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Fragen rund um das Patent
Hier finden Sie eine Auswahl häufig gestellter Fragen und Antworten zum Thema Patent
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Was sind die Patentansprüche?
Mit den Patentansprüchen legen Sie den Schutzumfang Ihres Patents fest. Sie sollten die Ansprüche also sehr präzise formulieren; alle unter Schutz zu stellenden technischen Merkmale müssen in den Ansprüchen exakt angegeben werden. Beispiele finden Sie am Ende des Merkblatts für Patentanmelder oder auch in Patentdokumenten.
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Was ist die Beschreibung der Erfindung?
Ein wesentlicher Bestandteil der Patentanmeldung ist die Beschreibung der Erfindung. Die Beschreibung sollte beginnen mit:
- der Bezeichnung der Erfindung, die Sie im Antragsformular benutzt haben, und
- Angaben, zu welchem technischen Gebiet sie gehört.
Die Beschreibung soll konkret darstellen und enthalten:
- den bekannten Stand der Technik,
- das der Erfindung zugrunde liegende Problem (Mängel des Stands der Technik),
- die Problemlösung und Verbesserung des bekannten Standes der Technik (also die Erfindung an sich, nämlich welches technische Problem mit welchen Mitteln gelöst wurde),
- wenigstens ein Ausführungsbeispiel der Erfindung,
- die mit der Erfindung erzielten Vorteile.
Beispiele finden Sie am Ende des Merkblatts für Patentanmelder
Wenn Sie Teile der Beschreibung erst später einreichen, verschiebt sich Ihr Anmeldetag auf den Tag des Eingangs der Teile der Beschreibung beim DPMA. -
Was ist bei Zeichnungen als Bestandteil der Anmeldeunterlagen zu beachten?
Die Zeichnungen sollen das Zusammenwirken der Merkmale der Erfindung klar erkennen lassen und das Wesentliche hervorheben. Fotos sind als Ersatz für Zeichnungen nicht zugelassen.
Wenn Sie in der Anmeldung auf Zeichnungen Bezug genommen haben, die Zeichnungen aber erst später einreichen, verschiebt sich Ihr Anmeldetag auf den Tag des Eingangs der Zeichnungen beim DPMA.
Legen Sie Wert auf den ursprünglichen Anmeldetag, müssen Sie erklären, dass eine Bezugnahme auf die Zeichnungen nicht erfolgt. Geht diese Erklärung nicht ein, stellt das DPMA diese Tatsache von Amts wegen fest. -
Was muss die Zusammenfassung der Unterlagen der Patentanmeldung enthalten?
Die Zusammenfassung darf nicht länger als 1500 Zeichen sein und dient ausschließlich der technischen Unterrichtung.
Bestandteile:
- Bezeichnung der Erfindung
- verständliche Kurzfassung der technischen Offenbarung
- eine Zeichnung, wenn diese in der Kurzfassung erwähnt wird.
Die Zusammenfassung kann auch nachgereicht werden (maximal 15 Monate nach dem Anmeldetag).
Details hierzu im Merkblatt für die Erstellung der gemäß § 36 des Patentgesetzes (PatG) vorgeschriebenen Zusammenfassung zur Patentanmeldung. -
Welche Fristen gibt es im Verfahren vor dem DPMA?
Es gibt gesetzliche und vom DPMA gesetzte Fristen.
Gesetzliche Fristen (z.B. die dreimonatige Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr, § 6 Abs. 1 PatKostG oder die zwölfmonatige Frist zur Inanspruchnahme einer früheren inländischen Priorität, § 40 Abs. 1 PatG) können nicht verlängert werden. Die Nichteinhaltung gesetzlicher Fristen bewirkt die in den jeweiligen Vorschriften genannten Rechtsfolgen.
