentinrussanov, Bild 3: Europäische Union

Stand: 24.11.2025