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Fallbeispiel Kugelschreiber

Kugelschreiber mit Schutzreechten

Ein Kugelschreiber – viele Rechte des geistigen Eigentums

Sie haben einen Kugelschreiber mit innovativer Nachfülltechnik erfunden. Diese haben Sie als ein Patent oder Gebrauchsmuster schützen lassen – ebenso das Aussehen des Kugelschreibers als Design und den Namen, den Sie auf den Kugelschreiber aufgebracht haben, als Marke. Weiterhin haben Sie die Rechte an den Fotos, mit denen der Kugelschreiber im Internet beworben wird (sogenanntes Leistungsschutzrecht – eine Art Urheberrecht, siehe hierzu auch unsere Broschüre zum Urheberrecht). Welche Marge Sie für den Kugelschreiber einkalkulieren, ist streng geheim (Geschäftsgeheimnis).

Bitte beachten Sie, dass das DPMA keine Rechtsberatung vornimmt.

In vielen Fällen ist anwaltliche Hilfe zu empfehlen.

  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, einschließlich Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, finden Sie über die externer Link Rechtsanwaltskammer Ihres Bezirks.
  • Patentanwältinnen und Patentanwälte finden Sie über die Suche der externer Link Patentanwaltskammer.

  • Fall 1: Jemand kopiert Ihre innovative Nachfülltechnik und verkauft ein Kugelschreibermodell mit derselben Technik? Jemand verkauft Kugelschreiber mit "Ihrer" Marke oder "Ihrem Design"? Oder nutzt auf seiner/ihrer Webseite ein Foto, an dem Sie die Rechte haben? Ihre Unternehmensdaten werden von einer/einem Mitarbeitenden gestohlen und im Netz veröffentlicht?

    Egal, um welches Recht des geistigen Eigentums es geht: Die Möglichkeiten, Verletzungen zu verfolgen, gleichen sich. Welcher Weg in Ihrem Fall der erfolgsversprechendste ist, kann Ihnen eine Anwältin oder ein Anwalt beantworten. Vor der Verfolgung sollten Sie sich zunächst Sicherheit verschaffen, dass Ihr Recht tatsächlich verletzt wurde (z.B. mithilfe einer Berechtigungsanfrage) und nicht etwa Sie Rechte verletzen.
    Mögliche Wege sind:

    • Online-Weg (notice and take down): Wird die Verletzung online begangen, können Sie als Rechteinhaber von Meldeverfahren Gebrauch machen, damit der rechtsverletzende Inhalt entfernt wird. Achtung: "take down" heißt nicht unbedingt "stay down" - das rechtsverletzende Angebot kann von der Verletzerin oder dem Verletzer erneut hochgeladen werden. Hier ist es wichtig, den Markt konsequent zu überwachen und Verletzungen schnellstmöglich zu melden.
    • Außergerichtlicher Weg (außergerichtliche Einigung und Abmahnung): Sie können versuchen, das Problem im direkten Kontakt mit der Verletzerin oder dem Verletzer gütlich zu lösen.
    • Zivilgerichtlicher Weg (einstweilige Verfügung und Verletzungsklage): Ein Klageverfahren kann oft einige Zeit in Anspruch nehmen. Wenn Eilbedürftigkeit vorliegt, bietet eine einstweilige Verfügung vorläufigen Rechtsschutz. Achtung: Erweist sich eine einstweilige Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, kann der Gegner gegen den Antragsteller einen Schadenersatzanspruch geltend machen.
    • Strafrechtlicher Weg: Eine vorsätzliche Schutzrechtsverletzung ist grundsätzlich strafbar. Erstatten Sie Anzeige und stellen Sie einen Strafantrag.
  • Fall 2: Ein beim DPMA angemeldetes Recht hätte Ihrer Ansicht nach so nicht erteilt werden dürfen, weil es Ihre Rechte einschränkt.

    Patent
    Falls Sie Ihre Erfindung zum Patent angemeldet haben, gibt es zwei Möglichkeiten:

    • Innerhalb von neun Monaten: Einspruchsverfahren
      Das Einspruchsverfahren ermöglicht Ihnen nach Erteilung eines Patents die Überprüfung, ob notwendige Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung des Patents fehlen. Das Einspruchsverfahren endet mit einem Einspruchsbeschluss.
    • Mehr als neun Monate: Nichtigkeitsklage
      Sind mehr als neun Monate nach der Veröffentlichung der Patenterteilung vergangen und ist kein Einspruchsverfahren anhängig, können Sie nach §§ 81 Abs. 1, 2, 4 PatG Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erheben.