Die vom DPMA gesetzten Fristen zur Beantwortung von Bescheiden sollen bei inländischen Anmeldern mindestens einen Monat, bei Anmeldern ohne Sitz, Niederlassung oder Wohnsitz im Inland mindestens zwei Monate betragen (§ 18 Abs. 1 DPMAV). Bei Angabe von ausreichenden Gründen kann die Frist einmal verlängert werden (§ 18 Abs. 2 DPMAV). Weitere Fristverlängerungen werden nur gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird (§ 18 Abs. 3 S. 1 DPMAV). Welche Folgen die Nichteinhaltung der vom DPMA gesetzten Fristen haben kann, wird dem Anmelder bei Fristsetzung mitgeteilt. -
Was kann ich machen, wenn ich eine Frist versäumt habe?
Gesetzliche Fristen: Bei der Versäumung von gesetzlichen Fristen kommt ggf. ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 123 PatG in Betracht. Ein zulässiger und begründeter Wiedereinsetzungsantrag heilt alle Folgen des Fristversäumnisses.
Vom DPMA gesetzte Fristen: Hat der Anmelder eine vom DPMA gesetzte Frist versäumt und ist daraufhin ein Beschluss über die Zurückweisung der Patentanmeldung ergangen, kann der Anmelder innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses formlos die Weiterbehandlung der Anmeldung gemäß § 123a PatG beantragen. Innerhalb dieser Monatsfrist ist neben der Antragstellung auch die versäumte Handlung nachzuholen und die erforderliche Weiterbehandlungsgebühr (Nr. 313 000 Kostenmerkblatt, Vordruck A 9510) zu zahlen. Im Fall eines erfolgreichen Weiterbehandlungsantrags tritt die vorgesehene Rechtsfolge der Fristversäumung nicht ein. -
Wie ist die Frist zur Einreichung einer deutschen Übersetzung bei englisch- oder französischsprachigen Anmeldungen gemäß § 35a Absatz 2 PatG zu berechnen?
Für Anmeldungen, die ganz oder teilweise in englischer oder französischer Sprache abgefasst sind, beträgt die Frist zur Einreichung der deutschen Übersetzung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 PatG zwölf Monate ab dem Anmeldetag beim DPMA.
Wird anstelle des Anmeldetags beim DPMA ein früherer Zeitpunkt (Prioritätstag) als maßgebend in Anspruch genommen, endet die Frist gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 PatG jedoch spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach diesem Zeitpunkt.
Somit endet die Frist zur Einreichung einer deutschen Übersetzung bei englisch- oder französischsprachigen Anmeldungen entweder zwölf Monate nach dem Anmeldetag oder 15 Monate nach dem Prioritätstag, je nachdem welcher Zeitpunkt früher eintritt.
Beispiele:
Definitionen:
Zeitpunkt A = 12 Monate nach dem Anmeldetag
Zeitpunkt B = 15 Monate nach dem PrioritätstagVoranmeldung: 01.01.2020 (= Prioritätstag) => Zeitpunkt B: 01.04.2021
1) Nachanmeldung 1: 01.03.2020 (= Anmeldetag 1) => Zeitpunkt A: 01.03.2021
Zeitpunkt A ist früher, es gilt der 01.03.2021 als Frist zur Einreichung der deutschen Übersetzung.2) Nachanmeldung 2: 01.04.2020 (= Anmeldetag 2) => Zeitpunkt A: 01.04.2021
Zeitpunkt A = Zeitpunkt B, es gilt der 01.04.2021 als Frist zur Einreichung der deutschen Übersetzung.3) Nachanmeldung 3: 01.06.2020 (= Anmeldetag 3) => Zeitpunkt A: 01.06.2021
Zeitpunkt B ist früher, es gilt der 01.04.2021 als Frist zur Einreichung der deutschen Übersetzung. -
Wie wirkt sich eine englisch- oder französischsprachige Zusammenfassung auf die Fristen zur Einreichung einer deutschen Übersetzung gemäß § 35a PatG aus?
