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Vergriffene Werke
Register vergriffener Werke
Bis einschließlich 6. Juni 2021 führte das DPMA auf Grundlage der §§ 51 ff. Verwertungsgesellschaftengesetz in ihrer bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung (VGG a.F.) das Register vergriffener Werke. Vergriffen war danach ein nicht mehr lieferbares Werk. Beabsichtigte eine Verwertungsgesellschaft Rechte für solche Werke im Rahmen von nicht gewerblichen Digitalisierungsvorhaben zu lizenzieren, musste sie die Werke zunächst im Register vergriffener Werke eintragen. Sämtliche Eintragungen bewirkte das DPMA gemäß § 52 Absatz 2 VGG a.F., ohne eine Prüfung vorzunehmen.
Hintergrund war die gesetzliche Wahrnehmungsvermutung des § 51 VGG a.F., die allerdings nur vergriffene Printwerke, die vor 1966 erschienen sind, erfasste. Danach konnten Verwertungsgesellschaften die Rechte der Vervielfältigung und der öffentlichen Zugänglichmachung an vergriffenen Werken auch dann lizenzieren, wenn deren Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhaber die Verwertungsgesellschaft nicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt hatten. Im Wege der Lizenzierung erhielten öffentlich zugängliche und im Gemeinwohl errichtete Institutionen, insbesondere Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und Archive, auf diese Weise die Möglichkeit, kulturelles Erbe umfassend zu digitalisieren und der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
Seit 7. Juni 2021 sind nach § 141 Abs. 2 VGG keine Eintragungen in das Register vergriffener Werke mehr möglich. Hintergrund ist die Neufassung der §§ 52 ff. VGG zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (DSM-Richtlinie). Danach muss ein vergriffenes Werk in das vom EUIPO (European Union Intellectual Property Office) geführte Out of commerce works Portal eingetragen werden. Das bisher vom DPMA geführte Register vergriffener Werke wird nach einer Übergangsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2025 geschlossen (§ 141 Abs. 5 VGG). Bis dahin kann das Register weiter eingesehen werden. Auch Widersprüche gemäß § 51 Absatz 2 VGG a.F. können erhoben werden. Lizenzen gemäߧ 51 VGG a.F. enden nach § 141 Abs. 3 VGG am 31. Dezember 2025 kraft Gesetzes. Wer eine solche Lizenz innehat, kann bis zu diesem Zeitpunkt die Werke im EUIPO-Portal eintragen zu lassen, um sie auf Basis einer Rechtseinräumung gemäß den neugefassten § 52 ff. VGG weiter zu nutzen. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des EUIPO.
Widerspruch der Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhaber
Als Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhaber erhalten Sie durch Einsichtnahme in das Register die Möglichkeit, Ihr Werk zu recherchieren. Der beabsichtigten Lizenzierung durch die Verwertungsgesellschaft können Sie widersprechen und auf diese Weise die gesetzliche Wahrnehmungsvermutung jederzeit widerlegen.
Als nutzende Einrichtung können Sie einsehen, welche Werke von Digitalisierungsvorhaben auszunehmen sind, da neben den Angaben zum Werk selbst (insbesondere Titel des Werks, Urheberin oder Urheber und Verlag) auch die Angabe, ob Widersprüche vorliegen, im Register veröffentlicht wird.
Hinweis: Das Register ist keine Dokumentation sämtlicher vergriffener Werke in Deutschland.
Bild: iStock.com/photogl
Stand: 18.11.2021
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