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Widerspruch und Löschung
Wichtiger Hinweis: Längere Bearbeitungszeiten in Markenverfahren
Derzeit kommt es zu längeren Bearbeitungszeiten in Markenverfahren. Gründe hierfür sind stark gestiegene Anmeldezahlen und ein deutlicher Zuwachs an Löschungsanträgen bei gleichzeitig sehr knappen Personalkapazitäten. In der derzeitigen Situation möchten wir Sie bitten, uns zu unterstützen, indem Sie von Nachfragen nach dem Bearbeitungsstand absehen. So können wir die vorhandenen Personalressourcen bündeln und uns auf die Bearbeitung Ihrer Anträge konzentrieren.
Einer Eintragung widersprechen
Nach Veröffentlichung einer neu eingetragenen Marke haben Inhaber von älteren Marken die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eintragung einzulegen. Widerspruch kann grundsätzlich erhoben werden, wenn befürchtet wird, dass Verwechslungsgefahr mit der eigenen angemeldeten oder eingetragenen Marke besteht. Dies gilt auch für eine Unionsmarke oder eine international registrierte Marke (IR-Marke). Der Widerspruch muss schriftlich und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung eingelegt werden. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr in Höhe 250 Euro zu zahlen. Diese umfasst den Widerspruch aus einem Widerspruchszeichen. Wird ein Widerspruch auf mehrere ältere Widerspruchskennzeichen desselben Inhabers gestützt, so ist zusätzlich für jedes weitere Widerspruchskennzeichen eine Gebühr von 50 Euro zu entrichten. Unterscheiden sich die Inhaber, so handelt es sich um mehrere Widersprüche, für die jeweils 250 Euro zu entrichten sind. Über den Widerspruch wird im Widerspruchsverfahren entschieden. Die neu eingetragene Marke wird möglicherweise wieder gelöscht.
Widerspruch kann auch aus älteren Kennzeichenrechten erhoben werden, die durch Benutzung erworben wurden ("Benutzungsmarken" und geschäftliche Bezeichnungen). Zudem kann der erweiterte Schutz im Inland bekannter Marken geltend gemacht werden (§ 42 Abs. 2 MarkenG). Diese Regelung gilt allerdings nur für jene Widersprüche, die sich gegen Markeneintragungen richten, deren Anmeldung seit 1. Oktober 2009 eingereicht wurden.
Ferner kann der Widerspruch auch auf eine geschützte geographische Angabe und eine geschützte Ursprungsbezeichnung gestützt werden, sofern die Anmeldung der Marke, gegen die sich der Widerspruch richtet, ab dem 14. Januar 2019 eingereicht wurde.
- Formular W 7202 (1,54 MB): Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke
- Formular W 7202.1: Anlage zum Widerspruch aus registrierten Kennzeichen
- Formular W 7202.2: Anlage zum Widerspruch aus nichtregistrierten Kennzeichen
- Hinweis (1,59 MB): Für ausführliche Informationen zum Widerspruchsverfahren beachten Sie bitte auch die Richtlinie für das markenrechtliche Widerspruchsverfahren
- Hinweis: Informationen zu Widersprüchen aus nicht registrierten Kennzeichenrechten und zum Sonderschutz einer bekannten Marke
Im Video: Wie kann man eine Marke löschen oder für nichtig erklären lassen? Webinar in Zusammenarbeit mit dem EUIPO
Warum eine Marke gelöscht werden kann
Der Inhaber einer Marke kann jederzeit auf die Marke verzichten. Eine Marke kann aber auch wegen Nichtigkeit oder Verfalls gelöscht werden.
Löschung wegen Verzicht
Als Inhaber einer Marke können Sie jederzeit auf die Marke verzichten. Eine Marke kann aber auch wegen Nichtigkeit oder Verfalls gelöscht werden.
- Formular W 7437: Antrag auf vollständige/teilweise Löschung wegen Verzicht
Nichtigerklärung und Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag aufgrund absoluter Schutzhindernisse für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen § 3, § 7 oder § 8 MarkenG eingetragen worden ist, das heißt, wenn ihr die Markenfähigkeit fehlt, der Anmelder nicht Inhaber einer Marke sein konnte oder absolute Schutzhindernisse entgegenstanden. Der Nichtigkeitsantrag muss schriftlich gestellt werden und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben (§ 53 Abs. 1 S. 1 und 2 MarkenG). Innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung des Antrags ist eine Gebühr in der Höhe von 400 Euro zu zahlen.
Handelt es sich um einen Antrag gem. § 50 Abs. 2 S. 3 MarkenG, i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG, so muss dieser innerhalb von zehn Jahren nach Eintragung der Marke gestellt werden.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG finden gem. § 50 Abs. 2 S. 2 MarkenG ferner im Nichtigkeitsverfahren keine Anwendung, wenn die Marke sich bis zu dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit infolge ihrer Benutzung für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
Das DPMA unterrichtet den Markeninhaber über den Nichtigkeitsantrag. Widerspricht er nicht innerhalb von zwei Monaten, wird die Marke gelöscht; erfolgt Widerspruch, wird das Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA durchgeführt.
