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Klassifikationspraxis beim DPMA harmonisiert

Im Zuge der Implementierung der einheitlichen Klassifikationsdatenbank (eKDB) wurde deutlich, dass die Klassifikationspraxen der nationalen Markenämter Europas untereinander sowie in Bezug auf die Praxis des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zum Teil erheblich voneinander abwichen: Die Ämter akzeptierten und interpretierten verschiedene Waren- und Dienstleistungsbegriffe uneinheitlich. Mit dem Aufbau der eKDB ist es gelungen, über die Grundsätze der Klassifikation von Nizza hinaus eine weitestgehend einheitliche Linie in der Frage der Klassifikation von Waren und Dienstleistungen zu finden sowie die Interpretation und Akzeptanz von rund 73.000 Waren- und Dienstleistungsbegriffen zu vereinheitlichen. Die harmonisierte Klassifikationspraxis ist in der aktuellen Version der externer Link "Gemeinsamen Mitteilung über die Zulässigkeit von Klassifikationsbegriffen und die in den Klassenüberschriften der Klassifikation von Nizza enthaltenen Oberbegriffe" dargelegt.

Interpretation der Nizza-Klassenüberschriften

Im Rahmen der europaweiten Harmonisierung der Klassifikation wurde auch eine gemeinsame Interpretation der Klassenüberschriften der Klassifikation von Nizza gefunden. Die Klassenüberschriften wurden nach dem Urteil des EuGH in Sachen "IP Translator" (externer Link C-307/10 vom 19. Juni 2012) darauf überprüft, ob die Oberbegriffe hinreichend klar und eindeutig sind, damit die zuständigen Behörden wie auch die Wirtschaftsteilnehmer allein auf ihrer Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können. Im Ergebnis wurden pdf-Datei fünf Begriffe dieser Klassenüberschriften als zu unbestimmt angesehen. Die Gründe für die Unzulässigkeit dieser Begriffe finden Sie in der aktuellen Version der externer Link "Gemeinsamen Mitteilung über die Zulässigkeit von Klassifikationsbegriffen und die in den Klassenüberschriften der Klassifikation von Nizza enthaltenen Oberbegriffe".

Wer Klassenüberschriften der Klassifikation von Nizza verwendet, erlangt damit Schutz nur für Begriffe, die sich im Rahmen des Wortsinns der Klassenüberschriften bewegen. Das war von einigen europäischen Markenämtern anders gehandhabt worden. Eine vollständige Übersicht der Praxis aller europäischen Patent-/Markenämter vor und nach der "IP Translator"-Entscheidung erhalten Sie in der aktuellen Version der externer Link "Gemeinsamen Mitteilung zur Auslegung des Schutzumfangs der Klassenüberschriften der Klassifikation von Nizza (vormals zur Anwendung von "IP Translator")".

Einheitliche Regelungen manifestieren sich im MaMoG

Die Änderung der Klassifikationspraxis beim DPMA, insbesondere durch deren europaweite Vereinheitlichung sowie durch Rechtsprechung des EuGH haben sich nun durch die EU-Markenrechtsrichtlinie (EUMRL, insbesondere Artikel 39) und das damit einhergehende Markenrechtsmodernisierungsgesetzt (MaMoG, Inkrafttreten am 14. Januar 2019) manifestiert. Die Regeln der Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen kommt in besonderer Weise durch die Neufassung der Rechtsvorschriften des § 20 Abs. 2, 3 und 5 Markenverordnung (MarkenV) zum Ausdruck.

Stand: 22.08.2022