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Informationen zu den Laufbahnvoraussetzungen für den höheren Dienst im IT-Bereich

Regelfall:

Ein mit Master oder Diplom (Univ.) abgeschlossenes Hochschulstudium

  • im Bereich Informatik oder
  • einem anderen informatiknahen Studiengang

jeweils in Verbindung mit einer zweieinhalbjährigen einschlägigen hauptberuflichen Tätigkeit im Anschluss an den Studienabschluss.

Ausnahmen:

1. Studiengang im Bereich Informatik
Es sind auch Studiengänge zulässig, die den Zugang zu den Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder des höheren naturwissenschaftlichen Dienstes ermöglichen. Welche Studiengänge dies sind, finden Sie in der externer Link PDF-Datei Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung. In diesem Fall müssen Sie nachweisen, dass Sie gleichwertige Fähigkeiten und Kenntnisse durch eine hauptberufliche Tätigkeit erworben haben, die in Fachrichtung und Schwierigkeit der angestrebten Laufbahn entspricht.

2. Studiengang im Bereich Betriebswirtschaftslehre
Sofern im Ausschreibungstext auch ein mit Master oder Diplom (Univ.) abgeschlossenes Hochschulstudium im Bereich Betriebswirtschaftslehre zugelassen ist, sind zudem auch Studiengänge zulässig, die den Zugang zu der Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes ermöglichen. Welche dies sind, finden Sie ebenfalls in der externer Link PDF-Datei Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung.
In diesem Fall müssen Sie nachweisen, dass Sie gleichwertige Fähigkeiten und Kenntnisse durch eine hauptberufliche Tätigkeit erworben haben, die in Fachrichtung und Schwierigkeit der angestrebten Laufbahn entspricht.

3. Dauer der einschlägigen hauptberuflichen Tätigkeit nach Studienabschluss
Sollte Ihre Berufserfahrung weniger als zweieinhalb Jahre betragen, ist eine Einstellung grundsätzlich auch möglich. Die Einstellung erfolgt in diesem Fall im Tarifbeschäftigtenverhältnis. Eine Verbeamtung ist bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt dennoch möglich.

4. Studienabschluss (§ 17 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe a BBG i.V.m. § 23 Abs. 5 BLV)
Alternativ zu einem mit Master oder Diplom (Univ.) abgeschlossenenen Hochschulstudium können Sie sich auch mit einem Bachelor oder Diplom (FH) abgeschlossenen Hochschulstudium bewerben.
Dies gilt allerdings nur für Studiengänge, die den Zugang zu den Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder des höheren naturwissenschaftlichen Dienstes ermöglichen.
Trifft dieser Fall auf Sie zu, benötigen Sie zusätzlich zu den bereits geforderten zweieinhalb Jahren einschlägiger hauptberuflicher Berufserfahrung weitere zweieinhalb Jahre hauptberuflicher Tätigkeit, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit der Laufbahn entspricht.

Stand: 06.12.2024