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Fragen rund um die Marke

Hände mit Laptop und Kaffeetasse

Hier finden Sie eine Auswahl häufig gestellter Fragen und Antworten zum Thema Marken

  • Wie können Sie zu einer zügigen Bearbeitung Ihrer Markenanmeldung beitragen?

    Wenn Sie die Gebühren zeitnah entrichten und wichtige formale Aspekte berücksichtigen, tragen Sie entscheidend zur Beschleunigung der Bearbeitung Ihrer Markenanmeldung bei. Beachten Sie bitte auch unsere Hinweise im Kapitel Anmeldung "Achten Sie auf Formales, dann geht's schneller ...".

  • Kann ich einen Firmennamen, ein Logo, einen Werbeslogan schützen lassen?

    Namen und Logos können je nach Gestaltung als Wortmarken, Bildmarken oder Wort-/Bildmarken geschützt werden. Weil Wortmarken mehrere Worte umfassen dürfen, können grundsätzlich auch Werbeslogans schutzfähig sein.

  • Ich habe ein "Logo" gestaltet. Wie kann ich es schützen? Kann ich ein "Logo" auch als Design anmelden?

    • Marken- und Designschutz möglich
      • Ein Logo kann - durchaus auch parallel - als Marke und als Design geschützt werden.
      • Welches Schutzrecht/welche Schutzrechte Sie für Ihr Logo erwerben möchten, hängt weitgehend vom beabsichtigten Einsatzzweck ab.
    • Schutz als Marke
      • Wenn Sie das Logo vor allem zur markenmäßigen Kennzeichnung von Waren und/oder Dienstleistungen nutzen möchten, die von Ihrem Unternehmen angeboten werden, sollten Sie das Logo als Marke schützen lassen.
      • Ihre angemeldete Marke wird vom DPMA auf Schutzfähigkeit geprüft. Sie wird eingetragen, wenn keine "absoluten Schutzhindernisse" gemäß externer Link § 8 MarkenG bestehen. Ein ungewöhnliches, fantasievolles Logo kann Schutzhindernisse vermeiden.
      • Die Schutzdauer der Marke können Sie unbegrenzt verlängern.
    • Schutz als Design
      • Ein Design schützt die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses. Die Erscheinungsform ergibt sich insbesondere aus den Linien, den Konturen, den Farben, der Gestalt, der Oberflächenstruktur, den Werkstoffen und den Verzierungen des Erzeugnisses.
      • Ihr Design muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein, d.h. vor dem Anmeldetag darf kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein.
      • Außerdem muss Ihr Design Eigenart aufweisen. Sein Gesamteindruck muss sich dafür von jedem einzelnen Design, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, unterscheiden.
      • Um feststellen zu können, ob Ihr Design neu und eigenartig ist, dürfen Sie nicht nur die bereits im Designregister eingetragenen Designs betrachten. Sie müssen vielmehr auch solche nicht eingetragenen Designs in Ihren Vergleich einbeziehen, die veröffentlicht, ausgestellt oder auf sonstige Weise so auf den Markt gebracht worden sind, dass sie den Fachkreisen des betreffenden Erzeugnissektors bekannt sein konnten.
      • Schließlich müssen Sie auch darauf achten, dass Ihrem Design keine Rechte anderer, insbesondere keine fremden Urheberrechte entgegenstehen.
      • Neuheit und Eigenart Ihres Designs sowie Rechte Anderer, die Ihrem Design entgegenstehen, prüft das DPMA allerdings nicht bereits bei der Anmeldung des Designs. Jedes eingetragene Design ist daher – anders als eine eingetragene Marke - ein ungeprüftes Schutzrecht.
      • Erst wenn ein Dritter einen Nichtigkeitsantrag gegen Ihr eingetragenes Design stellt oder in einem Verletzungsprozess, den Sie gegen ihn führen, die Nichtigkeit Ihres Designs einwendet, werden Neuheit und Eigenart Ihres Designs bzw. Rechte Anderer geprüft. Gegebenenfalls wird Ihr Design im Zuge eines Nichtigkeitsverfahrens bzw. Nichtigkeitseinwands dann gelöscht werden.
      • Der Designschutz ist vergleichsweise kostengünstig und bietet - anders als eine Marke - Schutz unabhängig von einer Waren- oder Dienstleistungsklasse.
      • Die Schutzdauer eines eingetragenen Designs beträgt zunächst fünf Jahre. Sie lässt sich in Fünfjahresschritten bis auf insgesamt maximal 25 Jahre ausdehnen.
      • Detaillierte Informationen zum Designschutz finden Sie hier.
    • Schutzgegenstand/Anmeldestrategie/Recherche
      • Weil Marken und Designs unterschiedliche Schutzzwecke verfolgen, können Schutzgegenstand und Schutzumfang voneinander abweichen.
      • Welche Anmeldestrategie Sie im Auge haben, um Ihr Logo zu schützen, sollten Sie im Zweifel mit einem in Marken- und Designrecht erfahrenen Anwalt besprechen.
      • Tipps zur Recherche von Logos finden Sie jeweils unter dem Punkt Markenrecherche und Designrecherche.
  • Worin besteht der Unterschied zwischen einer Wortmarke und einer Wort-/Bildmarke bzw. einer Bildmarke? Welche Zeichen sind bei einer Wortmarke zulässig?