§ 35a PatG ermöglicht die Einreichung einer fremdsprachigen Anmeldung beim DPMA. Die Anmeldeunterlagen , die i.S.d § 35a PatG ganz oder teilweise in einer fremden Sprache abgefasst sein dürfen, sind die in § 34 Abs. 3 PatG bezeichneten Bestandteile einer Anmeldung. Nicht zu den Anmeldeunterlagen i.S.d § 34 Abs. 3 zählt die Zusammenfassung gemäß § 36 PatG. Es ist daher nicht möglich, bei Einreichung einer fremdsprachigen Anmeldung durch Ergänzung einer englisch- oder französischsprachigen Zusammenfassung die 3-Monats-Frist des § 35a Abs. 1 PatG zur Nachreichung einer deutschen Übersetzung auf zwölf Monate gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 PatG zu verlängern.
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Wozu braucht man die Erfinderbenennung?
Patentanmelder und Erfinder müssen nicht identisch sein. Deshalb hat der Anmelder innerhalb von 15 Monaten nach dem Anmelde- oder Prioritätstag den oder die Erfinder zu benennen.
Details finden Sie im Merkblatt für Patentanmelder. -
Was ist die Vorprüfung der Anmeldung?
Die Anmeldung erhält mit dem Eingang beim DPMA einen Anmeldetag. Die Unterlagen werden auf Einhaltung der Formvorschriften (§§ 34 bis 38 Patentgesetz) und daraufhin analysiert, ob offensichtliche Patentierungshindernisse (§ 42 Patentgesetz vgl. auch Patentierbarkeit) vorliegen.
Die Erfindung wird dabei auch nach ihrem sachlichen Gehalt in ein international geltendes, fein unterteiltes Klassifikationsschema eingeordnet. Dieses internationale Patentklassifikations-System, die International Patent Classification (IPC) ermöglicht es, jede Erfindung einer definierten technischen Klasse zuzuordnen. Nun kann die Prüfung auf materielle Patentfähigkeit, das eigentliche Prüfungsverfahren beginnen. -
Was ist eine Offenlegungsschrift?
Wenn eine Erfindung beim DPMA angemeldet wird, bleibt sie zunächst 18 Monate lang geheim. In dieser Zeit läuft (sofern ein Prüfungsantrag gestellt wurde) das Prüfungsverfahren. Auch wenn es in dieser Zeit noch nicht abgeschlossen sein sollte, erfolgt in jedem Falle 18 Monate nach dem Anmeldetag die Veröffentlichung der Erfindung. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von einer Veröffentlichung der Offenlegungsschrift absehen, soweit die Anmeldung Angaben oder Zeichnungen enthält, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.
Zur Veröffentlichung der Anmeldung gibt das DPMA eine Offenlegungsschrift heraus. Diese enthält die schriftliche Darlegung der Erfindung, wie sie am Anmeldetag beim DPMA eingereicht worden ist. Die Offenlegungsschrift dient der Information der Öffentlichkeit darüber, was in nächster Zeit an fremden Schutzrechten auf sie zukommt und schützt Mitbewerber vor Doppelentwicklungen.
Im Zeitraum der Geheimhaltung kann sich der Anmelder entscheiden, ob er seine Anmeldung weiterverfolgen möchte. Er kann sie auch noch vor der Offenlegung zurücknehmen, damit Details seiner Erfindung nicht an die Öffentlichkeit gelangen.
Eine Offenlegungsschrift erscheint auch dann, wenn kein Prüfungsantrag gestellt wurde. Sie gibt dem Anmelder noch kein gültiges Schutz- und Verbietungsrecht.
Wenn ein Patentprüfungsverfahren vor Ablauf der 18 Monate abgeschlossen ist, erscheint keine Offenlegungsschrift. Im Falle einer Patenterteilung wird dann gleich die Patentschrift veröffentlicht. -
Was geschieht im Patent-Prüfungsverfahren?
