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Designschutz im Ausland

Überblick

Eingetragene Designs entfalten ihre rechtliche Wirkung nur in dem Land, in dem sie eingetragen sind (Territorialitätsprinzip). Das heißt, beim DPMA eingetragene Designs gelten nur in der Bundesrepublik Deutschland.

Wenn Sie auch außerhalb Deutschlands Schutz für Ihr Design benötigen, stehen Ihnen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

  • die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
  • die internationale Anmeldung

Anträge auf Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder auf eine internationale Registrierung können Sie wahlweise direkt beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) sowie bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) oder - gegen Gebühr – über das Deutsche Patent- und Markenamt einreichen.

Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster ermöglicht mit einer einzigen Anmeldung einen einheitlichen Schutz für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante (Spanien) ist für die Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern zuständig. Auf den externer Link Internet-Seiten des EUIPO finden Sie Informationen auch auf Deutsch.

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist keine Anmeldung notwendig. Der Schutz entsteht durch bloße Offenbarung, also wenn das Design innerhalb der Europäischen Union erstmals veröffentlicht wird. "Offenbart" heißt: Das Design wird ausgestellt, angeboten oder in sonstiger Weise veröffentlicht (zum Beispiel durch eine Werbekampagne in den Medien). Eine erstmalige Offenbarung kann auch in der Veröffentlichung eines deutschen Designs im Designblatt liegen.

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster bietet nur einen eingeschränkten Schutz. Als Entwerfer eines Designs oder dessen Rechtsnachfolger haben Sie lediglich das Recht, Nachahmungen zu verbieten. Dies setzt voraus, dass das konkurrierende Design in Kenntnis Ihres Designs geschaffen wurde. Unabhängige Parallelschöpfungen sind nicht angreifbar. Außerdem ist der Schutz auf drei Jahre begrenzt.

Wenn Sie sich allein auf den Schutz durch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster verlassen, müssen Sie in einem nachfolgenden Verletzungsprozess die Entstehung des Schutzes und die Nachahmung beweisen. Dokumentieren Sie deshalb unbedingt die Veröffentlichung Ihres Designs!

Die internationale Eintragung

Nach dem Haager Musterabkommen (HMA) ist es möglich, ein Design in ein internationales Register eintragen zu lassen.

Das Haager System besteht aus verschiedenen Akten (Haager Akte, Genfer Akte), denen einzelne Länder, darunter Deutschland und Frankreich, aber auch die Europäische Union beigetreten sind. Der Schutz gilt nicht "weltweit", sondern nur in den Mitgliedstaaten, die Sie bei der Anmeldung benennen.

Die internationale Anmeldung wird beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) bearbeitet. Eine vorherige nationale Anmeldung ist nicht erforderlich. Auf den externer Link Internet-Seiten der WIPO finden Sie Formulare und Hinweise, jeweils in englischer, französischer oder spanischer Fassung.

Bild: iStock.com/Ismagilov

Stand: 22.02.2023