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FAQ

Hände mit Laptop und Kaffeetasse

Häufig gestellte Fragen zu DPMAdirektPro

Wir haben Ihnen hier die Antworten auf häufig gestellte Fragen zu technischen, rechtlichen und organisatorischen Themen bezüglich DPMAdirektPro zusammengestellt.
Finden Sie hier keine Antwort auf Ihre Frage, schicken Sie uns bitte eine E-Mail an DPMAdirekt@dpma.de.

  • Dürfen potentielle Staatsgeheimnisse elektronisch angemeldet werden?

    Patente, Gebrauchsmuster und internationale Anmeldungen (PCT-Anmeldungen) aus bestimmten Bereichen der Technik können unter Umständen Staatsgeheimnisse darstellen. Das betrifft zum Beispiel Erfindungen in der Waffentechnologie oder der Kernenergie. Diese Anmeldungen dürfen keinesfalls elektronisch eingereicht werden. Nähere Informationen zum Geheimschutz haben wir für Sie in einem pdf-Datei Informationsblatt zusammengestellt.

  • Wie berechnet sich die Höhe der Anmeldegebühr bei der Einleitung der nationalen Phase?

    Die Höhe der nationalen Anmeldegebühr einer internationalen Anmeldung (Art. III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG) bestimmt sich - auch bei einer elektronischen Anmeldung über DPMAdirektPro - nach dem Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 des Patentkostengesetzes (PatKostG). Für die Einleitung der nationalen Phase sind bei Patentanmeldungen die Gebührennummern 311 150 (60 EUR) und 311 160 (30 EUR für den 11. und jeden weiteren Anspruch) maßgeblich.

  • Wie erstelle ich eine textbasierte PDF-Datei für DPMAdirektPro?

    Zur Erzeugung von textbasierten PDF-Dateien im Rahmen der Online-Einreichung mit DPMAdirekt können Sie grundsätzlich jedes Programm einsetzen, das PDF-Dateien in einem mit dem Adobe-Portable-Document-Format, Version 1.4 kompatiblen Format erzeugt (Acrobat-Version 5 oder höher).

    Neben Adobe® Acrobat gibt es auf dem Markt noch viele andere Softwareprodukte, die PDF-Dateien erzeugen.

    Im Hinblick auf die Einbettung aller Schriftarten muss ggf. Ihr Programm speziell angepasst und auf das erforderliche Format voreingestellt werden.

    Einige Möglichkeiten zur PDF-Erstellung und zur Einstellung von Programmen haben wir pdf-Datei in einer Anleitung (0,97 MB) für Sie zusammengestellt.

    Das Deutsche Patent- und Markenamt kann nur solche Unterlagen annehmen, die mit dem Annex F kompatibel sind. Den vollständigen Wortlaut des Annex F finden Sie auf der externer Link Website der WIPO in englischer Sprache.

    Regeln für PDF-Dateien nach Annex F

    • Die PDF-Datei muss kompatibel mit der Version Adobe PDF 1.4 sein.
    • Der Text in der PDF-Datei darf nicht verschlüsselt sein.
    • Die PDF-Datei darf keine eingebetteten OLE-Objekte enthalten.
    • Die in der PDF-Datei verwendeten Schriftarten (Fonts) müssen eingebettet sein.
    • Das Papierformat muss den Maßen von DIN A4 entsprechen.

    Zusätzlich zu den Regeln für PDF-Dateien nach Annex F sind folgende Punkte beachten:

    • Die PDF-Datei darf keinen Kopierschutz enthalten.
    • Die PDF-Datei darf keine versteckten Inhalte (hidden content) enthalten.
    • Mit einem Scanner erzeugte PDF-Dateien erfüllen im Allgemeinen nicht die Regeln für textbasierte PDF-Dateien.
  • Woher bekommt man eine qualifizierte Signaturkarte und den dazugehörigen Kartenleser?

    Aktuelle Informationen zur Signatur und mögliche Kartenanbieter finden Sie auf unserer Seite "Digitale Signatur". Je nach Anbieter ist die Bestellung einer Signaturkarte mit dazugehörigem Kartenleser an andere Verfahrensabläufe gebunden. Sie sollten deshalb einen Vorlauf von mindestens zwei Wochen einplanen.

  • Warum wird die neue Chipkarte der Bundesnotarkammer mit Fernsignatur derzeit nicht von DPMAdirektPro unterstützt?

    Diese Karten entsprechen einer neuen Generation von Chipkarten, bei denen die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) auf der Karte durch eine sogenannte Fernsignatur abgelöst wurde. Dabei wird das Zertifikat nicht mehr auf der Chipkarte gespeichert, sondern verbleibt in der Umgebung der Zertifizierungsstelle. In DPMAdirektPro können aktuell nur Signaturkarten verwendet werden, bei denen das qualifizierte Signaturzertifikat direkt auf der Karte gespeichert ist.

