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FAQ zu Patentgebühren

Hände mit Laptop und Kaffeetasse

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen zu den Patentgebühren

  • Wo finde ich Informationen zu den Gebührensätzen für die Anmeldegebühr?

    Die seit 1. Oktober 2009 geltenden Gebührensätze der Anmeldegebühr sind in den Gebührennummern 311 000, 311 050 und 311 100 der Anlage zu § 2 Absatz 1 des Patentkostengesetzes (PatKostG) geregelt.

    Eine ausführliche Darstellung zu diesen Gebührensätzen finden Sie im pdf-Datei Merkblatt für Patentanmelder und im Formular pdf-Datei Hinweise zu Gebühren in Patentsachen, die ebenfalls im Internet verfügbar sind.

  • Was passiert, wenn die Anmeldegebühr innerhalb der 3 Monate nicht vollständig bezahlt wurde, da z. B. nicht alle zusätzlichen Beträge für die über 10 hinausgehenden Patentansprüche berücksichtigt wurden?

    Bei Nichtzahlung oder nicht vollständiger Zahlung der Anmeldegebühr gilt nach § 6 Abs. 2 PatKostG die ganze Patentanmeldung als zurückgenommen. Eine gesonderte Mitteilung über die fehlende Gebühr oder den fehlenden Differenzbetrag wird nicht versendet.

  • Kann sich die Anmeldegebühr im Laufe des Erteilungsverfahrens erhöhen?

    Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 PatKostG wird eine Gebühr auch dann fällig, wenn die ursprüngliche Anmeldung geändert wird und sich dadurch eine höhere Gebühr für das Verfahren ergibt. Erhöht sich also im Laufe des Patenterteilungsverfahrens die Anzahl der Patentansprüche, so dass im Vergleich zur bereits gezahlten Anmeldegebühr eine höhere Anmeldegebühr fällig wäre, muss der Differenzbetrag nachgezahlt werden.

    Der Differenzbetrag wird mit Eingang der zusätzlichen Anzahl der Patentansprüche beim Deutschen Patent- und Markenamt fällig. Ab Fälligkeit haben Sie drei Monate Zeit den Betrag zu bezahlen. Wird innerhalb der drei Monate die fällig gewordene Gebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, gilt die sonstige Handlung (d.h. die Einreichung der neuen Anspruchsfassung) als nicht vorgenommen und die nachgereichten Patentansprüche werden nicht berücksichtigt. Die zuvor eingereichte Anspruchsfassung bleibt unverändert aber weiter anhängig. Vermindert sich die Zahl der Ansprüche im Laufe des Erteilungsverfahrens, hat dies auf die Gebührenhöhe keinen Einfluss.

  • Wie berechnet sich dieser Differenzbetrag? Was ist wenn die Anmeldung ursprünglich elektronisch eingereicht wurde, der neue Anspruchssatz aber in Papierform?

    Die Höhe des Differenzbetrags bestimmt sich immer nach derjenigen Form, in welcher die Anmeldung ursprünglich eingereicht wurde. Das bedeutet, dass für Anmeldungen, die ursprünglich in Papierform eingereicht wurden, auch im laufenden Verfahren die Gebührennummer 311 100 und für ursprünglich elektronisch eingereichte Anmeldungen die Gebührennummern 311 000 bzw. 311 050 gelten.

  • Welche Anmeldegebühr ist für eine Teilanmeldung fällig, die mehr Ansprüche enthält als die Stammanmeldung?

    Für die Teilanmeldung muss wie bei einer nachträglichen Änderung die erhöhte Anmeldegebühr gezahlt werden (gilt für alle Teilanmeldungen, deren Stammanmeldung am 1. Oktober 2009 oder später beim DPMA eingereicht wurde).

  • Welche Anmeldegebühr ist für eine Teilanmeldung fällig, die weniger Ansprüche enthält als die Stammanmeldung?

    Für die Teilanmeldung ist die gleiche Anmeldegebühr, wie sie für die Stammanmeldung gezahlt wurde, zu zahlen, selbst wenn die Ansprüche der Stammanmeldung vor der Teilung im Laufe des Erteilungsverfahrens verringert wurden (gilt für alle Teilanmeldungen, deren Stammanmeldung am 1. Oktober 2009 oder später beim DPMA eingereicht wurde).