    Wortmarken sind Marken, die aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen bestehen und die sich mit der vom DPMA verwendeten üblichen Druckschrift (vgl. § 7 MarkenV) darstellen lassen. Die vom DPMA verwendete Druckschrift "Arial" umfasst neben allen Buchstaben (groß oder klein geschrieben) und Zahlen auch übliche Zeichen wie ., ;, :, +, -, &, !, ?, @, ? (siehe pdf-Datei Schriftzeichen für Wortmarken). Sie sind nicht grafisch ausgestaltet und nicht farbig.

    Der Schutzgegenstand einer Wortmarke umfasst lediglich die gewählte Zeichenfolge, beinhaltet deren Darstellung in sämtlichen üblichen Schriftarten in Groß- und Kleinbuchstaben.
    Beispiel: Bei einer Eintragung "Hans" besteht Schutz auch für diese Varianten (siehe Abbildung).

    Hans in verschiedenen Darstellungen: Großbuchstaben, kleine Buchstaben, fett, kursiv

    Enthält eine Marke andere Elemente als die bei der Wortmarke zulässigen Zeichen, ist sie eine Wort-/Bildmarke bzw. Bildmarke.

    Beantragt der Anmelder die Eintragung seiner Zeichenfolge in einer besonderen Schriftgestaltung, Farbe, Schriftanordnung, oder kombiniert mit grafischen Elementen, kommt es ihm also auf einen bestimmten optischen Eindruck an, handelt es sich um eine Wort-/Bildmarke.

    Darunter fallen insbesondere folgende Varianten:

    • Worte und/oder Zeichen in einer bestimmten Schriftart (z.B. Schreibschrift, kursiv oder fett)
    • Kombination von Buchstaben/Zeichen und grafischen Elementen
    • mehrzeilige Anordnung
    • oder gesperrt geschriebene Worte (L e e r z e i c h e n zwischen den Buchstaben)

    Bildmarken sind zweidimensionalen Gestaltungen, wie Bilder und grafische Elemente ohne Wortmarkenbestandteile, wie z.B. Buchstaben. Auch nicht-lateinische Schriftzeichen, wie z. B. chinesische Schriftzeichen, begründen Bildmarkencharakter. Bildmarken können farbig oder schwarz angemeldet werden.

