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Wie gehe ich gegen Fakes vor?
Als größter europäischer Markt ist Deutschland für Fälscher ein bedeutendes Ziel. Der überwiegende Teil der Fälschungen stammt aus Nicht-EU-Ländern wie China, der Türkei, Indien oder den Vereinigten Arabischen Emiraten. Deutschland war das Ziel für rund ein Viertel des an den Außengrenzen der EU sichergestellten Warenwerts, siehe zum Beispiel
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/faelscherware-markenartikel-verbraucher-unternehmen-100.html.
Die vorsätzliche gewerbsmäßige Einfuhr und der vorsätzliche Handel mit Fälschungen sind strafbar. Gefälschte Waren können vom Zoll beschlagnahmt und vernichtet werden.
Grenzbeschlagnahme durch den Zoll: Das müssen Sie als Rechteinhaber tun
Wenn Sie als Rechteinhaber wollen, dass der Zoll an den EU-Grenzen Ihre Rechte schützt und Waren zurückhält, bei denen der Verdacht besteht, dass sie geistiges Eigentum verletzen, müssen Sie einen Antrag auf Tätigwerden (AFA) beim Zoll stellen. Auch Vertreter können diesen Antrag in Ihrem Namen einreichen.
Seit dem 3. Oktober 2024 müssen solche Anträge in der EU in der Regel elektronisch als eAFA über das IP Enforcement Portal (IPEP) gestellt werden. Eine Ausnahme gilt in Deutschland: Hier müssen Rechteinhaber und ihre Vertreter den Antrag auf Grenzbeschlagnahme über das nationale Online-Portal des deutschen Zolls einreichen.

Antrag auf Tätigwerden (eAFA) - so geht's
Folgende Schritte sind nötig:
1. ELSTER-Organisationszertifikat beantragen (falls noch nicht vorhanden)
2. Registrierung im
Zollportal
3. AFA-Antrag (Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden) ausfüllen
4. Antrag einreichen
Weitere Hinweise zur Antragstellung finden Sie unter:
ZGR-online
Elektronische Anträge auf Tätigwerden (eAFAs) - so läuft es ab
Wenn der Zoll vermutet, dass eine Sendung gefälschte oder anderweitig rechtsverletzende Produkte enthält, informiert er das betroffene Unternehmen über die im Antrag angegebenen Kontaktdaten.
Haben Sie einen Unionsantrag gestellt, erfolgt die Kontaktaufnahme über die zuständige Zollbehörde des jeweiligen EU-Mitgliedstaats. Bei einem in Deutschland gestellten Antrag meldet sich die deutsche Zollverwaltung bei Ihnen.
Sobald Sie informiert wurden, haben Sie zehn Werktage Zeit zu bestätigen, ob tatsächlich eine Verletzung Ihrer Schutzrechte vorliegt. Außerdem müssen Sie in dieser Frist entscheiden, wie weiter vorgegangen werden soll. Es ist daher wichtig, sich schon bei der Antragstellung gut auf diesen Fall vorzubereiten. Grundlage für das Verfahren ist die EU-Verordnung Nr. 608/2013.
Die Grenzbeschlagnahme ist ein wirksames Mittel gegen Produktfälschungen. Voraussetzung ist ein gut vorbereiteter und vollständig dokumentierter Antrag sowie ein enger Austausch mit dem Zoll. Wichtig sind eine aktuelle Übersicht Ihrer Schutzrechte (zum Beispiel Marken und Designs), eine klare Produktdokumentation und regelmäßige Aktualisierungen. Eine aktive Zusammenarbeit mit den Zollbehörden – etwa über das Zollportal – erhöht die Erfolgschancen deutlich.
Bild: gettyimages/Edwin Leung, iStock.com/makyzz und DPMA, Bild 2: DPMA
Stand: 21.04.2026

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