Inhalt
Einspruch und Nichtigkeit
Einspruchsverfahren
Gegen die Patenterteilung kann jedermann innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung der Erteilung des Patents im Patentblatt Einspruch einlegen. Ansonsten ist das Patent nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig. Das Patent gilt dann rückwirkend ab dem Anmeldetag maximal 20 Jahre.
Mit dem Einspruch lassen sich Gründe anführen, die gegen eine rechtmäßige Erteilung des Patents sprechen. Im Einspruchsverfahren wird kostenpflichtig erneut geprüft, ob notwendige Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung des Patents fehlen. Dies geschieht in der Regel durch ein Gremium, das von Mitgliedern einer Patentabteilung des DPMA gebildet wird. Nach der Prüfung des Einspruchs kann das Patent aufrechterhalten, beschränkt aufrechterhalten oder widerrufen werden.
Prinzipiell ist gegen diesen Einspruchsbeschluss eine Beschwerde vor dem Bundespatentgericht möglich. Auch nach Ablauf der Einspruchsfrist kann ein rechtskräftig bestehendes Patent noch im Rahmen einer Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht angegriffen werden.
Nichtigkeitsklage
Sind mehr als neun Monate nach der Veröffentlichung des Patents vergangen, welches angefochten werden soll und ist kein Einspruchsverfahren anhängig, lässt sich nach § 81 Abs. 2 PatG Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erheben. Dafür fällt eine Klagegebühr an; weitere Kosten können entstehen. Gegenstand der Klage kann jedes Patent sein, das auf deutschem Hoheitsgebiet für nichtig erklärt werden soll.
Als Nichtigkeitsgrund kann beispielsweise mangelnde Patentfähigkeit geltend gemacht werden, etwa in Bezug auf technische Merkmale, die in einer anderen Patentschrift bereits offenbart wurden.
Nichtigkeitsgründe können sein:
- mangelnde Patentfähigkeit
- mangelnde Ausführbarkeit
- eine unzulässige Erweiterung des Patentgegenstandes gegenüber der Fassung der Anmeldung
- widerrechtliche Entnahme der Erfindung (kann nur der Verletzte geltend machen)
- Erweiterung des Schutzbereiches des Patents
Eine Entscheidung über die Klage erfolgt durch Urteil. Hierbei kann das angegriffene Patent aufrecht erhalten werden (bei Abweisung der Klage) oder teilweise oder ganz für nichtig erklärt werden (bei teilweiser oder vollständiger Stattgabe der Klage). Die erfolgreiche Nichtigkeitsklage führt also zum Widerruf des Patents. Der Schutzrechtsinhaber verliert rückwirkend alle bisher auf der Anmeldung basierenden Rechtspositionen.
Zweite und letzte Rechtsmittelinstanz ist der Bundesgerichtshof.
Bild: iStock.com/nongkran_ch
Stand: 08.02.2023
Soziale Medien