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Prüfung und Erteilung

Erfinder vor Bildschirm

Prüfungsverfahren

Im Prüfungsverfahren stellen die Patentprüferinnen und -prüfer des DPMA sicher, dass Ihre Erfindung die folgenden Kriterien erfüllt:

  • Neuheit
  • erfinderische Tätigkeit
  • gewerbliche Anwendbarkeit

Zudem muss es sich um eine technische Erfindung handeln, die ausführbar offenbart wird.

Vorprüfung der Anmeldung

Mit dem Einreichen Ihrer Patentunterlagen und der Überweisung der Anmeldegebühren haben Sie sich den Zeitrang Ihrer Anmeldung gesichert.

Nun wird Ihre Anmeldung vorgeprüft. Das heißt, die Unterlagen werden auf Einhaltung der Formvorschriften und daraufhin analysiert, ob offensichtliche Patentierungshindernisse vorliegen. Außerdem wird die Erfindung nach ihrem sachlichen Gehalt in ein international geltendes, fein unterteiltes Klassifikationsschema (Internationale Patentklassifikation IPC) eingeordnet.

Prüfungsantrag stellen

Die wichtigsten Links zur Patentanmeldung

Um auch tatsächlich ein Patent zu erhalten, müssen Sie einen Prüfungsantrag stellen und die Prüfungsgebühr in Höhe von 350 Euro bezahlen. Erst dann kann das DPMA die Prüfung der Anmeldung durchführen und gegebenenfalls ein Patent erteilen.

Sie haben ab Anmeldetag sieben Jahre Zeit, den Prüfungsantrag zu stellen. Zur Aufrechterhaltung Ihrer Anmeldung müssen Sie jedoch ab dem 3. Patentjahr Jahresgebühren zahlen.

Auf Wunsch können Sie vor Ihrem Prüfungsantrag auch einen kostenpflichtigen Rechercheantrag zu Ihrer Anmeldung nach §43 PatG stellen. In diesem Fall wird die Schutzfähigkeit Ihrer angemeldeten Erfindung beurteilt und in einem ausführlichen Recherchebericht begründet, der auch die Dokumente enthält, die für die Prüfung der Patentfähigkeit Ihrer Erfindung relevant sein können.

Offenlegung

Ihre Patentanmeldung bleibt 18 Monate lang geheim, danach wird sie offen gelegt, das heißt veröffentlicht. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von einer Veröffentlichung der Offenlegungsschrift absehen, soweit die Anmeldung Angaben oder Zeichnungen enthält, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. In der Datenbank DPMAregister erscheint ein Hinweis auf Publikation der so genannten Offenlegungsschrift. Diese können Sie dort ab dem ersten Publikationstag einsehen.

So kann sich die Öffentlichkeit über den Stand der Technik informieren. Der 1,5-Jahres-Zeitraum der Geheimhaltung soll Erfinderinnen und Erfindern die Möglichkeit geben, die Anmeldung weiterzuverfolgen oder ggfs. noch vor Erscheinen der Offenlegungsschrift zurückzunehmen. Die Offenlegungsschrift erscheint unabhängig davon, ob Sie Prüfungsantrag gestellt haben oder nicht.

Prüfungsbescheide

Innovation

Wenn Sie für Ihre Anmeldung einen Prüfungsantrag gestellt haben, ermittelt ein Patentprüfer den für Ihre Erfindung relevanten Stand der Technik und überprüft, ob vor diesem Hintergrund ein Patent erteilt werden kann.

Wenn der Patentprüfer feststellt, dass Ihre Erfindung neu ist, auf erfinderischer Tätigkeit beruht, ausführbar offenbart sowie gewerblich anwendbar ist und Ihre Anmeldung auch alle sonstigen formalen Voraussetzungen erfüllt, erteilt er ein Patent.

Sollte Ihre Erfindung den Erfordernissen nicht genügen oder Ihre Anmeldung sonstige Mängel aufweisen, wird Ihnen dies in einem Prüfungsbescheid mitgeteilt.

Sie haben dann die Möglichkeit, sich innerhalb einer im Prüfungsbescheid festgesetzten Frist zu äußern und die Mängel zu beseitigen. Beachten Sie hierbei aber, dass sich sämtliche Änderungen im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung, d.h. der am Anmeldetag eingereichten Beschreibung Ihrer Erfindung, bewegen müssen.