    Gebrauchsmuster
    Haben Sie Ihre Erfindung als Gebrauchsmuster angemeldet, gibt es keinen fristabhängigen Einspruch. Sie können einen Löschungsantrag beim DPMA stellen (sog. Löschungsverfahren). Der Antrag ist gebührenpflichtig und muss schriftlich mit einer Begründung eingereicht werden. Bei einem erfolgreichen Antrag erlischt das Gebrauchsmuster und der Schutzrechtsinhaber verliert rückwirkend alle bisher auf der Anmeldung basierenden Rechtspositionen. Häufige Löschungsgründe sind der mangelnde erfinderische Schritt oder die fehlende Neuheit.

    Marke
    Wird ein ähnliches oder identisches Zeichen für identische oder ähnliche Produkte und/oder Dienstleistungen angemeldet, so können Sie innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung einen Widerspruch beim DPMA einreichen.
    Darüber hinaus können Sie Löschungsklage erheben.

    Design
    Sie haben in diesem Fall die Möglichkeit, einen Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit (§ 33 DesignG) des später angemeldeten Designs beim DPMA zu stellen. Der Nichtigkeitsantrag ist gebührenpflichtig und muss schriftlich mit einer Begründung eingereicht werden.

  • Fall 3: Ein Dritter geht gegen Ihr eingetragenes Recht vor

    Patent:
    Einspruchsverfahren: Sie können gegen einen Einspruchsbeschluss eine Beschwerde vor dem Bundespatengericht einreichen. Ist die Einspruchsfrist bereits abgelaufen, können Sie eine Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erheben.
    Gegen ein im Wege der Nichtigkeitsklage ergangenes Urteil können Sie Rechtsmittel beim Bundesgerichtshof einlegen.

    Gebrauchsmuster:
    Wenn Sie der Überzeugung sind, dass Ihr Gebrauchsmuster rechtsbeständig ist, widersprechen Sie dem Löschungsantrag (externer Link § 17 Abs. 1 GebrMG). Der Löschungsantrag endet mit einem Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des DPMA, gegen den Beschwerde (externer Link § 18 GebrMG) eingelegt werden kann.
    Unser Hinweis: Das Löschungsverfahren ist gleichsam eine Art Bewährungsprobe für das Gebrauchsmuster, weil die Gebrauchsmusterstelle des DPMA das Gebrauchsmuster einträgt, ohne die sachlichen Voraussetzungen zu prüfen. Erst in einem eventuellen Löschungsverfahren wird geklärt, ob die eingetragene Erfindung tatsächlich neu ist und auf einem erfinderischen Schritt beruht.

    Marke:
    Bereits vor einer Markenanmeldung sollten Sie sich vergewissern, dass nicht Ihr Zeichen genauso oder so ähnlich für identische oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen für einen anderen Inhaber im Markenregister eingetragen wurde, denn das DPMA prüft nicht, ob bereits eine identische oder ähnliche Marke für einen Dritten registriert wurde. Dann könnte der Inhaber der älteren Marke gegen Ihre Marke Widerspruch einlegen. In diesem Fall müsste Ihre Marke vielleicht sogar wieder gelöscht werden.

    Wenn Sie dem vorbeugen möchten, können Sie eine kommerzielle Recherche in Auftrag geben oder ein Patentinformationszentrum in Ihrer Nähe aufsuchen. Über die beim DPMA eingetragenen Marken können Sie sich kostenlos im Markenregister informieren.

    Design:
    Bereits vor einer Designanmeldung sollten Sie sich vergewissern, dass kein identisches oder ähnliches Design für einen anderen Inhaber eingetragen wurde, denn das DPMA überprüft im Designeintragungsverfahren die Neuheit und Eigenart Ihres angemeldeten Designs nicht. Ist Ihr Design identisch mit oder ähnlich zu einem bereits eingetragenen Design, könnte der Inhaber des prioritätsälteren Designs die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit Ihres Designs beantragen. In diesem Fall müsste Ihr Design vielleicht sogar wieder gelöscht werden.

    Wenn Sie dem vorbeugen möchten, können Sie eine kommerzielle Recherche in Auftrag geben oder ein Patentinformationszentrum in Ihrer Nähe aufsuchen. Über die beim DPMA eingetragenen Designs können Sie sich kostenlos im Designregister informieren.

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Bild: DPMA

Stand: 06.12.2024