Das Prüfungsverfahren beginnt erst, wenn Sie einen "Antrag auf Prüfung des Patents" stellen und die Antragsgebühr (350 Euro) bezahlt haben. Ihre Erfindung wird dann sachlich auf Patentfähigkeit nach § 1 Patentgesetz (Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit und erfinderische Tätigkeit) geprüft. Erfüllt Ihre Anmeldung die Anforderungen des Patentgesetzes nicht, muss sie zurückgewiesen werden.
Wenn Ihre Erfindung diese Kriterien der Patentfähigkeit erfüllt, erteilt der Prüfer ein Patent.
Ein Hinweis auf Erteilung erscheint im Patentblatt und es wird eine Patentschrift veröffentlicht.
Wenn niemand dagegen Einspruch einlegt, wird das Patent damit rechtskräftig und kann maximal 20 Jahre lang gelten.
Näheres in den Richtlinien für die Prüfung von Patentanmeldungen. -
Wie lange dauert das Erteilungsverfahren?
Das Patentverfahren ist durchschnittlich nach 3,1 Jahren (Stand 2023) abgeschlossen, vorausgesetzt, dass der Prüfungsantrag innerhalb der ersten vier Monate nach dem Anmeldedatum bzw. nach dem Datum der Prioritätsanmeldung gestellt und die Prüfungsgebühr bezahlt wird und dass keine Fristverlängerungsanträge gestellt werden.
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Welche Rechtsbehelfe sind möglich?
Nach der Patenterteilung wird vom DPMA eine Patentschrift herausgegeben. Nach der Veröffentlichung der Patenterteilung kann man innerhalb von neun Monaten gegen die Patenterteilung Einspruch einlegen. Die einsprechende Person kann dabei Gründe gegen das Patent vorbringen, die im Prüfungsverfahren bisher nicht bekannt waren. In diesem Fall wird die Erfindung nochmals geprüft. Als Ergebnis dieser Prüfung wird von dem Prüfungsgremium beschlossen, das Patent entweder zu widerrufen, beschränkt oder ganz aufrecht zu erhalten.
Im Fall des Widerrufs eines Patents kann der Patentinhaber Beschwerde gegen den Beschluss einlegen und das Verfahren vor dem Bundespatentgericht weiterverfolgen. Wird das Patent andererseits beschränkt oder ganz aufrechterhalten, so steht dem Einsprechenden der Beschwerdeweg beim Bundespatentgericht offen.
Ist die Einspruchsfrist abgelaufen oder ein Einspruchsverfahren nicht mehr anhängig, kann eine Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben werden. -
Wann kann man eine Priorität in Anspruch nehmen?
Das Eingangsdatum der Patentanmeldung wird auch als "Zeitrang der Anmeldung" oder "Prioritätstag" bezeichnet.
Hat ein Anmelder dieselbe Erfindung bereits vorher in Deutschland angemeldet, kann er für die zweite Anmeldung die Priorität der Voranmeldung beanspruchen (Innere Priorität). Das bedeutet, dass er für die zweite Anmeldung den Zeitrang der ersten Anmeldung erhält. Die zweite Anmeldung darf aber nicht später als 12 Monate nach der Voranmeldung eingereicht worden sein.
Eine innere Priorität kann man zum Beispiel in Anspruch nehmen, wenn man die ursprüngliche Erfindung weiter verbessert hat. Im Prüfungsverfahren darf die Erfindung nicht mehr ergänzt werden. Deshalb kann eine Weiterentwicklung, eine Verbesserung oder eine Alternative nur in einer neuen Anmeldung geschützt werden.
Man kann für eine Anmeldung in Deutschland auch die Priorität einer vorherigen ausländischen Anmeldung in Anspruch nehmen oder eine deutsche Priorität für eine Nachmeldung im Ausland nutzen. Auch hier muss die Nachanmeldung innerhalb von 12 Monaten erfolgen.
