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Prüfung, Eintragung und Verlängerung

Tafel mit fremdsprachigen Wörtern wie "Trademark"

Der Weg Ihrer Marke ins Register

Die Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts klären zunächst, ob alle erforderlichen Angaben, nämlich Anmelder, Marke und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, vorliegen. Bearbeitet wird die Markenanmeldung jedoch erst, wenn die Gebühren für die Anmeldung vollständig einbezahlt sind. Einzelheiten zu den Dokumenten in Markenverfahren können Sie der aktuellen Fassung der pdf-Datei Richtlinie für die Prüfung von Markenanmeldungen und für die Registerführung (2,06 MB) (W 7735) entnehmen.

Die wichtigsten Links zur Markenanmeldung

Als nächstes prüfen die Markenstellen, ob die angemeldete Marke wegen absoluter Schutzhindernisse von der Eintragung ausgeschlossen sein könnte. So gelten vor allem Angaben, die die Waren oder Dienstleistungen lediglich beschreiben (z.B. "Äpfel" für Obst), als Ausschlusskriterium, weswegen eine Marke nicht eingetragen werden kann.

In diesen Fällen besteht auch dann kein Anspruch auf Eintragung, wenn die Marke so oder ähnlich bereits zu einem früheren Zeitpunkt ins Markenregister eingetragen wurde. Die Entscheidung über jeden Einzelfall erfolgt allein auf Grundlage des Markengesetzes.

Entspricht die Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen und liegt kein Schutzhindernis vor, trägt das DPMA die Marke in das Register ein. Die Eintragung wird im elektronischen Markenblatt veröffentlicht. Der Inhaber erhält eine Urkunde über die Eintragung.

Wussten Sie eigentlich...

... dass im Anmeldeverfahren nicht geprüft wird, ob ältere Marken- bzw. Kennzeichenrechte Dritter der Eintragung entgegenstehen. Im Falle eines Widerspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens aufgrund älterer Rechte kann es sein, dass die Marke wieder gelöscht werden muss.

Schutzdauer und Verlängerung einer Marke

Die Schutzdauer einer ab dem 14. Januar 2019 eingetragenen Marke beginnt am Tag nach der Anmeldung der Marke zu laufen und endet grundsätzlich mit Ablauf des Tages, der durch seine Bestimmung bzw. Zahl dem Tag der Anmeldung entspricht (z.B. Anmeldung vom 17.01.2019 – Schutzende am 17.01.2029). Wurde die Marke vor dem 14. Januar 2019 eingetragen, endet die zehnjährige Schutzdauer nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt (z.B. Anmeldung vom 05.07.2017 – Schutzende am 31.07.2027). Sie können den Markenschutz immer wieder um zehn Jahre verlängern. Die Verlängerung wird jeweils am Tag nach dem Ablauf der Schutzdauer wirksam. Für eine vollständige Verlängerung Ihrer Marke genügt die Einzahlung der Verlängerungsgebühr. Soll die Marke dagegen nur für einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen verlängert werden, verwenden Sie bitte das Formular "Antrag auf Verlängerung einer Marke"( pdf-Datei W 7412 (2,39 MB)).

Die Verlängerungsgebühr für die folgende Schutzfrist ist sechs Monate vor dem Ablauf der Schutzdauer fällig und kann binnen sechs Monaten zuschlagsfrei gezahlt werden. Wird die Verlängerungsgebühr erst nach Ablauf der Schutzdauer gezahlt, sind innerhalb der sechsmonatigen Nachfrist neben der Verlängerungsgebühr auch Zuschlagsgebühren zu entrichten. Soll die Schutzdauer der Marke für mehr als drei Klassen verlängert werden, fallen zusätzlich Klassengebühren an. Das DPMA unterrichtet den Markeninhaber acht Monate im Voraus über den Ablauf der Schutzdauer, haftet aber nicht, wenn die Unterrichtung unterbleibt.
Beachten Sie bitte auch: Verlängerungsgebühren dürfen frühestens sechs Monate vor Eintritt der Fälligkeit gezahlt werden. Werden die Verlängerungsgebühren nicht oder nicht ausreichend gezahlt, erlischt das Markenrecht.

Bild: iStock.com/IJdema

Stand: 23.08.2022