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Neubau in München, Paukenschlag in Berlin: die Jahre 1951 bis 1960

Neues in Ost und West

Die gesetzlichen Regelungen zum Schutz des geistigen Eigentums waren in beiden deutschen Staaten - aufgrund der Mitgliedschaft der DDR in internationalen Organisationen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes - fast identisch. Unterschiede zeigten sich in den Regelungen zur Verwertung. Bundesdeutsche Patente gaben schon immer dem Inhaber das Recht, die Erfindung für eine begrenzte Zeit exklusiv zu nutzen. Dieses Recht wurde in der DDR als "Ausschließungspatent" bezeichnet und machte nur einen geringen Anteil aus. Häufiger waren so genannte "Wirtschaftspatente", die das neue Patentgesetz der DDR vom 6. September 1950 eingeführt hatte. Gegen Zahlung einer Vergütung durfte jeder volkseigene Betrieb diese Wirtschaftspatente nutzen.

Im Bundesgebiet wurde im Patentprüfverfahren die Vorprüfung der Neuheit (Neuheitsprüfung vor der Bekanntmachung), die mit dem "Ersten Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes" vom 8. Juli 1949 wegen Personalmangels einerseits und fehlenden Prüfstoffs andererseits ausgesetzt worden war, durch das "Vierte Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes" vom 20. Dezember 1951 wieder eingeführt (ab 1. Januar 1952). Die Erteilungen gingen in der Folge von 1952 bis 1954 fast um die Hälfte zurück, von 37 000 erteilten Patenten im Jahr 1952 auf etwa 19 000 zwei Jahre später.

Eingang Dienststelle Berlin

Geschmückter Eingang der Dienststelle Berlin am 1. Juli 1952: 75 Jahre Patentamt

Neuerungen - besser gesagt "Novellen" - brachte auch das "Fünfte Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes" vom 18. Juli 1953, das am 1. August 1953 in Kraft trat: Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz und Warenzeichengesetz erhielten nun eine neue Fassung, so genannte "Bundesfassungen". Ferner regelten die Übergangsbestimmungen zum Geschmacksmustergesetz, dass für Urheber ohne Niederlassung oder Wohnsitz im Inland "bis auf Weiteres" das Patentamt für die Eintragung von Geschmacksmustern zuständig ist. Bis 1960 gingen beim Patentamt auf diese Weise 1 730 Anträge ein, von denen 1 517 (knapp 88 Prozent) mit einer Eintragung in das Musterregister erledigt wurden. In diesem Zeitraum wurden insgesamt 5 049 ausländische Muster und Modelle eingetragenen.

In der DDR wurden nach dem Patentgesetz (vom 6. September 1950) schließlich auch das Warenzeichengesetz (vom 17. Februar 1954) und das Gebrauchsmustergesetz (vom 18. Januar 1956) neu gefasst.

Organisatorisch ging der Beginn der Tätigkeit sowohl im Deutschen Patentamt in München als auch im Amt für Erfindungs- und Patentwesen (AfEP) der DDR in Berlin mit Neuerungen einher. Die gerichtsähnliche Struktur des Reichspatentamts wurde vom Deutschen Patentamt zunächst fortgeführt; zur Leitungsebene hinzugekommen war jedoch das Amt eines Vizepräsidenten.

Das AfEP in Berlin unterstellte dem Präsidenten zwei Vizepräsidenten, die wiederum jeweils für eine Abteilung zuständig waren:

  • die Patentabteilung mit Prüfungsstellen und Patentverwaltungsstellen sowie Spruchstellen für Patentberichtigungen, Nichtigerklärungen und Löschungen sowie Beschwerden
  • die Wirtschaftsabteilung zur Organisation und "Aktivierung" des Erfindungswesens sowie zur "Beratung von Erfindern und Betrieben", zur Nutzungsprüfung ("Prüfung von Erfindungen auf Nutzbarmachung, Lenkung, Einleitung und Kontrolle der Nutzung") und unter anderem zur Schlichtung von Vergütungsstreitfällen

Eine Übersicht über die Entwicklung der Aktenzeichenformate in allen Schutzrechtsarten zeigt die Ausgabe Nr. 5 der Veröffentlichung DPMAinformativ aus dem Jahr 2012. Darin enthalten sind auch die beim Deutschen Patentamt ab 1949 und beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen der DDR ab 1950 verwendeten Aktenzeichenformate der verschiedenen Schutzrechtsarten.

Das Deutsche Patentamt wächst, baut und zieht um

Keine Frage: für das Deutsche Patentamt an seinem provisorisch eingerichteten Dienstsitz im Deutschen Museum in München wurde es nun eng. Während bei Neugründung der Behörde am 1. Oktober 1949 der Personalstab nur 423 Beschäftigte zählte, waren es 1951 schon 1 187 - fast drei Mal so viele. 1954 beschäftigte das Deutsche Patentamt 1 809 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Auch die Anmeldezahlen in den drei Schutzrechtsarten Patent, Gebrauchsmuster und Warenzeichen (seit 1995 "Marke") nahmen bis 1953/54 rapide zu:
pdf-Datei Anmeldezahlen 1951 bis 1960

Wachsende Verwaltungsaufgaben sowie der Wunsch nach einer organisatorischen Trennung von judikativen und administrativen Bereichen des Patentamtes - bereits 1938 vom damaligen Rechnungshof geäußert - führten im Jahr 1951 zu einer ersten Reorganisation der jungen Bundesbehörde. Fortan waren für Verwaltungsangelegenheiten des Deutschen Patentamts nicht mehr die Senatspräsidenten zuständig, sondern die sechs Referate der neu geschaffenen "Zentralabteilung"

