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Schutzvoraussetzungen

Erfinder vor Bildschirm

Das DPMA prüft im Eintragungsverfahren hauptsächlich die formellen Schutzvoraussetzungen. Geprüft wird allerdings auch, ob es sich überhaupt um eine technische Erfindung handelt oder einen nicht dem Gebrauchsmusterschutz zugänglichen Erfindungsgegenstand. Die grundlegenden Voraussetzungen für einen wirksamen Gebrauchsmusterschutz - Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit - werden vor der Eintragung nicht geprüft.

Vergewissern Sie sich deshalb durch sorgfältige Recherchen, dass diese Voraussetzungen für ein wirksames Schutzrecht bei Ihrer Anmeldung tatsächlich vorliegen. Sonst können Sie nach der Eintragung keine Rechte aus Ihrem Gebrauchsmuster geltend machen oder Ihr Gebrauchsmuster wird möglicherweise in einem Löschungsverfahren angefochten.

  • Neuheit: Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst schriftliche Beschreibungen oder öffentliche Vorbenutzungen der Erfindung in Deutschland. Melden Sie Ihr Gebrauchsmuster innerhalb von sechs Monaten nach eigener öffentlichen Benutzung oder Veröffentlichung Ihrer Erfindung an, gilt für Sie als Anmelder die sogenannte Neuheitsschonfrist mit der Folge, dass diese dem Gebrauchsmusterschutz nicht entgegensteht.
  • Erfinderischer Schritt: Das Gebrauchsmuster beruht auf einem erfinderischen Schritt, wenn sich die Erfindung für einen Fachmann nicht naheliegend aus dem Stand der Technik ergibt.
  • Gewerbliche Anwendbarkeit: Gemäß Gebrauchsmustergesetz § 3 gilt der Gegenstand eines Gebrauchsmusters "als gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.“

Bild: iStock.com/deandrobot

Stand: 10.08.2019