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Aufsichtsobjekte

Verwertungsgesellschaften

Zu den Verpflichtungen einer Verwertungsgesellschaft nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) gehört es, vor der Aufnahme ihres Geschäftsbetriebs eine Erlaubnis beim DPMA als zuständige Aufsichtsbehörde einzuholen. In Deutschland besitzen derzeit 13 Verwertungsgesellschaften eine solche Erlaubnis, die im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt erteilt wird.

Werden Verwertungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Deutschland tätig, achtet das DPMA darauf, dass die Verwertungsgesellschaften bei ihrer Tätigkeit in Deutschland die Vorschriften einhalten, die ihr Sitzstaat zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt erlassen hat.

Verwertungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR bedürfen bei ihrer Tätigkeit nur ausnahmsweise einer Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb. Sie müssen dem DPMA aber ihre Tätigkeit anzeigen, wenn sie Rechte wahrnehmen, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben. Derzeit liegen dem DPMA Anzeigen von neun Verwertungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vor.

Abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen

Seit Einführung des Verwertungsgesellschaftengesetzes im Jahr 2016 ist das DPMA auch Aufsichtsbehörde über abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen.

Abhängige Verwertungseinrichtungen sind Tochtergesellschaften einer oder mehrerer Verwertungsgesellschaften. Soweit die Verwertungsgesellschaften bestimmte Tätigkeiten auslagern, etwa den Einzug der Vergütungsforderungen gegenüber Nutzerinnen und Nutzern, und die Tochtergesellschaften damit selbst wie eine Verwertungsgesellschaft tätig werden, haben auch sie die Vorschriften des Verwertungsgesellschaftengesetzes zu beachten und unterliegen der Aufsicht des DPMA. Abhängige Verwertungseinrichtungen sind anders als Verwertungsgesellschaften in der Regel nicht erlaubnispflichtig. Sie haben ihre Tätigkeit, soweit sie Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrnehmen, jedoch gegenüber dem DPMA anzuzeigen. Derzeit haben sieben abhängige Verwertungseinrichtungen ihre Tätigkeit angezeigt.

Unabhängige Verwertungseinrichtungen sind in der Regel gewinnorientierte Einrichtungen. Sie unterscheiden sich von Verwertungsgesellschaften vor allem dadurch, dass es nicht die Kreativen selbst sind, die sich in ihnen zusammengeschlossen haben. Sie sind vielmehr unabhängig von den Berechtigten organisiert, nehmen deren Rechte aber gleichwohl wie eine Verwertungsgesellschaft kollektiv wahr und beteiligen sie an ihren Einnahmen. Für unabhängige Verwertungseinrichtungen gelten nur bestimmte Vorschriften des Verwertungsgesellschaftengesetzes, darunter fallen im Wesentlichen Informationspflichten; insoweit unterliegen sie ebenfalls der Aufsicht des DPMA. Die Aufnahme ihrer Wahrnehmungstätigkeit haben sie dem DPMA anzuzeigen. Derzeit haben dies zwei unabhängige Verwertungseinrichtungen angezeigt.

Stand: 01.04.2024