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Aufgaben

Aufgaben der Aufsicht nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)

Als Aufsichtsbehörde achtet das DPMA darauf, dass die Verwertungsgesellschaften die gesetzlichen Vorschriften des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) einhalten. Das am 1. Juni 2016 in Kraft getretene VGG setzt die „Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt“ um und stellt die Rechtsgrundlage für die Aufsichtstätigkeit des DPMA dar.

Das DPMA achtet danach darauf, dass die Organisation der Verwertungsgesellschaften den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Es überwacht außerdem, ob die Verwertungsgesellschaften ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Mitgliedern und Berechtigten einerseits und den Nutzerinnen und Nutzern andererseits erfüllen. Hier prüft es insbesondere, ob die Vorgaben für die Aufstellung von Tarifen und Verteilungsplänen eingehalten werden. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat das DPMA unter anderem ein umfassendes Auskunftsrecht sowie die Möglichkeit, an den Sitzungen der verschiedenen Gremien der Verwertungsgesellschaften teilzunehmen.

Als Aufsichtsbehörde wird das DPMA grundsätzlich von Amts wegen und ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig. Dabei kann es aber auch Eingaben von Berechtigten oder Nutzerinnen und Nutzern zum Anlass einer aufsichtsrechtlichen Prüfung nehmen.

Stand: 22.11.2021