Bei Erfolg wird die Markeneintragung nach § 50 MarkenG wegen absoluter Schutzhindernisse für nichtig erklärt und aus dem Register gelöscht.
- Formular W 7442: Antrag auf Erklärung der vollständigen/teilweisen Nichtigkeit und vollständigen/teilweisen Löschung einer Marke bzw. vollständigen/teilweisen Schutzentziehung einer international registrierten Marke wegen absoluter Schutzhindernisse
Nichtigerklärung und Löschung wegen älterer Rechte
Die Eintragung einer Marke kann auf Antrag auch aufgrund bestehender älterer Rechte für nichtig erklärt und gelöscht werden. Hierzu können Sie entweder eine Klage vor einem ordentlichen Gericht erheben oder Sie stellen einen Nichtigkeitsantrag beim DPMA.
Ein solcher Antrag muss schriftlich gestellt werden und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG).
Antragsberechtigt sind die Inhaber der in den §§ 9 bis 13 MarkenG genannten Rechte sowie Personen, die berechtigt sind, Rechte aus einer geschützten geografischen Angabe oder geschützten Ursprungsbezeichnung geltend zu machen (§ 53 Abs. 3 MarkenG). Der Antrag kann dabei auch auf mehrere ältere Rechte desselben Inhabers gestützt werden (§ 51 Abs. 1 MarkenG).
§ 51 Abs. 2 bis 4 MarkenG enthält Regelungen, nach denen die Erklärung der Nichtigkeit aufgrund entgegenstehender älterer Rechte in bestimmten Fällen allerdings ausgeschlossen ist (z.B. im Falle der Duldung der jüngeren Marke oder der Nichtbenutzung der älteren Marke).
Innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung des Antrags ist eine Gebühr in Höhe von 400 Euro zu zahlen. Wird der Nichtigkeitsantrag auf mehr als ein älteres Recht gestützt, ist für jedes weitere Recht eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 100 Euro zu entrichten.
Das DPMA unterrichtet den Markeninhaber über den Nichtigkeitsantrag. Widerspricht er nicht innerhalb von zwei Monaten, wird die Marke für nichtig erklärt und gelöscht; erfolgt Widerspruch, wird das Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA durchgeführt. Bei Erfolg wird die Markeneintragung nach § 51 MarkenG wegen des Bestehens älterer Rechte für nichtig erklärt und aus dem Register gelöscht.
- Formular W 7642 (1,56 MB): Antrag auf Erklärung der vollständigen/teilweisen Nichtigkeit und vollständigen/teilweisen Löschung einer Marke bzw. vollständigen/teilweisen Schutzentziehung einer international registrierten Marke wegen älterer Rechte
- Formular W 7642.1 (2,16 MB): Anlage zum Nichtigkeitsantrag wegen älterer Rechte für registrierte ältere Rechte, auf die der Antrag gestützt wird
- Formular W 7642.2 (1,56 MB): Anlage zum Nichtigkeitsantrag wegen älterer Rechte für nicht registrierte ältere Rechte, auf die der Antrag gestützt wird
Verfallserklärung und Löschung
Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke nach der Eintragung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt worden ist (§ 49 MarkenG). Hierzu können Sie entweder eine Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben oder Sie stellen einen Verfallsantrag beim DPMA.
Ein solcher Antrag muss schriftlich gestellt werden und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG). Die Gebühr hierfür beträgt 100 Euro. Sie ist innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung des Antrags zu zahlen.
Das Amt unterrichtet den Markeninhaber über den Verfallsantrag. Widerspricht dieser nicht innerhalb von zwei Monaten, wird die Marke für verfallen erklärt und aus dem Markenregister gelöscht. Erfolgt Widerspruch, wird das Verfallsverfahren vor dem DPMA nur fortgesetzt, wenn der Antragsteller eine Weiterverfolgungsgebühr in Höhe von 300 Euro entrichtet. In einem streitigen Verfahren wird dann entschieden, ob die Marke für verfallen erklärt und aus dem Markenregister gelöscht werden muss. Wird die Weiterverfolgungsgebühr nicht entrichtet, gilt das Verfallsverfahren vor dem DPMA als abgeschlossen. Eine Nichtigerklärung und Löschung der Marke wegen Verfalls erfolgt nicht.
- Formular W 7440 (1,9 MB): Antrag auf Erklärung des vollständigen/teilweisen Verfalls und vollständige/teilweise Löschung einer Marke bzw. vollständige/teilweise Schutzentziehung einer international registrierten Marke
International registrierte Marken
Die hier genannten Regelungen zum Nichtigkeits- und Verfallsverfahren gelten für den auf Deutschland erstreckten Teil von international registrierten Marken entsprechend, § 115 MarkenG.
Bild: iStock.com/Nastco
Stand: 18.09.2024
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