Um die Priorität der früheren Anmeldung zu erhalten, müssen Sie unaufgefordert das Aktenzeichen der ursprünglichen Anmeldung angeben. Wenn Sie sich auf eine ausländische Anmeldung berufen, müssen Sie Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung angeben sowie eine Abschrift der früheren Anmeldung einreichen. -
Muss ich einen Anwalt hinzuziehen?
Wer ein Schutzrecht anmelden will, kann dies grundsätzlich selbst tun. Die Entscheidung, ob man sich dabei der Hilfe eines Anwalts bedienen will, ist jedem selbst überlassen. Wer jedoch keinen Wohnsitz in Deutschland hat, muss sich bei der Anmeldung durch einen hierzu befugten Anwalt vertreten lassen.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite Vertretung vor dem DPMA und in den Merkblättern für Patent-, Gebrauchsmuster,- Marken-, Design-Anmelder. -
Kann bei einer elektronischen Einreichung durch einen Rechts- oder Patentanwalt über DPMAdirekt oder epoline die Signatur mit der Signaturkarte von einer sonstigen Kanzleikraft (nicht Anwalt) angebracht werden?
Bei elektronischen Einreichungen ist in diesem Fall zu beachten, dass die Signatur mit der Signaturkarte aufgrund des in Deutschland geltenden Rechtsdienstleistungsgesetzes nur von einem Rechts- oder Patentanwalt und nicht von einer sonstigen Kanzleikraft vorgenommen werden kann. Ist dies nicht der Fall, fordert das DPMA eine handschriftliche Unterschrift des vertretungsbefugten Anwalts nach.
Wird bei Verwendung der Software epoline jedoch das Anmeldeformular bereits mit der Signaturkarte (Smartcard) des vertretungsbefugten Rechts- oder Patentanwalts signiert, kann die spätere Versendung durch eine sonstige Kanzleikraft vorgenommen werden. -
Wie verwerte ich mein Patent? Wo finde ich Beratungs- und Fördermöglichkeiten?
Weder die Patentverwertung noch die Ahndung von Patentverletzungen gehören zu unserem Aufgabengebiet. Zu den Themen Schutzrechtsverwertung oder Technologie- und Innovationsförderung gibt es im Internet spezielle, öffentlich geförderte Informationsportale.
Außerdem bietet die Patentanwaltskammer beim DPMA in München, beim Informations- und Dienstleistungszentrum Berlin sowie bei einigen Patentinformationszentren und Industrie- und Handelskammern kostenlose Erfindererstberatungen an. -
Ist die gezahlte Verlängerungsgebühr für mein Patent eingegangen und vom DPMA gebucht worden?
Bei Patenten, die noch in Kraft sind, wird der nächste Fälligkeitstag in DPMAregister /Modul Patente/Gebrauchsmuster in der Stammdatenanzeige in der die Zeile Fälligkeit angezeigt.
Bei manchen Akten kann sich die Berechnung der nächsten fälligen Gebühr verzögern. Die Zeile "Fälligkeit" wird dann vorübergehend nicht angezeigt.
Ist die Gebühr vollständig und korrekt zum Aktenzeichen eingezahlt worden, wird in der Regel der Betrag innerhalb der nächsten 35 Tage gebucht und dann die nächste Fälligkeit - soweit zulässig - in der entsprechenden Zeile fortgeschrieben. Da keine Quittungen ausgestellt werden, können Sie die fortgeschriebenen Daten Ihres Registereintrags als Zahlungsbestätigung nutzen.
Die Höhe der zu zahlenden Gebühren entnehmen Sie bitte dem Kostenmerkblatt. Weitere Hinweise zu Gebührenzahlungen an das DPMA finden Sie hier. -
Darf ich ein Patentdokument (Text und Zeichnungen) für meine Studienarbeit oder Präsentationen auswerten, das heißt kopieren und/oder abschreiben? Gibt es ein Copyright auf das Patentdokument?
