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FAQ zur Vertretung vor dem DPMA

Hier finden Sie eine Auswahl häufig gestellter Fragen und Antworten zum Thema Vertretung.
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Benötige ich als in Deutschland zugelassene/r Patentanwalt/-anwältin bzw. Rechtsanwalt/-anwältin eine Allgemeine Vollmacht nach Formular VM01, um vor dem DPMA für meinen Mandanten tätig zu werden?
Nein, als von Ihrem Mandanten beauftragte/r Patentanwalt/-anwältin bzw. Rechtsanwalt/-anwältin benötigen Sie keine zusätzliche Vollmacht. Es steht Ihnen frei, die Vollmachtsurkunde einzureichen. Sollten Sie beabsichtigen, in mehreren Schutzrechtsverfahren vor dem DPMA für Ihren Mandanten tätig zu werden, kann Ihr Mandant/können Sie für jedes Verfahren eine Einzelvollmacht einreichen oder eine Allgemeine Vollmacht (Formular VM01) hinterlegen. Grundsätzlich gilt  § 15 Abs. 4 DPMAV , wonach das DPMA das Fehlen einer Vollmacht oder Mängel der Vollmacht nicht von Amts wegen berücksichtigt, solange Patentanwälte/-innen oder Rechtsanwälte/-innen als Bevollmächtigte auftreten.
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Ich bin kein Rechts- oder Patentanwalt/-anwältin und möchte jemanden im Verfahren vor dem DPMA vertreten. Ist das möglich?
Ja, aber nur in den engen Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).
Patentassessoren/-innen dürfen nach Maßgabe des § 155 PAO vertreten.
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Muss ich als in Deutschland zugelassene/r Patentanwalt/-anwältin bzw. Rechtsanwalt/-anwältin beim DPMA eine Vertreternummer beantragen, um in Verfahren vor dem DPMA tätig zu werden?
Nein. Sie erhalten gemäß § 16 DPMAV automatisch eine Vertreternummer vom DPMA. Ein Antrag ist nicht notwendig.
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Wie bekomme ich die Bescheinigung für die Zulassung vor dem EUIPO?
Als deutsche Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz im Sinne der Unionsmarkenverordnung und der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung erstellt das DPMA entsprechende Bescheinigungen ausschließlich für Patentanwälte/-innen mit deutscher Zulassung.
Die Formulare für den Antrag auf Zulassung vor dem EUIPO nebst der vom DPMA auszustellenden Bescheinigung sind auf der Internetseite des
EUIPO abrufbar.
Zunächst müssen Sie das Formular für die Bescheinigung ausfüllen und es per Post oder per E-Mail an das DPMA
(Referat 4.3.5 – Patentanwalts- und Vertreterwesen, Ref4.3.5@dpma.de) schicken. Das DPMA bestätigt, dass Sie als Patentanwalt/-anwältin in Deutschland zugelassen sind, und sendet die ausgefüllte Bescheinigung in der Regel innerhalb weniger Tage an Sie zurück. Anschließend müssen Sie den Antrag auf Zulassung nebst Bescheinigung an das EUIPO senden.Für niedergelassene oder dienstleistende europäische Patentanwälte/-anwältinnen (auch mit Vertretungsbefugnis vor dem EPA) stellt das DPMA keine Bescheinigung aus.
Auch für in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte/-anwältinnen stellt das DPMA keine Bescheinigung aus. Diese sind kraft ihrer Zulassung bereits nach Art. 120 Abs. 1 a) UMV und Art. 78 Abs. 1 a) GGV vertretungsbefugt und bedürfen daher keiner Aufnahme in die Liste zugelassener Vertreter beim EUIPO.
Ebenso erhalten Patentassessoren/-assessorinnen und Syndikuspatent- bzw. -rechtsanwälte/-anwältinnen vom DPMA keine entsprechende Bescheinigung, da diese keine unbeschränkte Vertretungsbefugnis im Sinne der Art. 119 ff. UMV haben.
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Ist jede/r Patentanwalt/-anwältin bzw. Rechtsanwalt/-anwältin einer Anwaltssozietät vor dem DPMA gleichermaßen vertretungsbefugt?
Die Vertretungsbefugnisse einer Sozietät (das heißt einer Berufsausübungsgesellschaft) und die Antwort auf die Frage, welche Person jeweils für sie handeln kann bzw. muss, ergeben sich aus den §§ 59l, 207a Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung bzw. §§ 52k, 159 Abs. 4 Patentanwaltsordnung.
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Wie überprüft das DPMA, ob ein/-e dienstleistende/r europäische/r Patentanwalt/-anwältin oder ein/-e dienstleistende/r europäische/r Rechtsanwalt/-anwältin zur Inlandsvertretung befugt ist?
Für dienstleistende europäische Patentanwälte/-anwältinnen führt die Patentanwaltskammer ein elektronisches
Meldeverzeichnis, anhand dessen die Befugnis überprüft werden kann.
Dienstleistende europäische Rechtsanwälte/-anwältinnen dürfen in Deutschland vorübergehend und gelegentlich tätig werden. Die Rechtsanwaltskammern führen kein entsprechendes Verzeichnis. Die Befugnis zur Inlandsvertretung ergibt sich aus einer gültigen Zulassung als Rechtsanwalt/-anwältin in dem Land, in dem er/sie niedergelassen ist. Ein geeigneter Nachweis darüber ist auf Verlangen vorzulegen (§ 26 Abs. 2 Satz 1 EuRAG).
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Muss ich als Patentanwalt/-anwältin eine Namens- oder Adressänderung verfahrensunabhängig beim DPMA melden?
Ja. Wenn sich Ihr Name oder Ihre Kanzleiadresse ändert, müssen Sie diese Änderung zunächst der Patentanwaltskammer melden. Bitte informieren Sie zeitgleich und unabhängig von Ihrem Tätigwerden in einem konkreten Schutzrechtsverfahren auch das DPMA (Referat 4.3.5 – Patentanwalts- oder Vertreterwesen) per Post, per Telefax (089 2195-3454) oder per E-Mail (Ref4.3.5@dpma.de) über die Änderung.
Ihre Frage ist nicht dabei?
Gerne können Sie sich telefonisch an unseren Zentralen Kundenservice (089 2195-1000) wenden oder eine E-Mail an info@dpma.de schreiben.
Bild: iStock.com/triloks
Stand: 16.12.2024
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