    Derzeit sind wir dabei, verschiedene Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten und nach technischer Machbarkeit zu bewerten. Allerdings ist schon jetzt erkennbar, dass eine kurzfristige Lösung für das Programm DPMAdirektPro nicht möglich ist. Weitere Informationen dazu finden Sie im pdf-Datei DPMAdirektPro Newsletter 53.

  • Kann auch der epoline-Kartenleser verwendet werden?

    Ja, auch der epoline-Kartenleser (Gemplus USB Smart Card Reader) kann für DPMAdirektPro verwendet werden. In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass die Signaturkarte nicht sofort erkannt wird. Bitte ziehen Sie in diesem Fall die Signaturkarte aus dem Kartenleser und stecken Sie sie anschließend wieder hinein.

  • Funktioniert DPMAdirektPro auch mit der epoline-Karte?

    Vorgänge können auch mit der Online Services Smart Card des EPA (epoline-Karte) einer unterschriftsberechtigten Person signiert werden.

  • Von wem ist bei einer elektronischen Anmeldung mittels Signaturkarte die Signatur anzubringen?

    Hierbei ist zu unterscheiden, ob die Anmeldung in eigener Angelegenheit oder in fremder Angelegenheit eingereicht wird.

    In eigener Angelegenheit: Die Signatur kann von dem Anmelder selbst oder von hierzu ermächtigten Mitarbeitern vorgenommen werden. Die Vertretungsregelungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch sind zu beachten.

    In fremder Angelegenheit (insbesondere von einer Rechts- oder Patentanwaltskanzlei für einen Dritten): Die Signatur kann aufgrund des in Deutschland geltenden Rechtsdienstleistungsgesetzes nur von einem Rechts- oder Patentanwalt und nicht von einer sonstigen Kanzleikraft vorgenommen werden. Ist dies nicht der Fall, fordert das DPMA eine handschriftliche Unterschrift des vertretungsbefugten Anwalts nach.

    Wird bei Verwendung der Software epoline jedoch das Anmeldeformular bereits mit der Signaturkarte (Smartcard) des vertretungsbefugten Rechts- oder Patentanwalts signiert, kann die spätere Versendung durch eine sonstige Kanzleikraft vorgenommen werden.

  • Kann ich dem Erfordernis der elektronischen Signatur durch eine eingescannte Unterschrift genügen?

    Damit die elektronische Form die Schriftform nach §§ 126 Abs. 3, 126a BGB ersetzen kann, ist eine qualifizierte elektronische Signatur notwendig.

    Eine eingescannte Unterschrift hingegen erfüllt weder die Voraussetzungen der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB – es fehlt an der Eigenhändigkeit der Unterschrift – noch kann sie die Schriftform nach §§ 126 Abs. 3, 126a BGB ersetzen, da eine eingescannte Unterschrift nicht den Sicherheitsstandard einer qualifizierten elektronischen Signatur gewährleistet.

    Hinweis: Auch ein handschriftlich unterzeichnetes Dokument, das gescannt wurde, erfüllt nicht die Voraussetzungen des Schriftformerfordernisses. Es handelt sich lediglich um eine Kopie der Unterschrift und stellt nicht das eigenhändig unterzeichnete Original im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB dar.

    Beachten Sie bitte weiterhin, dass signierte Dokumente nicht den Anforderungen an PDF-Dokumente entsprechen und daher in DPMAdirektPro oder DPMAdirektWeb nicht hinzugefügt werden können.

  • Können auch Kartenleser mit eingebauter Tastatur verwendet werden?

    Bei qualifizierten Signaturkarten:
    In DPMAdirektPro wird der eingebaute Ziffernblock verwendet. Nach Auswahl der Signaturkarte muss die Eingabe mit "OK" bestätigt werden. Jetzt kann die Signatur-PIN über die Tastatur des Kartenlesers eingegeben werden. Die Eingabe der PIN muss am Kartenleser bestätigt werden (grüne OK-Taste).

    epoline-Karte:
    Nach Auswahl der Signaturkarte muss die Eingabe mit "OK" bestätigt werden. Die PIN-Eingabeaufforderung wird am Bildschirm angezeigt und die PIN-Eingabe muss über die PC- oder Bildschirm-Tastatur erfolgen und mit der "ENTER"-Taste bestätigt werden. Die Tastatur des Kartenlesers ist deaktiviert.

  • Ist die Software DPMAdirektPro auch für Macintosh-Rechner verfügbar?

    Nein, die Software DPMAdirektPro läuft aktuell ausschließlich unter allen aktuellen Windows-Versionen (inklusive Windows Server).

  • Kann man die Post des DPMA auch elektronisch erhalten?

    Ja, dazu kann man den Dienst "Elektronischer Dokumentenempfang" als eine Zusatzoption im Programm DPMAdirektPro nutzen. Für die Nutzung dieses Dienstes muss ein elektronischer Antrag im Programm DPMAdirektPro im entsprechenden Assistenten (blaues Männchen) gestellt werden.

