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Informationsfreiheitsgesetz
Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz richten Sie bitte unter dem Stichwort "IFG" an:
Deutsches Patent- und Markenamt
Referat 4.3.1
Zweibrückenstr. 12
80331 München
Tel: 089 2195-1000
Fax: 089 2195-2221
E-Mail: info@dpma.de
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist seit dem 1. Januar 2006 in Kraft. Es gibt jeder Bürgerin und jedem Bürger einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen bei Behörden des Bundes - und damit auch gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt -, soweit keine Ausnahmegründe vorliegen und keine vorrangigen Spezialregelungen bestehen.
Im Deutschen Patent- und Markenamt ist das Referat 4.3.1 (Allgemeine Rechtsangelegenheiten, Justiziariat) unter anderem für die Durchführung des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) im Amt zuständig.
- Übersicht zum Aktenplan (neun Hautpgebiete mit den jeweiligen Gruppen)
Informationszugang, Fristen und Kosten:
Der Informationszugang kann durch Auskunftserteilung, Akteneinsicht oder Verfügbarmachen in sonstiger Weise (z.B. durch Übersendung von Kopien) gewährt werden. Ist eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf davon nur aus wichtigem Grund abgewichen werden.
Der Informationszugang kann nach Maßgabe des Gesetzes ausgeschlossen sein oder abgelehnt werden, wenn öffentliche Belange oder Belange Dritter zu schützen sind (§§ 3 bis 6 IFG).
Der Informationszugang soll unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats ermöglicht werden.
Für die Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren und Auslagen erhoben, sofern es sich nicht um die Erteilung einer einfachen Auskunft handelt. Nähere Informationen hierzu finden Sie in der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz.
Ausführliche Informationen zum Informationsfreiheitsgesetz erhalten Sie auf der Internetseite der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI).
Vorrangige Spezialregelungen für Anträge auf Akteneinsicht in Schutzrechtsakten:
Die Akteneinsicht in die Schutzrechtsakten ist in Spezialgesetzen geregelt (z.B. § 31 PatG, § 8 GebrMG, § 62 MarkenG, § 22 DesignG). Diese gehen dem Informationsfreiheitsgesetz vor und sperren einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (vgl. § 1 Absatz 3 IFG).
Stand: 16.12.2024
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