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Die Gewährleistungsmarke
Neben den Standardfall der Individualmarke zur Unterscheidung von Produkten eines Anbieters von den Produkten eines anderen Anbieters trat die (sehr seltene und nur für wenige Konstellationen geeignete!) Gewährleistungsmarke.
Seit 2019 neue Markenkategorie für Zertifizierer
Seit Januar 2019 können Gütesiegel oder Prüfzeichen neutraler Zertifizierungsunternehmen auch in Deutschland als Gewährleistungsmarke für die Waren/Dienstleistungen, die Gegenstand der jeweiligen Zertifizierung sind, eingetragen werden. Bei dieser neuen Markenkategorie steht - anders als bei der betrieblich herkunftshinweisenden Individualmarke - die Garantiefunktion im Vordergrund; es geht also nicht um eine betriebliche Unterscheidung von Waren/Dienstleistungen eines Anbieters von denen eines anderen (wie bei der Individualmarke), sondern um die Gewährleistung einer bestimmten Eigenschaft für die gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen. Dieser gewährleistende Charakter muss sich bereits unmittelbar aus dem Gewährleistungsmarkenzeichen ergeben.
Die mit der Gewährleistungsmarke garantierten Eigenschaften müssen – wie die diesbezüglichen Prüf- und Überwachungsmaßnahmen und die Nutzungsbedingungen - in der obligatorischen Markensatzung aufgeführt werden.
Hauptmerkmale der Gewährleistungsmarke sind:
- Neutralität : Der Markeninhaber garantiert mit der Gewährleistungsmarke als neutrale Instanz bestimmte Eigenschaften von Waren/Dienstleistungen - er darf daher nicht selber Hersteller oder Händler bzw. Erbringer dieser Waren/Dienstleistungen sein; Markeninhaber und Markennutzer müssen rechtlich und wirtschaftlich unabhängig voneinander sein.
- Überwachung/Kontrolle: Die Gewährleistung bestimmter Eigenschaften von Waren/Dienstleistungen ist nur sinnvoll möglich, wenn die Einhaltung der garantierten Eigenschaften geprüft und überwacht wird und die Erlaubnis zur Nutzung der Marke hiervon abhängig gemacht wird. Der Inhaber garantiert Vorliegen und Einhaltung der zugesicherten Waren-/Dienstleistungseigenschaften.
- Transparenz: Die genauen Eigenschaften, die mit der Gewährleistungsmarke garantiert werden sollen, sowie die Prüf- und Überwachungsmethoden, die deren Vorliegen dauerhaft sicherstellen, sollen für die Öffentlichkeit erkennbar und transparent sein. Die Satzung, die diese Angaben enthalten muss, wird im Register eingetragen und ist damit für jeden zugänglich.
Anforderungen an die Markensatzung
Den obligatorischen Mindestinhalt der Gewährleistungsmarkensatzung regelt
§ 106 d Absatz 2 Markengesetz. So muss der Markeninhaber unter anderem Angaben machen zu:
- gewährleisteten Produkteigenschaften
- Nutzungsbedingungen
- Prüf- und Überwachungsmaßnahmen
Zu jedem Punkt sind konkrete Angaben erforderlich und die Grundzüge dieses Mindestinhalts müssen auch in der Satzung niedergelegt sein. Hinsichtlich (technischer) Details sind ergän-zende Hinweise auf andere öffentlich zugängliche Quellen möglich (zum Beispiel online abrufbare Veröffentlichungen). Die Satzung muss so klar strukturiert und formuliert sein, dass Gegenstand und Umfang der Gewährleistung für Dritte nachvollziehbar sind.
Bisherige Erfahrungen
Beim DPMA sind bisher über 600 Anmeldungen von Gewährleistungsmarken eingegangen. Eingetragen wurden unter anderem das staatliche Gütesiegel für fair und ökologisch produzierte Kleidung "Grüner Knopf" sowie die Wortmarke "active office certificate" (DE 3020190090361) für ergonomisches Büromobiliar.
Sehr viele Anmeldungen waren nicht erfolgreich, insbesondere weil die Markenkategorie "Gewährleistungsmarke" in Verkennung ihrer spezifischen Eigenart und Voraussetzungen irrtümlich gewählt wurde. Da die Markenkategorie im laufenden Verfahren nicht gewechselt werden kann, sollte vor Anmeldung der Marke genau überlegt werden, ob die Gewährleistungsmarke die richtige Markenkategorie ist. Viele Anmeldungen waren nicht unterscheidungskräftig, weil sich der erforderliche gewährleistende Charakter nicht unmittelbar dem Gewährleistungsmarkenzeichen entnehmen ließ Auch war oft die eingereichte Markensatzung klärungsbedürftig.
Tipps
- Vor Anmeldung muss die gewünschte Funktion der Marke kritisch überdacht werden. Auch darf der Inhaber der Gewährleistungsmarke die Waren nicht selbst herstellen oder die Dienstleistungen nicht selbst erbringen.
- Das Gewährleistungsmarkenzeichen selbst muss gewährleistenden Charakter haben. Für einen solchen sprechen etwa:
- garantieanzeigende Wortbestandteile, wie: "geprüft", "zertifiziert", "Gütesiegel", "Prüfsiegel", "Gewährleistung" oder
- garantieanzeigende Bildbestandteile, wie eine siegelartige Aufmachung oder ein "Geprüft"-Häkchen. Hierbei kommt es jedoch stets auf den Gesamteindruck der Darstellung an.
- Die Satzung muss den Mindestinhalt zumindest in Grundzügen enthalten.
Stand: 11.03.2026

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