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Markenschutz
Was ist eine Marke?
Eine Marke dient der Kennzeichnung von Waren und/oder Dienstleistungen eines Anbieters in Unterscheidung zu denjenigen anderer Anbieter. Schutzfähig sind Zeichen, die diesen betrieblichen Herkunftshinweis für die beanspruchten Produkte erbringen und auch sonst keinen Schutzhindernissen unterliegen. Schutzfähige Marken können beispielsweise einzelne Worte, Wortkombinationen, Wort-/Bildkombinationen, reine Abbildungen, aber auch abstrakte Farben, Hologramme, multimediale Zeichen und Klänge sein.
Markenschutz entsteht durch die Eintragung einer angemeldeten Marke in das Register des DPMA (Registermarkenschutz). Daneben kann Markenschutz auch durch Verkehrsgeltung infolge intensiver Nutzung eines Zeichens im Geschäftsverkehr oder durch allgemeine Bekanntheit entstehen.
Neues Erklärvideo "Was ist eine Marke?"
Schutzfähigkeit
Eine Registermarke muss schutzfähig sein, um eingetragen zu werden: Das DPMA überprüft die Markenanmeldung im Anmeldeverfahren auf absolute Schutzhindernisse (nicht auf möglicherweise entgegenstehende ältere Rechte Dritter, das sollte der Anmelder vorab selbst machen!). Absolute Schutzhindernisse sind vor allem:
Fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens, § 8 II Nr. 1 MarkenG
Nicht unterscheidungskräftig sind Zeichen, die der Verkehr nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Produkte auffassen wird. Dies ist vor allem bei Zeichen der Fall, die die beanspruchten Produkte lediglich beschreiben (z. B. Flavour and Aroma für Kaffee) oder nur als solche wirken (z. B. mega, hi, cool für beinahe sämtliche Alltagsprodukte). Denn, was der Verkehr produktbeschreibend auffasst, nimmt er nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auf einen bestimmten Anbieter wahr. Ein nicht unterscheidungskräftiges, weil produktbeschreibendes Wort kann durch eine deutliche grafische Ausgestaltung (gerade noch) unterscheidungskräftig sein. Sehr anschauliche Hinweise zu den Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Wort-/Bildmarken mit beschreibenden/nicht unterscheidungskräftigen Wörtern bietet die Gemeinsame Mitteilung zur Unterscheidungskraft – Wort-/Bildmarken mit beschreibenden/nicht unterscheidungskräftigen Wörtern.
Produktbeschreibende Zeichen, § 8 II Nr. 2 MarkenG
Schutzunfähig sind auch Zeichen, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, Zeit der Herstellung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren und/oder Dienstleistungen dienen. Dieses Schutzhindernis, das z. B. das Wort Peach für Pfirsiche ausschließen würde, soll sicherstellen, dass glatt produktbeschreibende Sachangaben monopolfrei allen Markteilnehmer zur Beschreibung ihrer Produkte zur Verfügung stehen.
Verstoß des Zeichens gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung, § 8 II Nr. 5 MarkenG
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind auch Zeichen, die in eklatanter Weise gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen, nicht zuletzt deswegen, weil insoweit ein staatlicher Registerschutz nicht vertretbar ist. Auch dazu bietet eine kürzlich veröffentlichte Gemeinsame Mitteilung "Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen" sehr anschauliche Hinweise.
Bösgläubigkeit der Anmeldung, § 8 II Nr. 14 MarkenG
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind auch die Anmeldungen, die bösgläubig erfolgt sind. Dieses auf die Intention des Anmelders und die Marktsituation abzielende Schutzhindernis greift etwa dann, wenn ein Anmelder bewusst ein bereits für einen anderen geschütztes Zeichen anmeldet oder die Anmeldung aus wettbewerbswidrigen Gründen tätigt. Zu diesem seltenen Schutzhindernis enthält die Gemeinsame Mitteilung "Bösgläubige Markenanmeldungen" wertvolle und praxisnahe Hinweise.
Ausführlichere Informationen zur Schutzfähigkeit sowie zu vielen anderen Themen rund um die Registermarke finden sich in unserer Prüfungsrichtlinie.
Folgen der Markeneintragung
Alleiniges Nutzungsrecht an einer Registermarke...
Die wichtigsten Links zur Markenanmeldung
- Recherche in Datenbanken für Marken
- Papiere: Formulare und Merkblätter
- Kosten: Alles zu den Gebühren
- Anmeldung: Marken online anmelden
Mit der Eintragung der Marke erwirbt ihr Inhaber das alleinige Recht, das Markenzeichen für die beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen. Marken können von ihrem Inhaber jederzeit veräußert oder an Dritte lizensiert werden.
Eine Registermarke ist gegen eine Verlängerungsgebühr jeweils um zehn Jahre unbegrenzt verlängerbar und kann sozusagen ewig "leben". Bei nicht fristgerechter Entrichtung der Verlängerungsgebühr wird die Marke gelöscht.
...aber auch Benutzungsverpflichtung
Ein Anmelder muss seine Marke weder bei Anmeldung noch direkt nach Eintragung für die beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen benutzen. Zum Ausgleich für die Einräumung des deutschlandweiten Monopols an der Marke für die beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen sollte der Markeninhaber aber nach Eintragung seiner Marke beginnen, diese für die beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.
Benutzt der Markeninhaber seine Marke nämlich nicht weitgehend stetig rechtserhaltend für das Territorium Deutschland in ausreichendem Umfang für die beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen, wird die Marke spätestens nach fünf Jahren der Nichtbenutzung löschungsreif. Dann kann jedermann einen Antrag auf Verfall stellen und die Marke kann gegenüber Dritten nicht mehr wirksam durchgesetzt werden. Dies alles soll im Allgemeininteresse verhindern, dass ungenutzte Registermarken als rein formale Monopole anderen Markteilnehmern im Wege stehen. Weitergehende Informationen zu diesem Thema enthält unsere Widerspruchsrichtlinie.
Konvergenzprojekte innerhalb der Europäischen Union
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), nationale Ämter wie das DPMA und Nutzerverbände arbeiten zusammen, um Prüfungspraktiken und -standards der Markenämter der EU-Mitgliedsstaaten zu vereinheitlichen. Nähere Informationen und die Links zu entsprechenden Dokumenten finden Sie auf der Seite Konvergenzprojekte innerhalb der EU.
Weitere Informationen
Prüfungsrichtlinie, Broschüre, Gesetz
Wir haben auf diesen Seiten erste Informationen zum Markenschutz zusammengestellt. Für eine nationale Markenanmeldung gibt es gute Gründe. Lesen Sie dazu unser Infoblatt Gute Gründe für eine nationale Markenanmeldung.
Wenn Sie noch Fragen haben, lohnt sich ein Blick in unsere Merkblätter oder im Zweifelsfall ins Gesetz. Weitere Informationen finden Sie auch in unserer Markenbroschüre.
Bild: iStock.com/Aliaksandr Antanovich
Stand: 20.12.2024
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