Patentdokumente (Offenlegungs-, Patent- und Gebrauchsmusterschriften) sind ab dem Zeitpunkt ihrer amtlichen Veröffentlichung durch § 5 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) vom urheberrechtlichen Schutz ausgenommen. Allerdings müssen Sie bei einer Veröffentlichung die Quelle richtig zitieren. Die Pflicht zur Quellenangabe umfasst dabei die Nennung der Behörde und der Fundstelle. Ein Patentdokument zitieren Sie zum Beispiel wie folgt:
- DE 27 03 353 A1 oder
- DE 10 2005 051 128 B4.
Weitere Zitierbeispiele finden Sie in der Veröffentlichung DPMAinformativ Nr. 3 (IPIA). Sie dürfen den Text und den Titel sowie die Abbildungen und den Namen des Patentanmelders nicht verändern. (vgl. § 62 Abs. 1 S.1 und 2 i.V.m. § 39 UrhG: Änderungsverbot und § 63 Abs. 1 und 2 UrhG Quellenangabe).
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In der letzten Zeit werden häufig ganze Patentsammlungen im Internet oder in Kleinanzeigen angeboten. Ist das korrekt? Handelt es sich um seriöse Angebote?
Hat ein Rechercheur umfangreiche Patentsammlungen zusammengestellt und offeriert diese im Internet oder per Kleinanzeigen, bietet er den Mehrwert - also seine Arbeitszeit, sein technisches Know-how, seine Erfahrung in der speziellen Patentrecherche - an, den er in das Erstellen der Sammlung investiert hat. Der Anbieter darf allerdings nicht den Anschein erwecken, dass er im amtlichen Auftrag des DPMA handelt. Darüber hinaus hat der Anbieter das Änderungsverbot des § 5 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 62 Abs. 1 S.1 und 2, § 39 UrhG und die Pflicht zur Quellenangabe aus § 5 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 63 Abs. 1 und 2 UrhG zu beachten. Die Vollständigkeit dieser Sammlungen wird der Anbieter sicher nicht garantieren.
Für Recherchen nach dem aktuellen Stand der Technik empfehlen wir daher eine zeitnahe Patentrecherche, die Sie entweder selbst in einer Patentdatenbank, zum Beispiel DEPATISnet, durchführen oder durch einen Fachmann durchführen lassen. Insbesondere die Patentinformationszentren und professionelle Informationsvermittler führen Patentrecherchen durch. Sie können damit auch einen Patentanwalt beauftragen. -
Was ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung und was muss ich bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beachten?
Nach § 123 Abs. 1 S. 1 PatG ist auf Antrag derjenige in den vorigen Stand einzusetzen, der ohne Verschulden verhindert war, dem DPMA oder Bundespatentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat.
Wiedereinsetzungsfähig sind z.B. die Frist für die Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität (§ 41 PatG), die Frist für den Prüfungsantrag (§ 44 Abs. 2 PatG) und die Zahlungsfristen (§ 6 PatKostG). Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 PatG sowie § 123a Abs. 3 PatG sind bestimmte gesetzliche Fristen von der Wiedereinsetzung ausgeschlossen. Hierzu zählen z.B. die Frist zur Erhebung des Einspruchs (§ 59 Abs. 1 PatG), die 12-Monatsfrist des § 40 Abs. 1 PatG zur Einreichung einer Nachanmeldung des Anmelders zur Inanspruchnahme der inneren Priorität sowie die Monatsfrist gemäß § 123a Abs. 2 PatG für einen Antrag auf Weiterbehandlung.Eine erfolgreiche Wiedereinsetzung setzt einen zulässigen und begründeten Wiedereinsetzungsantrag voraus. Die genauen Voraussetzungen und Fristen hierfür sind in § 123 PatG enthalten. Insbesondere ist innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Zahlungshindernis weggefallen ist und bis spätestens zwölf Monate ab dem letzten Tag der Zahlungsfrist ein Wiedereinsetzungsantrag zu stellen und die versäumte Handlung nachzuholen. Der Wiedereinsetzungsantrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und muss alle wichtigen Angaben enthalten und insbesondere folgende Fragen beantworten:
- Welche Frist wurde versäumt und wann wurde dies bemerkt?
