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Hinweis vom 14. Dezember 2018

zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz – MaMoG)

Am 14. Januar 2019 tritt das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) und damit die Novellierung des Markengesetzes (MarkenG) in Kraft. Das Gesetz setzt die EU-Markenrechtsrichtlinie 2015/2436 vom 16. Dezember 2015 (MRL) in nationales Recht um und führt unter anderem zu folgenden bedeutsamen Änderungen im Markengesetz sowie in der Markenverordnung (MarkenV) und dem Patentkostengesetz (PatKostG):

1. Wegfall der grafischen Darstellbarkeit – Bestimmbarkeit und neue Markenformen

Mussten Registermarken bisher grafisch darstellbar sein, genügt es künftig, dass sie eindeutig und klar bestimmbar sind. Diese Änderung trägt den Bedürfnissen des Marktes nach modernen Markenformen Rechnung und orientiert sich an den technischen Möglichkeiten zur Darstellung einer Marke im elektronischen Register. So können – Schutzfähigkeit vorausgesetzt – in Zukunft beispielsweise geräuschhafte Klangmarken, Multimediamarken oder Hologramme in den vorgesehenen elektronischen Formaten sowie sonstige Markenformen eingetragen werden.

2. Die nationale Gewährleistungsmarke

Als neue Markenkategorie wird die Gewährleistungsmarke in das deutsche Markenrecht eingeführt. Bei der Gewährleistungsmarke steht, im Unterschied zur Individualmarke die Garantiefunktion im Vordergrund, nicht die Herkunftsfunktion. Eine Gewährleistungsmarke muss geeignet sein, die Waren und Dienstleistungen, für die der Markeninhaber das Material, die Art und Weise der Herstellung, die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Der gewährleistende Charakter der Marke muss sich dabei aus der Zeichendarstellung ergeben. In der obligatorischen Markensatzung muss der Markeninhaber beispielsweise Angaben zu den gewährleisteten Produkteigenschaften, zu den Nutzungsbedingungen sowie zu den Prüf- und Überwachungsmaßnahmen machen.

3. Umbenennung und Gebühr: aus dem Löschungsverfahren wird das Verfalls- bzw. Nichtigkeitsverfahren

Das Löschungsverfahren wird in "Verfalls-" bzw. "Nichtigkeitsverfahren" umbenannt. Die Gebühr für das Nichtigkeitsverfahren beträgt ab 14. Januar 2019 400 Euro.

4. Neue absolute Schutzhindernisse im Markengesetz

Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen vor allem für Lebensmittel, Wein und Spirituosen, die nach nationalen oder europäischen Rechtsvorschriften oder Übereinkommen geschützt sind, werden als absolute Schutzhindernisse aufgenommen. Zusätzlich sind auch geschützte traditionelle Weinbezeichnungen sowie garantiert traditionelle Spezialitäten im Lebensmittelbereich als absolute Schutzhindernisse im Anmelde- bzw. Nichtigkeitsverfahren zu berücksichtigen. Marken, die derartige Angaben direkt oder indirekt enthalten, können nur für ausdrücklich spezifikationsgemäße Waren eingetragen werden. Sortenbezeichnungen, die nach nationalen oder internationalen Rechtsvorschriften Schutz in Deutschland oder der EU genießen, können der Eintragung einer identischen oder wesensgleichen Marke jetzt entgegenstehen.

5. Eintragung von Lizenzen bzw. Lizenz- oder Veräußerungsbereitschaft im Register

Lizenzen werden künftig auf schriftlichen Antrag in das Register eingetragen. Die Eintragung umfasst Angaben zum Lizenznehmer, zur Lizenzart und zu etwaigen Beschränkungen (§ 42a MarkenV). Eintragung, Änderung und Löschung einer Lizenz im Register sind gebührenpflichtig (jeweils 50 Euro). Außerdem können Markenanmelder und -inhaber gebührenfrei eine unverbindliche Erklärung über ihre Bereitschaft, ihre Marke zu lizenzieren oder zu veräußern, auf Antrag in das Register aufnehmen lassen. Diese Bereitschaft kann jederzeit zurückgenommen werden.

