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Markenschutz im Ausland
Marken – deutsch, europäisch oder international

Eine nationale Markenanmeldung beim DPMA bietet Schutz für die Bundesrepublik Deutschland. Sie können eine Marke aber auch als Unionsmarke europaweit oder nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) international schützen lassen. Jedes dieser Schutzrechtssysteme hat Vor- und Nachteile. Wie diese Vor- und Nachteile im Einzelfall zu gewichten sind, muss jeder Anmelder für sich selbst entscheiden. Weil diese Entscheidung nicht immer leichtfällt, empfiehlt sich eine rechts- oder patentanwaltliche Beratung.
So dehnen Sie den Schutz Ihrer deutschen Marke international aus
Nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) ist es möglich, eine angemeldete oder eingetragene deutsche Marke in das internationale Register eintragen zu lassen und dabei Länder/Vertragsparteien zu benennen, auf die die Marke erstreckt werden soll. Der Antrag auf internationale Registrierung ist an das DPMA zu richten.
Nach Bearbeitung des Antrages auf internationale Registrierung (IR) durch das DPMA wird er an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization (WIPO)/Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle (OMPI)) mit Sitz in Genf weitergeleitet. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, trägt die WIPO die Marke in das internationale Register ein und veröffentlicht die Registrierung in der
"Gazette des marques internationales". Die Marke ist nun in jedem der benannten Länder/Vertragsparteien als Schutzgesuch hinterlegt. Die betroffenen Länder/Vertragsparteien haben innerhalb eines Jahres (im Einzelfall auch innerhalb von 18 Monaten) die Möglichkeit, der Marke nach ihren nationalen Gesetzen den Schutz zu verweigern, andernfalls hat der IR-Markeninhaber die gleichen Rechte wie ein nationaler Markeninhaber.
Wird die Marke in einem der Länder bzw. einer der Vertragsparteien zurückgewiesen, so bleibt der Markenschutz in den anderen benannten Ländern/Vertragsparteien bestehen. Die Schutzdauer der IR-Marke beträgt zehn Jahre und kann beliebig oft verlängert werden.
Den Antrag auf internationale Registrierung Ihrer Marke können Sie auch elektronisch und signaturfrei beim DPMA einreichen.
Internationale Registrierung einer Marke
Sie haben eine angemeldete oder eingetragene deutsche Basismarke und möchten diese Marke erstmalig international erstrecken lassen (MM2).
Nachträgliche Benennung zu einer IR-Marke
Sie haben eine international registrierte Marke und möchten weitere Länder oder für ein bereits benanntes Land weitere Waren und Dienstleistungen aus dem Verzeichnis Ihrer internationalen Registrierung nachbenennen (MM4).
Sollten Sie noch keine deutsche Marke besitzen, kommen Sie hier zur Online-Anmeldung beim DPMA.
So lassen Sie in der Europäischen Union Marken schützen
Die Unionsmarke gewährt einen einheitlichen Schutz für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im spanischen Alicante ist für die Eintragung zuständig. Die Schutzdauer der Unionsmarke beträgt zunächst zehn Jahre und kann beliebig oft um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. Informationen zu Unionsmarken finden Sie auf den Internetseiten des EUIPO. Alle rechtlichen Bestimmungen über die Unionsmarke enthält die
Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 (0,95 MB) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017.
Zu den Startseiten von EUIPO und WIPO
-
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) -
Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)
Bild: iStock.com/ismagilov
Stand: 29.06.2026

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