- Welche Vorkehrungen wurden getroffen, um die Frist einzuhalten/was ist passiert, dass die Frist nicht eingehalten wurde? (Dieser Punkt muss ausführlich erläutert werden. Später können in der Regel keine zusätzlichen Gründe mehr nachgereicht werden.)
- Glaubhaftmachung der anspruchsbegründenden Tatsachen, z.B. durch Belege. (Diese können auch nach der zweimonatigen Antragssfrist nachgereicht werden.)
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Welche Gebühren gibt es im Patentverfahren?
Die einzelnen Gebührentatbestände und Gebührensätze im Verfahren vor dem DPMA entnehmen Sie bitte dem Kostenmerkblatt (Vordruck A 9510).
Für jedes Patent und jede Anmeldung ist unaufgefordert bei Beginn des dritten und jedes folgenden Jahres, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr nach dem Patentkostengesetz zu entrichten (§ 17 PatG).
Die Jahresgebühren sind jeweils für die folgende Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der dem Anmeldemonat entspricht (Beispiel: Anmeldetag 15.06.2011, Fälligkeit der dritten Jahresgebühr 30.06.2013). Wird die Jahresgebühr nicht bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit bezahlt, so kann die Gebühr mit dem Verspätungszuschlag in Höhe von 50 Euro noch bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Fälligkeit bezahlt werden (im obigen Beispiel endet die Zuschlagsfrist am 31.12.2013).
Eine Übersicht über die anfallenden Jahresgebühren enthalten Sie auch in der Bibliographiemitteilung Ihrer Schutzrechtsanmeldung. -
Was muss ich bei der Gebührenzahlung beachten?
Die vor dem DPMA möglichen Zahlungswege, ggf. auch für kurzfristige Einzahlungen, finden Sie in der DPMA-Verordnung zur Zahlung der Kosten (Vordruck A 9511).
Bitte beachten Sie unser Angebot des Gebühreneinzugs per SEPA-Lastschriftverfahren (Vordrucke A 9530 bis A9534).
Bei jeder Zahlung sind das vollständige Aktenzeichen und der Verwendungszweck in Form der Gebührennummer, die sich aus den Gebührenverzeichnissen (Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG, Anlage zu § 2 Abs. 1 DPMAVwKostV) ergibt, anzugeben. Die Gebührennummern sämtlicher Gebühren und Auslagen können auch dem Kostenmerkblatt (Vordruck A 9510) entnommen werden. Unkorrekte bzw. unvollständige Angaben führen zu Verzögerungen bei der Bearbeitung. -
Was passiert, wenn ich Gebühren nicht fristgerecht oder nicht in voller Höhe entrichtet habe?
Wenn fällige Gebühren nicht fristgerecht oder nicht in voller Höhe beim DPMA eingehen, gilt Ihr Schutzrechtsantrag bzw. Ihre Anmeldung als zurückgenommen bzw. erlischt Ihr Patent.
Sollten Sie eine Zahlungsfrist versäumt haben, ist unter Umständen eine Wiedereinsetzung in die Zahlungsfrist gemäß § 123 PatG möglich. Weitere Informationen für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand finden Sie in der FAQ Was ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung und was muss ich bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beachten?
Achtung: Das DPMA versendet keine separaten Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen über etwaige anstehende Gebühren. Unkenntnis über die Höhe oder Termine für die anfallenden Gebühren ist kein Grund für die Wiedereinsetzung.
Ihre Frage ist nicht dabei?
Unser zentraler Kundenservice hilft weiter unter der Telefonnummer 089 2195-1000 oder per E-Mail info@dpma.de.
Bild: iStock.com/triloks
Stand: 05.06.2020
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