6. Änderungen bei Schutzdauer und Verlängerungen

Die Schutzdauer von Marken, die ab 14. Januar 2019 eingetragen werden, endet genau zehn Jahre nach dem Anmeldetag und nicht wie bisher nach zehn Jahren zum Ende des Monats, in welchem die Marke angemeldet worden ist. Bei bereits eingetragenen Marken verbleibt es bei der alten Regelung. Das DPMA unterrichtet die Markeninhaber acht Monate im Voraus über den Ablauf der Schutzdauer ihrer Marke.
Ablauf der Schutzdauer und Fälligkeit der Verlängerungsgebühr fallen künftig auseinander. Der Antrag auf Verlängerung ist innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf der Schutzdauer bzw. innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer einzureichen. Dementsprechend werden die Verlängerungsgebühren und ggf. Klassengebühren für die jeweils folgende Schutzfrist bereits sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer fällig. Werden Verlängerungsgebühr und ggf. Klassengebühren erst nach Ablauf der Schutzdauer gezahlt, sind innerhalb der sechsmonatigen Nachfrist neben der Verlängerungsgebühr auch Zuschlagsgebühren zu entrichten. Für eingetragene Marken, deren Schutzdauer spätestens zwölf Monate nach dem 31. Januar 2019 endet, gilt das PatKostG in seiner alten Fassung.

7. Umklassifizierung entfällt

Ändert sich die Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen nach dem Anmeldetag, wird die Klassifizierung künftig weder auf Antrag des Inhabers noch von Amts wegen bei der Verlängerung der Marke angepasst.

8. Änderungen im Widerspruchsverfahren

Die Systematik im Widerspruchsverfahren wird verändert: Konnte bisher ein Widerspruch nur aus einem Widerspruchskennzeichen erhoben werden, kann der Inhaber mehrerer älterer Rechte diese jetzt mit einem einzigen Widerspruch geltend machen. Geschützte geographische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen werden als neue zusätzliche Widerspruchsgründe eingeführt.
Die Widerspruchsgebühr wird an die neue Systematik und den gestiegenen Aufwand angepasst und beträgt für ein Widerspruchszeichen nun 250 Euro statt bisher 120 Euro. Für jedes zusätzlich geltend gemachte Widerspruchszeichen sind weitere 50 Euro fällig.
Um Verhandlungen der Verfahrensbeteiligten zu erleichtern, wird auf deren gemeinsamen Antrag eine Frist von mindestens zwei Monaten gewährt, um eine gütliche Einigung zu erreichen ("Cooling-off"). Diese Frist lässt sich durch einen gemeinsamen Antrag verlängern.
Die zweite Nichtbenutzungseinrede mit dem wandernden Benutzungszeitraum nach § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG entfällt. Für diese Fälle steht jedoch weiterhin das Löschungsverfahren wegen Verfalls (neu: "Verfallsverfahren") zur Verfügung. Statt der Glaubhaftmachung ist künftig ein Nachweis der Benutzung erforderlich. Die eidesstattliche Versicherung ist nach § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG jedoch weiterhin zugelassen. Der fünfjährige Zeitraum, für den die Benutzung der Widerspruchsmarke nachzuweisen ist, beginnt künftig fünf Jahre vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der angegriffenen Marke statt wie bisher fünf Jahre vor dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke.
Die Benutzungsschonfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem gegen die Eintragung einer Marke kein Widerspruch mehr möglich ist. Dies ist entweder der Zeitpunkt, ab dem wegen Ablauf der Widerspruchsfrist kein Widerspruch mehr erhoben werden kann, oder der Zeitpunkt, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird, welche das Widerspruchsverfahren beendet hat, oder an dem der Widerspruch zurückgenommen wurde. Beginn und Ende der Benutzungsschonfrist werden in das Markenregister aufgenommen (§ 25 Nr. 20a MarkenV).
Diese Änderungen sind in gleicher Weise für Widersprüche im Rahmen des Verfahrens der Schutzerstreckung von international registrierten Marken auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.

1030 – 4.3.2/2015-1

Stand: 14.12.2018