    Der Dienst umfasst den elektronischen Empfang von Dokumenten vom DPMA. Somit ist es möglich, die Post des DPMA komplett elektronisch (papierlos) für die ausgewählten Aktenzeichen zu erhalten. Die elektronische Post wird gesammelt und einmal in der Nacht in das virtuelle Postfach des Nutzers (bestimmt durch das Softwarezertifikat des Nutzers in DPMAdirektPro) gelegt. Beim Start von DPMAdirektPro wird automatisch der Dokumentenserver des DPMA kontaktiert und die dort liegenden Vorgänge empfangen und in den Status Posteingang gelegt.

    Eine ausführliche Anleitung finden Sie im DPMAdirektPro Benutzerhandbuch im Abschnitt "4.7 Der elektronische Dokumentenempfang (elektronische Post vom DPMA)" ab der Seite 57.

  • Wie melde ich meine Bestandsakten zur elektronischen Dokumentenzustellung an?

    Ein automatisches Umschreiben der sogenannten Bestandsakten des Anmelders auf die elektronische Zustellung erfolgt nicht. Die Umschreibung muss für ein Aktenzeichen bzw. eine Aktenzeichenliste im Assistenten gesondert beantragt werden. (siehe dazu auch im Benutzerhandbuch auf unserer Downloadseite.)

  • Was passiert, wenn ich die Dokumente nicht elektronisch abhole bzw. abholen kann?

    Wenn die elektronische Post vom Server des DPMA nicht im Zeitraum von derzeit sieben Tagen abgeholt wird (aus welchem Grund auch immer), so erfolgt automatisch eine Ersatzzustellung an die bei der Registrierung angegebene Adresse auf dem Postweg.

  • Wann beginnt die Fristberechnung beim elektronischen Dokumentenempfang?

    Hier müssen, wie auch beim Papierversand, zwei Fälle unterschieden werden:
    1. Dokumente ohne Empfangsbekenntnis (EBK): Datum des Zur-Verfügung-Stellens der Dokumente auf unserem Server (in der Regel einmal in der Nacht), zum Beispiel am 2. Juni
    2. mit EBK: Datum der Kenntnisnahme auf dem EBK, zum Beispiel am 4. Juni

    Sollte aufgrund des elektronischen Nichtabholens nach sieben Tagen die Ersatzzustellung durchgeführt werden, so gilt:
    1. Dokumente ohne EBK: Datum des ursprünglichen Zur-Verfügung-Stellens, zum Beispiel 2. Juni
    2. mit EBK: Datum der Kenntnisnahme, zum Beispiel am 11. Juni.

  • Wie wird das selbsterstellte Software-Zertifikat verlängert oder gewechselt?

    Sollte die Gültigkeit des Zertifikats ablaufen, so kann diese nicht verlängert werden. Es muss ein neues Zertifikat erstellt und die Vorgänge in der Datenbank diesem neuen Zertifikat zugeordnet werden.
    Wenn das Zertifikat für den Pro-Dienst (elektronische Dokumentenzustellung des DPMA) registriert ist, rufen Sie dazu im Pro-Assistenten (blaues Männchen) den entsprechenden Eintrag auf. Damit wird ebenfalls dem DPMA der Wechsel mitgeteilt und die Amtspost kann dem neuen Zertifikat zugeordnet werden. Erfolgte keine Registrierung zur elektronische Dokumentenzustellung nutzen Sie für den Wechsel/die Verlängerung die entsprechende Möglichkeit (Assistent) im integrierten AdminTool. Bei beiden erfolgt dann auch eine automatische Umordnung der Vorgänge Zertifikat_alt zu Zertifikat_neu in Ihrer lokalen Datenbank.
    Sie können bei der Erstellung des Zertifikats innerhalb der Assistenten die gleichen Angaben, incl. der gleichen PIN, wie beim aktuellen Zertifikat verwenden. Eine Anleitung finden Sie für den registrierten Fall im Benutzerhandbuch ansonsten im Administratorhandbuch auf unserer Downloadseite

Tipp:

Nach einem Update der Anti-Viren-Software kann es vorkommen, dass der Sende- und Empfangsvorgang bei DPMAdirektPro geblockt wird. Teilweise wird DPMAdirektPro sogar ohne einen Hinweis dabei beendet. Eventuell lässt sich der Dienst dann nicht mehr starten. Mit zunehmender Verbreitung von Ransomware (Erpressungstrojaner, Kryptotrojaner oder Verschlüsselungstrojaner) reagieren die Anti-Viren-Programme immer empfindlicher auf verschlüsselte Daten und blockieren diese. Für DPMAdirektPro ist die Verschlüsselung der Daten aber ein Muss und somit Hauptbestandteil der Software.
Bitte konfigurieren Sie in diesem Fall Ihre Anti-Viren-Software so, dass die Programmdateien "DPMADirektPro.exe" und "javaw.exe" nicht geblockt werden.

Bild: iStock.com/triloks

Stand: 06.12.2024