    Die Eintragung einer Wort-/Bildmarke sagt nichts darüber aus, ob die enthaltene Zeichenfolge als Wortmarke schutzfähig wäre. Eine schutzunfähige Zeichenfolge kann durch eine besondere grafische Gestaltung schutzfähig werden. Dafür reichen aber einfache oder gebräuchliche grafische Gestaltungen oder Verzierungen regelmäßig nicht. Je produktbeschreibender das Wort ist, desto höhere Anforderungen sind an die Grafik zu stellen. Aus schutzunfähigen Wortelementen einer Wort-/Bildmarke entstehen aber keine Verbietungsrechte gegen die Verwendung des Wortes.

  • Wenn ich meine Bildmarke bzw. Wort-/Bildmarke in Schwarz-Weiß anmelde, sind dann alle Farben geschützt?

    Diese Frage ist leider nicht so einfach mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten. Bitte beachten Sie deshalb folgende Aspekte:

    • Die Anmeldung einer Marke in Schwarz-Weiß lässt offen, in welcher Farbe die Marke erscheinen soll. Eine schwarz-weiße Eintragung ist deshalb nicht auf eine bestimmte farbliche Gestaltung festgelegt.
    • Ob aus einer schwarz-weißen Marke gegen eine farbige Marke vorgegangen werden kann, ist einzelfallabhängig. Die Beurteilung des Schutzumfangs einer Marke ist komplex und hängt von mehreren Faktoren ab.
    • Häufig wird eine schwarz-weiße Marke auch gegenüber einer farbigen Marke Schutz genießen. Zugleich kann der Gesamteindruck einer Marke aber auch von einer besonderen farbigen Gestaltung mitbestimmt werden.

    Konkrete Fragen zu den Rechten, die Sie aus Ihrer Marke herleiten können, sollten Sie im Zweifel mit einem in Fragen des Markenrechts erfahrenen Anwalt besprechen.

  • Prüft das DPMA, ob es die von mir angemeldete Marke schon gibt?

    Das DPMA überprüft nicht, ob bereits ähnliche oder identische Marken eingetragen sind. Inhaber älterer Marken können nach Eintragung einer Marke möglicherweise Widerspruch erheben.

  • Wo kann ich nach Marken recherchieren?

    Sie können online in DPMAregister kostenfrei nach deutschen Marken recherchieren. Die Datenbank enthält angemeldete, eingetragene und zurückgewiesene nationale deutsche Marken. Zwar können Sie hier auch Unionsmarken (EM) und international registrierte Marken (IR) mit Schutzwirkung für Deutschland recherchieren, aber das DPMA übernimmt für diese Daten keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Für eine vollständige Recherche zu Marken mit Schutzwirkung in Deutschland und aktuellen Rechtsstandsinformationen nutzen Sie bitte die Datenbanken des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).

    Daneben können Sie auch in den Recherchesälen des DPMA in München und Berlin sowie in den Patentinformationszentren nach Marken recherchieren.

    Beachten Sie bei Ihrer Recherche, dass Sie auf diese Weise zwar Marken mit übereinstimmenden Elementen ihrer geplanten Marke finden können, eine Ähnlichkeitssuche aber nicht bzw. kaum möglich ist. Ein Widerspruch gegen die Eintragung Ihrer Marke kann aber auch aus einer ähnlichen Marke erfolgen. Komplexe Ähnlichkeitsrecherchen werden von diversen kommerziellen Recherchedienstleistern angeboten.

  • Wie ist die Markendarstellung einzureichen?

    Sie können eine Marke elektronisch über DPMAdirektWeb bzw. DPMAdirektPro anmelden. Melden Sie Ihre Marke online an, können Sie die Markendarstellung elektronisch übermitteln. Während des Anmeldeprozesses laden Sie die elektronische Datei, die Ihre Markendarstellung beinhaltet, hoch. Außerdem ist eine Einreichung der Markenanmeldung und damit der Markendarstellung in Papierform (Blatt Papier im Format DIN A 4) möglich. Die beim DPMA lesbaren Datenträgertypen und zulässigen Formatierungen für die gewünschte Markenform finden Sie im Merkblatt pdf-Datei Wie melde ich eine Marke an? und in der pdf-Datei Markenverordnung.