Erteilung

Nach der erfolgreichen Prüfung der Patentanmeldung kann ein Patent erteilt werden. Analog zur Offenlegung erfolgt die Bekanntmachung der Erteilung im entsprechenden Teil des Patentblattes. Sie ist nun auch in den Datenbanken DEPATISnet und DPMAregister recherchierbar. Mit der Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt entsteht das Schutz- und Verbotsrecht des Patentinhabers. Ein erteiltes Patent wirkt maximal 20 Jahre lang, die mit dem Tag nach der Anmeldung beginnen.

Um den Patentschutz aufrecht zu erhalten, müssen Sie für jedes Patent (bzw. jede Anmeldung) Jahresgebühren entrichten. Diese sind ab Beginn des dritten Jahres und jeden folgenden Jahres fällig und müssen unaufgefordert bezahlt werden.

Allerdings ist es möglich, dass Ihr Patent nach Erteilung von Dritten angefochten wird - entweder per Einspruch oder durch eine Nichtigkeitsklage. Mehr dazu erfahren Sie unter Einspruch und Nichtigkeit.

Zurückweisung

Wenn die Schutzvoraussetzungen nicht erfüllt sind, das heißt wenn die Prüfung ergibt, dass

  • der Gegenstand der Anmeldung Neuheit, erfinderische Tätigkeit oder gewerbliche Anwendbarkeit nicht aufweist (§§ 3 bis 5 PatG) oder
  • der Gegenstand der Anmeldung seinem Wesen nach keine Erfindung ist oder von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist (§§ 1 bis 2a PatG) oder
  • die gerügten Mängel nicht beseitigt werden, die sich daraus ergeben, dass die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 oder 38 PatG nicht genügt oder die Anforderungen des § 36 PatG offensichtlich nicht erfüllt sind (dies betrifft zum Beispiel formale und inhaltliche Erfordernisse wie Ausführbarkeit der Erfindung, Einheitlichkeit und Offenbarung eventuell vorgenommener Änderungen),

ist die Anmeldung zurückzuweisen.

Vor einer Zurückweisung informiert Sie die Prüfungsstelle in einem Prüfungsbescheid über das Vorliegen von Zurückweisungsgründen. Innerhalb einer gesetzten Frist haben Sie die Gelegenheit, sich zu den im Prüfungsbescheid genannten Mängeln zu äußern und diese zu beseitigen. Diese Frist ist auf Antrag verlängerbar. Sollten die Mängel nicht beseitigt werden, so ist die Anmeldung gemäß § 48 Patentgesetz zurückzuweisen.

Übrigens – bei offensichtlichen Mängeln werden Sie bereits in der Vorprüfung (Offensichtlichkeitsprüfung, § 42 PatG) informiert; auch dies kann, wenn Sie die Mängel nicht beseitigen, zu einer Zurückweisung führen.

Merkblatt für Patentanmelder

Mehr Informationen zur Prüfung und Erteilung von Patenten finden Sie im Merkblatt für Patentanmelder (P 2791).

Ergänzende Schutzzertifikate

Bei Patenten auf Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen eines Arzneimittels oder Pflanzenschutzmittels besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Schutzdauer durch ein Ergänzendes Schutzzertifikat um bis zu fünf Jahre verlängern zu lassen und noch einmal um maximal weitere sechs Monate bei anerkannten Studien über Kinderarzneimittel ("pädiatrische Verlängerungen").
Die Zertifikatsanmeldung muss innerhalb von sechs Monaten nach Zulassung des entsprechenden Arzneimittels oder Pflanzenschutzmittels in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Wenn ein Grundpatent zum Zeitpunkt der Zulassung noch nicht erteilt war, muss der Antrag spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung des Grundpatents beim DPMA eingehen. Wird ein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt, schließt sich die Laufzeit des Zertifikats unmittelbar an die Höchstlaufzeit des Grundpatents (20 Jahre) an.

Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats

Bild 1: iStock.com/DeanDrobot, Bild 2: iStock.com/NicoElNino

Stand: 08.02.2023