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Online-Akteneinsicht
Die elektronische Akteneinsicht
Die freie elektronische Akteneinsicht in Patent- und Gebrauchsmusterverfahren steht Ihnen online und kostenfrei über das Informationssystem DPMAregister zur Verfügung. Sie finden die Akteneinsicht bei der Registerauskunft im Aktionsmenü oben rechts. Mit einem Klick darauf erhalten Sie - nach einer Sicherheitsabfrage - eine tabellarische Übersicht der freigegebenen Dokumente im Format PDF zur Einsicht, zum Herunterladen oder Ausdrucken.
Sollte die Akte noch nicht online verfügbar sein, können Sie die Bereitstellung in den meisten Fällen auf konventionellem Weg (per Post oder per Fax) anfordern.
Welche Akten sind in der Online-Akteneinsicht verfügbar?
- die Akten seit dem 21. Januar 2013 erteilter DE-Patente
- die Akten seit dem 21. Januar 2013 eingetragener Gebrauchsmuster
- die Akten von DE-Patentanmeldungen, die ab dem 21. Januar 2013 eingereicht und bereits offengelegt wurden
- DE-Patent- und Gebrauchsmusterakten, deren Bereitstellung zur Online-Akteneinsicht seit dem 21. Januar 2013 beantragt wurde
Welche Aktenbestandteile werden online angezeigt?
Im Wege der Online-Akteneinsicht ist die Kern-Akte verfügbar. Folgende Aktenteile können beispielsweise über die Online-Aktenansicht eingesehen werden:
- Anmeldungsunterlagen einschließlich dem Antragsformular auf Erteilung eines Patents bzw. Eintragung eines Gebrauchsmusters
- Erfinderbenennung
- Eingabe mit Recherche- bzw. Prüfungsantrag
- Recherchebericht
- Bibliografiemitteilung (BIB)
- Prüfungsbescheide
- Erwiderungen auf Prüfungsbescheide bzw.Nachgang Patentprüfung und die ggf. neu eingereichten Unterlagen
- Niederschriften über Anhörungen im Prüfungsverfahren
- Zurückweisungsbeschluss
- Beschwerde
- Erteilungsbeschluss
- Einspruch bzw. Löschung
- Schriftsätze der Beteiligten im Einspruchs- bzw. Löschungsverfahren
- Niederschriften über Anhörungen im Einspruchs- bzw. Löschungsverfahren
- Beschluss der Patent- bzw. Gebrauchsmusterabteilung im Einspruchs- bzw. Löschungsverfahren
Welche Dokumente sind von der Einsicht ausgenommen?
Nicht eingesehen werden können Aktenteile, die schützenswerte personen- oder unternehmensbezogene Daten enthalten (z.B. personenbezogene Daten, die Rückschlüsse auf wirtschaftliche, finanzielle oder gesundheitliche Situationen zulassen wie ärztliche Atteste bei Anträgen auf Wiedereinsetzung, Fristverlängerung oder Verfahrenskostenhilfe)oder die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. Denn für die elektronische Akteneinsicht gelten neben übergeordneten Grundsätzen des grundrechtlichen Schutzes auch datenschutzrechtliche Vorgaben und sonstige entgegenstehende Rechtsvorschriften.
Nichtpatentliteratur wird aus urheberrechtlichen Gründen nicht in der elektronischen Akteneinsicht bereitgestellt. Angezeigt werden die Zitatangaben, mit denen Sie die zitierten Dokumente über Bibliotheken, Verlagsportale im Internet oder andere Quellen erhalten können. Im Rahmen eines konventionellen Akteneinsichtsverfahrens ist es möglich, die vollständigen Dokumente der zitierten Nichtpatentliteratur einzusehen.
Bild: iStock.com/vasabii
Stand: 01.06.2022
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