  • Welche Gebühren sind zu zahlen?

    Die Gebühren setzen sich aus der Anmeldegrundgebühr und möglichen Klassengebühren für die benannten Waren- und/oder Dienstleistungsklassen zusammen. Die Anmeldegrundgebühr beinhaltet die Gebühr für bis zu drei Waren- und/oder Dienstleistungsklassen. Sie beträgt 300 Euro, bei elektronischer Anmeldung 290 €. Ab der vierten Klasse ist für jede weitere Klasse eine Gebühr von 100 Euro zu zahlen. Eine detaillierte Gebührenübersicht finden Sie im pdf-Datei Kostenmerkblatt.

  • Wie lange dauert das Anmeldeverfahren?

    Das Anmeldeverfahren ist im Fall der Eintragung regelmäßig in wenigen Monaten abgeschlossen. Dies kann sich verzögern, wenn Rückfragen erforderlich werden. Im Fall der Beanstandung der Marke wegen Schutzunfähigkeit, die eine Zurückweisung nach sich zieht, dauert das Verfahren länger.

    Zudem haben Sie die Möglichkeit, einen gebührenpflichtigen Antrag (200 Euro) auf beschleunigte Prüfung zu stellen: Ihre Anmeldung wird dann vorrangig bearbeitet. Über eine beschleunigte Anmeldung muss bei hinreichender Mitwirkung des Anmelders in jedem Fall innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung entschieden sein. Der Antrag auf beschleunigte Prüfung kann besonders dann interessant sein, wenn Sie Ihre Marke auch international als IR-Marke registrieren lassen möchten.

    Hinweis:
    Derzeit kommt es zu längeren Bearbeitungszeiten in Markenverfahren. Gründe hierfür sind stark gestiegene Anmeldezahlen und ein deutlicher Zuwachs an Löschungsanträgen bei gleichzeitig sehr knappen Personalkapazitäten. In der derzeitigen Situation möchten wir Sie bitten, uns zu unterstützen, indem Sie von Nachfragen nach dem Bearbeitungsstand absehen. So können wir die vorhandenen Personalressourcen bündeln und uns auf die Bearbeitung Ihrer Anträge konzentrieren.

  • Muss ich einen Anwalt hinzuziehen?

    Sie können Ihre Marke grundsätzlich selbst anmelden, oder einen Anwalt hinzuziehen.

    Anmelder, die - auch wenn sie deutsche Staatsangehörige sind - in Deutschland weder wohnen noch einen Geschäftssitz oder eine Niederlassung haben, benötigen allerdings einen Rechts- oder Patentanwalt als Inlandsvertreter. Als Inlandsvertreter zugelassen sind Rechts- oder Patentanwälte aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, sofern sie zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt bevollmächtigt sind.

  • Wie lange kann die Marke bestehen?

    Markenschutz entsteht mit Eintragung der Marke in das Register. Die Schutzdauer beginnt mit dem Anmeldetag und beträgt zunächst zehn Jahre. Durch Zahlung der Verlängerungsgebühr kann sie um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden.

  • Hat die Eintragung einer Marke in jedem Fall zehn Jahre Bestand?

    Wenn gegen die Marke nach Eintragung erfolgreich Widerspruch eingelegt wird, wird sie ggf. teilweise gelöscht. Sie wird auch gelöscht, wenn sie auf Antrag eines Dritten für verfallen oder für nichtig erklärt wird. Auch Klagen vor den Zivilgerichten können die Löschung der Marke zur Folge haben. Darüber hinaus wird die Marke vor Ablauf der zehn Jahre gelöscht, wenn der Markeninhaber durch eine Verzichtserklärung auf sie verzichtet.

  • Ist die gezahlte Verlängerungsgebühr für meine Marke eingegangen und vom DPMA gebucht worden?

