Inhalt

Schutzvoraussetzungen

Bunte Schirmspitze, auf die Regen fällt

Ein Design muss neu sein und Eigenart besitzen

Ihr Design muss gemäß § 2 Designgesetz zwei Kriterien erfüllen: Es muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein, und es muss Eigenart aufweisen.

Neuheit

Das Design muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein. Vor dem Anmelde- oder Prioritätstag darf kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design vermarktet, ausgestellt oder auf andere Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein. Eine Offenbarung/Veröffentlichung liegt dann nicht vor, wenn diese den europäischen Fachkreisen des betreffenden Sektors nicht bekannt sein konnte.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die "Neuheitsschonfrist". Die Neuheitsschonfrist räumt dem Entwerfer eines Designs einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten (vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag) für die Veröffentlichung des Designs ein, um den Markterfolg einschätzen zu können. Das heißt: Hat der Entwerfer selbst das Design vor der Anmeldung veröffentlicht, ist dies nicht neuheitsschädlich, wenn zwischen Veröffentlichung und Anmeldung nicht mehr als 12 Monate liegen.

Eigenart

Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Design Eigenart aufweist: Sein Gesamteindruck muss sich von jenem bereits bekannter Designs unterscheiden. Hierbei kommt es weder auf die Sicht eines Laien noch auf die eines Produktdesigners an. Entscheidend ist der bei einem sogenannten "informierten Benutzer" hervorgerufene Gesamteindruck.

Ein besonderes Gestaltungsniveau in qualitativer Hinsicht ist grundsätzlich nicht erforderlich. Berücksichtigt wird aber der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers. Die Gestaltungsfreiheit kann beispielsweise eingeschränkt sein, wenn auf dem entsprechenden Gebiet bereits eine Vielzahl von ähnlichen Designs existiert. Ist die Gestaltungsfreiheit eingeschränkt, können die Anforderungen an den Unterscheidungsgrad entsprechend geringer sein. Hier können Gestaltungen auch dann Eigenart aufweisen, wenn sie sich nur geringfügig von bisherigen Gestaltungen unterscheiden. Eine hohe Designdichte besteht zum Beispiel im Bereich der Pkw-Felgen.

Das DPMA prüft Eigenart und Neuheit vor der Eintragung nicht

Die Schutzvoraussetzungen "Eigenart" und "Neuheit" prüft das DPMA im Eintragungsverfahren nicht. Entgegenstehende Rechte Dritter sind ebenfalls nicht Gegenstand der Prüfung im Eintragungsverfahren. Diese Schutzvoraussetzungen bzw. Schutzhindernisse werden erst im Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA oder bei einem Verletzungsverfahren vor Gericht geprüft.

Bild: iStock.com/AGrigorjeva

Stand: 17.04.2024