  • Wann ist die erhöhte Anmeldegebühr bei Hilfsanträgen zu bezahlen?

    Eine erhöhte Gebühr für Hilfsanträge kann nur dann anfallen, wenn über den Hilfsantrag durch den Prüfer entschieden wurde und wenn der Hilfsantrag mehr Patentansprüche enthält als der Hauptantrag. Der Erteilungs- bzw. Zurückweisungsbeschluss enthält einen Hinweis auf die Entscheidung über den Hilfsantrag und ob ein Differenzbetrag zur bereits entrichteten Anmeldegebühr zu zahlen ist. Der Differenzbetrag bemisst sich nach der Anzahl der zusätzlichen Ansprüche im Vergleich zum Hauptantrag.

  • Wie berechnet sich die Höhe der Anmeldegebühr bei Einleitung der nationalen Phase?

    Die Höhe der nationalen Anmeldegebühr einer internationalen Anmeldung (Art. III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG) bestimmt sich nach dem Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 des Patentkostengesetzes (PatKostG). Für die Einleitung der nationalen Phase sind bei Patentanmeldungen die Gebührennummern 311 150 (60 EUR) und 311 160 (30 EUR für den 11. und jeden weiteren Anspruch) maßgeblich.

  • Wie hoch ist die Anmeldegebühr, wenn sich die Anzahl der Ansprüche vor oder bei Einleitung der nationalen Phase verändert?

    Die Anmeldegebühr berechnet sich anhand der Anzahl der ursprünglich beim ausländischen Anmeldeamt eingereichten Ansprüche, da die Anmeldegebühr mit Einreichen der internationalen Anmeldung beim ausländischen Anmeldeamt fällig wird.

    Wird die Anzahl der Ansprüche vor oder bei Eintritt in die nationale Phase vor dem DPMA gegenüber der ursprünglichen Anspruchsfassung reduziert, hat dies keine Auswirkungen auf die Höhe der Anmeldegebühr. Die zu zahlende Gebühr verringert sich nicht.

    Wird die Anspruchszahl erhöht, berechnet sich die Anmeldegebühr nach der Anzahl der geänderten Ansprüche, sofern diese im weiteren Verfahren berücksichtigt werden sollen.

  • Gilt dies auch, wenn die PCT-Anmeldung beim DPMA eingereicht wurde?

    Ist das DPMA sowohl Bestimmungs- als auch Anmeldeamt, gilt die nationale Anmeldegebühr bereits mit Zahlung der Übermittlungsgebühr als entrichtet (Art. III § 4 Abs. 2 Satz 2 IntPatÜG). Da dies unabhängig von der Anzahl der eingereichten Ansprüche gilt, kann sich die Anmeldegebühr auch während des Verfahrens nicht mehr aufgrund einer Erhöhung der Zahl der Patentansprüche ändern.

  • Ab wann sind die neuen Gebührensätze auf PCT-Anmeldungen und die Einleitung der nationalen Phase anwendbar?

    Die neu eingeführten Gebührenregelungen sind nur auf diejenigen PCT-Anmeldung anwendbar, die am 1. Oktober 2009 oder später beim ausländischen Anmeldeamt eingereicht wurden (Art. III § 4 Absatz 2 Satz 1 IntPatÜG).

Haben Sie noch Fragen oder benötigen Sie weitergehende Informationen?

  • Für allgemeine Fragen zum Thema Gebühren können Sie sich gerne an unseren Zentralen Kundenservice (Telefon 089 2195-1000) wenden oder eine E-Mail an info@dpma.de schreiben.

  • Für konkrete Fragen zum Zahlungsverkehr (z.B. zu bestimmten Einzahlungen) können Sie sich für alle Zahlungswege (Barzahlung, Überweisung, Einzug) auch gerne per E-Mail an zahlungsverkehr@dpma.de wenden oder unsere Hotline für den Einzug 089 2195-4500 oder unsere Hotline für die Überweisung 089 2195-2532 anrufen.

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Bild: iStock.com/triloks

Stand: 24.11.2023