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Löschungsverfahren

Vier Männerhände ziehen entgegengesetzt an einem Tau

Das Löschungsverfahren - die Bewährungsprobe für das Gebrauchsmuster

Ein Gebrauchsmuster wird ohne Prüfung der Schutzfähigkeit eingetragen. Im Streitfall wird in einem Löschungsverfahren beim DPMA geklärt, ob die eingetragene Erfindung neu ist und auf einem erfinderischen Schritt beruht.
Einen Antrag auf Löschung eines Gebrauchsmusters kann jeder stellen, ohne ein besonderes rechtliches Interesse darzulegen ist und ohne, dass eine Frist für den Antrag einzuhalten ist. Der Antrag richtet sich gegen den Inhaber/die Inhaberin des Gebrauchsmusters. Er muss schriftlich mit einer Begründung beim DPMA eingereicht werden und ist gebührenpflichtig (300 Euro). Die Gebühr muss innerhalb von 3 Monaten ab Antragstellung gezahlt werden. Bei rechtzeitiger Gebührenzahlung stellt das DPMA den Antrag mit den beigefügten Unterlagen dem/der Inhaber/in des Gebrauchsmusters zu und fordert ihn/sie auf, sich zum Antrag zu erklären. Anwaltszwang besteht nicht. Da das Verfahren aber aufwändig und kompliziert sein kann, ist beiden Seiten zu empfohlen, sich von einem Patent- oder Rechtsanwalt beraten und vertreten zu lassen.

Über die Löschungsanträge entscheidet ein Gremium, das aus einem Juristen/einer Juristin und zwei Patentprüfern/Patentprüferinnen des betreffenden technischen Gebietes besteht. Die Beschlüsse können mit der Beschwerde zum Bundespatentgericht angefochten werden.
Im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ist das Kostenrisiko zu berücksichtigen. Wie im Zivilprozess hat die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Sie muss also auch die Kosten der Gegenseite übernehmen.

Für Verletzungsstreitigkeiten sowie für Unterlassungsklagen, Schadenersatzklagen und Strafanträge sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Schutzrechtsverletzungen können Sie daher durch Klage beim Gericht oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft verfolgen.

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Stand: 27.06.2024