    Wurde die Gebühr vollständig und korrekt zum Aktenzeichen eingezahlt, wird der Betrag in der Regel innerhalb von drei Wochen gebucht und dann der Markenschutz für weitere zehn Jahre verlängert. Die neue Schutzdauer wird in DPMAregister bei den Stammdaten in der Zeile „Schutzendedatum“ fortgeschrieben.

    Da seit 2011 keine Quittungen (siehe auch Mitteilung Nr. 7/11 der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts) mehr ausgestellt werden, können Sie so die fortgeschriebenen Daten Ihres Registereintrags als Zahlungsbestätigung nutzen.

    Die Höhe der zu zahlenden Gebühren entnehmen Sie bitte der Seite Gebühren für Markenschutzrechte oder dem pdf-Datei Kostenmerkblatt (A9510). Allgemeine Hinweise zu Gebührenzahlungen an das DPMA finden Sie auf der Seite Gebühren.

  • Was ist eine Kollektivmarke?

    Im Unterschied zu klassischen Marke, die Waren und/oder Dienstleistungen von einem bestimmten Unternehmen von denen anderer Unternehmen unterscheidet (Individualmarke), weist eine Kollektivmarke auf die Herkunft eines Produktes aus einem Verband hin. Sie wird dementsprechend von den Verbandsmitgliedern genutzt. Inhaber der Kollektivmarke ist der jeweilige rechtsfähige Verband.

  • Was ist eine Gewährleistungsmarke?

    Eine Gewährleistungsmarke zeigt an, dass die mit ihr gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen bestimmte, von unabhängiger Seite gewährleistete Eigenschaften aufweisen. Inhaber kann mithin nur eine natürliche oder juristische Person sein, die selbst nicht Hersteller/Händler der Waren bzw. Anbieter der Dienstleistungen ist. Die gewährleisteten Produkteigenschaften, die Bedingungen für die Markenbenutzung sowie die Angaben zu Prüf- und Kontrollmaßnahmen sind in der Gewährleistungsmarkensatzung niedergelegt.

  • Domainvergabe und Domain als Marke?

    Das DPMA vergibt selbst keine Domains. Es kann aber als Vorbereitung auf die Beantragung einer Domain eine Recherche nach älteren Marken sinnvoll sein. Grundsätzlich können Domains (ggf. parallel) auch als Marken angemeldet werden. Dies wird sogar häufig empfohlen, um die Domain besser abzusichern. Für die Eintragung als Marke gelten allerdings andere Voraussetzungen als für die Registrierung als Domain. Nicht jede Domain ist auch als Marke schutzfähig. So sind Elemente wie "https://", "www.", ".de", ".com" usw. übliche beschreibend Bestandteile von Internetadressen ohne markenmäßigen Charakter. Daher kann einer Domain in ihrer Gesamtheit nur eine schutzfähige Second-Level-Domain und/oder Sub-Domain markenrechtliche Schutzfähigkeit vermitteln; als reine Themenangabe einer Website wären daher z.B. "cabriolet.de" oder "www.roadster.de" für "Kraftfahrzeuge" genauso von der Eintragung ausgeschlossen wie die Worte "Cabriolet" und "Roadster" selbst. Für diese Bewertung ist es irrelevant, ob die Domain für den Markenanmelder oder für einen Dritten registriert ist.

  • Was bedeuten die Zeichen ® und TM bzw. SM?

    ® ist ein Hinweis, dass es sich um eine geschützte, eingetragene Marke handelt. Dieser Hinweis kann im Rahmen der Benutzung der eingetragenen Marke hinzugefügt werden. Die Hinweise "TM" (Trade Mark) für "Marke" und "SM" (Service Mark) für "Dienstleistungsmarke" werden im amerikanischen Rechtskreis für im Wirtschaftsverkehr verwendete Marken verwendet, auch wenn diese nicht eingetragen oder schutzunfähig sind.

