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Vertretung vor dem DPMA
Sie wollen ein Schutzrecht beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anmelden?
Die nachfolgenden Seiten geben einen Überblick darüber, wann Sie selbst handeln können, wann eine anwaltliche Vertretung notwendig ist und was Sie beachten müssen, wenn Sie einen Vertreter oder eine Vertreterin bevollmächtigen.
Informationen für die Anmelderschaft
- Sie haben einen Wohnsitz, Ihren Geschäftssitz oder eine Niederlassung in Deutschland? Dann können Sie in Verfahren vor dem DPMA grundsätzlich selbst handeln und Anträge stellen.
Es steht Ihnen jederzeit frei, sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten zu lassen
(§ 13 der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt - DPMAV).
Es kann – auch im Vorfeld einer Anmeldung – durchaus sinnvoll sein, einen Patentanwalt/eine Patentanwältin oder einen/eine auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erfahrenen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin hinzuziehen, da es mitunter zu komplexen rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen kommen kann.
- Wenn Sie in Deutschland weder einen Wohn- noch Geschäftssitz oder eine Niederlassung haben, müssen Sie für Schutzrechtsverfahren vor dem DPMA einen Inlandsvertreter oder eine Inlandsvertreterin bevollmächtigen. Dies gilt unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit.
Zur Vertretung im Inland befugt sind Patent- und Rechtsanwälte/-anwältinnen, die in Deutschland zugelassen sind, als dienstleistende europäische Patent- bzw. Rechtsanwälte/-anwältinnen in Deutschland vorübergehend und gelegentlich tätig oder als niedergelassene Rechtsanwälte/-anwältinnen in Deutschland tätig sind. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Vertretung durch Patentassessoren/-assessorinnen möglich.
Eine Inlandsvertretung ist zunächst nicht erforderlich für eine Markenanmeldung, wenn dem Antrag ohne Weiteres, das heißt ohne förmliche und zustellungsbedürftige Entscheidung oder Beteiligung eines Dritten, stattgegeben werden kann. Sie müssen jedoch nachträglich eine Inlandsvertretung benennen, sollten sich bei der Antragsprüfung klärungsbedürftige Punkte ergeben (zum Beispiel formelle oder materielle Schutzhindernisse) oder sollte gegen die eingetragene Marke Widerspruch von einem Dritten eingelegt werden. Das DPMA weist Sie in diesem Fall auf die nachträglich notwendig gewordene Inlandsvertretung hin.
Ein Verzeichnis der deutschen Patentanwälte/-anwältinnen können Sie auf der Internetseite der Patentanwaltskammer (Herausgeber ist die Patentanwaltskammer) einsehen.
Ein bundesweites Verzeichnis deutscher Rechtsanwälte/-anwältinnen finden Sie auf der
Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer.
Weitergehende Informationen dazu, wie Sie Vollmachten erteilen und was Sie dabei beachten sollten, finden Sie auf der Seite Informationen zur Bevollmächtigung .
Informationen für die Anwaltschaft
Sie sind Rechtsanwalt/-anwältin, Patentanwalt/-anwältin oder Patentassessor/-assessorin und möchten vor dem DPMA tätig werden?
Auf der Seite Informationen für die Anwaltschaft finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Themen im Zusammenhang mit der anwaltlichen Vertretung vor dem DPMA.
Stand: 16.12.2024
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