Inhalt
DPMA unterstützt Blindenbibliotheken
Deutsches Patent- und Markenamt beaufsichtigt ab 1. Januar 2019 Blindenbibliotheken bei der barrierefreien Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Literatur – DPMA-Präsidentin: Sehbehinderte müssen gleiche Chancen haben
Pressemitteilung vom 20. Dezember 2018
München. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) übernimmt eine neue Aufgabe zur Unterstützung von Menschen mit Seh- oder Lesebehinderung. Ab 1. Januar 2019 übt das DPMA die Aufsicht über so genannte befugte Stellen nach § 45c des Urheberrechtsgesetzes aus. Befugte Stellen sind zum Beispiel Blindenbibliotheken und vergleichbare Einrichtungen, die in gemeinnütziger Weise barrierefreie Texte und andere Inhalte für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung zur Verfügung stellen. Mit dieser Änderung des Urheberrechtsgesetzes setzt Deutschland die Marrakesch-Richtlinie der EU um.
Sind literarische Werke urheberrechtlich geschützt, braucht man für die Umwandlung in ein barrierefreies Format (zum Beispiel in Brailleschrift oder in ein DAISY-Hörbuch) entweder eine Lizenz des Verlags oder eine gesetzliche Erlaubnis. Zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen wird ab 1. Januar die bereits in § 45a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bestehende gesetzliche Erlaubnis durch die neuen §§ 45b bis 45d UrhG ergänzt. Dann dürfen Blindenbibliotheken barrierefreie Kopien herstellen, sie Menschen mit Seh- oder Lesebehinderung auch online zur Verfügung stellen und mit anderen befugten Stellen (online wie offline) austauschen. Dafür müssen sie eine maßvolle, angemessene Vergütung an Autoren und Verlage zahlen. Sorgfalts- und Informationspflichten zu den neuen Befugnissen und die Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts über deren Einhaltung sind in einer gesonderten Verordnung geregelt.
DPMA-Präsidentin: „Wir werden die Aufsicht mit Umsicht und Sensibilität wahrnehmen.“
"Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung brauchen barrierefreien Zugang zu Literatur, um gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben", sagte DPMA-Präsidentin Cornelia Rudloff-Schäffer. "Wir werden unsere neue Aufgabe mit Umsicht und Sensibilität für die Bedürfnisse der Betroffenen wahrnehmen." Das Amt beaufsichtigt bereits Verwertungsgesellschaften wie die GEMA (Musik) und die VG Wort (Text) sowie Verwertungseinrichtungen und hat daher viel Erfahrung in Praxisfragen der Verwertung von Urheberrechten.
Die Marrakesch-Richtlinie (EU) 2017/1564 geht auf den völkerrechtlichen Vertrag von Marrakesch zurück, der 2013 im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ausgehandelt wurde, und der weltweit eine bessere Versorgung mit barrierefreier Literatur sicherstellen soll. Das deutsche Reformgesetz und die neue Verordnung sind im Bundesgesetzblatt vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2014) und 14. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2423) veröffentlicht worden.
Das Deutsche Patent- und Markenamt
Erfindergeist und Kreativität brauchen wirksamen Schutz. Das DPMA ist das deutsche Kompetenzzentrum für alle Schutzrechte des geistigen Eigentums – für Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs. Als größtes nationales Patentamt in Europa und fünftgrößtes nationales Patentamt der Welt steht es für die Zukunft des Erfinderlandes Deutschland in einer globalisierten Wirtschaft. Seine rund 2 600 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an drei Standorten – München, Jena und Berlin – sind Dienstleister für Erfinder und Unternehmen. Sie setzen Innovationsstrategien des Bundes um und entwickeln die nationalen, europäischen und internationalen Schutzsysteme weiter.
Stand: 05.11.2024
Soziale Medien