  • Wie schütze ich den Titel einer Zeitschrift oder eines Buches?

    Unter bestimmten engen Voraussetzungen können Buch- oder Zeitschriftentitel auch als Marke angemeldet werden. Der Börsenverein des deutschen Buchhandels hat zu diesem Thema ein externer Link Merkblatt zu Titelschutzfragen herausgegeben.
    Neben einer Markenrecherche ist außerdem eine Recherche nach bereits existierenden Zeitschriften zum Beispiel in der Zeitschriftendatenbank (ZDB) der Staatsbibliothek zu Berlin oder anderen relevanten externer Link Bibliothekskatalogen sowie gängigen Buchverkaufsplattformen im Internet zu empfehlen.

  • Ich habe eine Abmahnung erhalten - was nun?

    Sie sollten zunächst genau prüfen, ob die Abmahnung berechtigt sein kann, d.h. ob Sie möglicherweise die fragliche Marke tatsächlich verletzen. Eine Markenrechtsverletzung kann vorliegen, wenn jemand ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit den für die Marke eingetragenen Waren oder Dienstleistungen identisch sind. Ebenso wenn jemand ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt, sofern für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen mit der Marke besteht.
    Der Inhaber einer Marke kann aber beispielsweise niemandem verbieten, seinen eigenen Namen oder seine Anschrift zu benutzen. Nicht verbieten kann er auch, dass jemand ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen zur Beschreibung von Merkmalen oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen verwendet.
    Für die Überprüfung der Berechtigung einer Abmahnung, bei der zahlreiche Faktoren und rechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, sollten Sie eine Markenrecherche durchführen und fachkundigen Rat einholen. Sie sollten deshalb im Zweifel einen erfahrenen Anwalt konsultieren. Das DPMA selbst darf keine Rechtsberatung geben.
    Oft ist es auch hilfreich, mit dem Abmahnenden Kontakt aufzunehmen, um die Angelegenheit bereits im Vorfeld zu klären.

  • Ich habe für meinen Namen, mein Logo etc. ein Kaufangebot für eine Markenanmeldung erhalten - was nun?

    Hier können Sie sich ggf. darauf berufen, dass die Marke bösglaubig angemeldet wurde und damit gar nicht eingetragen werden kann. Bösglaubig bedeutet, dass die Marke ersichtlich nur deshalb angemeldet wurde, um die weitere Benutzung durch einen anderen zu behindern. Sie können in diesem Fall eine Kopie des Kaufangebots an das DPMA senden und die Bösgläubigkeit der Markenanmeldung geltend machen. Bitte geben Sie hierzu das Aktenzeichen der angemeldeten Marke an.

  • Kann ich für meine Marke eine Markenlizenz vergeben?

    Ja, als Inhaber einer Marke können Sie Dritten ein Nutzungsrecht, eine Markenlizenz, an Ihrer Marke einräumen.

  • Wie melde ich eine Marke mit transparenten Elementen an?

    Enthält eine Marke transparente Elemente, ist sie eine "Sonstige Markenform". Um den gewünschten Schutzgegenstand insbesondere betreffend die transparenten Elemente klar und eindeutig darzustellen, muss der Hintergrund der transparenten Elemente entsprechend kontrastiert gewählt oder ihre Ränder müssen gestrichelt werden. Und es muss jeweils zusätzlich eine Markenbeschreibung des Inhaltes eingereicht werden, dass die entsprechend markierten Elemente transparent sein sollen und der kontrastierte Hintergrund/die gestrichelte Linie nicht Teil der Markendarstellung ist. Im Übrigen gelten für die Form der Darstellung die §§ 8 bis 11 MarkenV entsprechend (§ 12a Abs. 2 MarkenV).

Ihre Frage ist nicht dabei?

Unser zentraler Kundenservice hilft weiter unter der Telefonnummer 089 2195-1000 oder per E-Mail info@dpma.de.

Bild: iStock.com/triloks

Stand: 21.07.2021