  • Organisation und Personalwesen
  • Justitiariat
  • Patentanwalts- und Vertreterwesen
  • Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
  • Innere Verwaltung
  • Bibliothek

Luftaufnahme des Dienstgebäudes

Das zwischen 1953 und 1958 errichtete Dienstgebäude mit Hochhaus, Auslegehalle (Mitte) und Atriumbau

Die strukturelle und personelle Vergrößerung des Patentamts führte in den frühen 1950er Jahren unweigerlich zur Suche und Planung eines größeren Dienstsitzes: das Provisorium im Deutschen Museum, immerhin eine angemietete Fläche von 12 000 Quadratmetern, hatte endgültig ausgedient. Allzu weit musste indes nicht gesucht werden: buchstäblich nur einen Steinwurf vom Deutschen Museum entfernt, am benachbarten Isarkanalufer, wurde von 1953 bis 1958 auf dem Gelände einer früheren Kaserne der Neubau errichtet, der bis heute den Hauptsitz des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) in München beherbergt.

Der Neubau vollzog sich im Wesentlichen in drei Etappen: Den Anfang machte der so genannte Atriumsbau an der Zweibrückenstraße mit seinem großzügig angelegten Innenhof. Es folgte die (öffentliche) Auslegehalle - heute ein moderner Konferenzsaal für nationale und internationale Veranstaltungen zum gewerblichen Rechtsschutz - mit einem Verbindungsbau.

Blick auf die Dachterrasse

Schöne Aussicht von der Dachterrasse

Zuletzt kam in der Morassistraße der Backsteinbau des Münchner Architekten Franz Hart hinzu. Dieses Hochhaus mit 10 Stockwerken war seinerzeit das höchste Amtsgebäude in München und ist bis heute - auch dank des Paternoster-Aufzugs - eine architektonische Attraktion geblieben. Unzählige Film- und Fernsehaufnahmen beweisen auch die Beliebtheit des inzwischen denkmalgeschützten Gebäudekomplexes als Drehort.

Mit Bezug des Neubaus hatten die in den Jahren zwischen 1954 bis 1959 abteilungsweise umgezogenen Beschäftigten auch endlich wieder mehr Platz: den im Jahr 1959 in München tätigen 1 841 Amtsangehörigen standen nun 56 000 Quadratmeter allein an Bürofläche zur Verfügung.

Die Behandlung von Alt-Schutzrechten

Ob auch im Patentamt der DDR, dem Amt für Erfindungs- und Patentwesen (AfEP) in Berlin, zu Beginn der 1950er Jahre bauliche Veränderungen stattfanden, ist nicht bekannt. Ein Thema aber, das im Osten und im Westen gleichermaßen das Tagesgeschäft der Patentbehörde bestimmte, war die Behandlung von Alt-Schutzrechten aus den Zeiten des ehemaligen Reichspatentamts.

Auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland waren die Bestimmungen zur Aufrechterhaltung von Alt-Schutzrechten (Alt-Patenten, Alt-Gebrauchsmustern und Alt-Warenzeichen) in den §§ 13 bis 18 des "Ersten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes" vom 8. Juli 1949 geregelt. Gemäß § 15 dieses Gesetzes musste bis zum 30. Juni 1950 vom Inhaber oder für den Inhaber beim Patentamt beantragt werden, das Alt-Schutzrecht aufrechtzuerhalten; die Frist zur Aufrechterhaltung wurde später, auf Grund der Zweiten Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 14. Juni 1950, bis zum 30. September 1950 verlängert. Eine Möglichkeit, von der vielfach Gebrauch gemacht wurde: Im Jahr 1950 kamen (zusätzlich zu den beim Deutschen Patentamt eingereichten 53 375 Patentanmeldungen) noch 76 749 Weiterbehandlungsanträge für Alt-Patentanmeldungen hinzu. Die Bearbeitung sämtlicher Alt-Schutzrechte oblag seit November 1950 der Dienststelle Berlin, die durch eine Verordnung vom 20. Januar 1950 unter der Bezeichnung "Deutsches Patentamt, Dienststelle Berlin" errichtet wurde. Der Personalbestand betrug in der Dienststelle zu der Zeit etwa 130 Bedienstete.

Grundlage für die Aufrechterhaltung von Alt-Patenten beziehungsweise Alt-Patentanmeldungen in der DDR war das Patentgesetz vom 6. September 1950 (§§ 69 bis 79). Gemäß § 70 Absatz 2 (erteilte und in Kraft befindliche Alt-Patente) beziehungsweise § 77 Absatz 1 (Alt-Patentanmeldungen) musste innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes ein Antrag auf Aufrechterhaltung beziehungsweise Weiterbehandlung gestellt werden. Vom ehemaligen Reichspatentamt erteilte und in Kraft befindliche Patente wurden mit der vom Reichspatentamt vergebenen Veröffentlichungsnummer ins Patentregister der DDR aufgenommen.

Zäsur in Nizza

Zur erneuten Revision des Madrider Markenabkommens von 1891 fand im Juni 1957 in Nizza eine Diplomatische Konferenz statt. Der damalige Präsident des Deutschen Patentamts, Professor Dr. Eduard Reimer, leitete die bundesdeutsche Delegation. Reimer war hoch angesehen und galt als ausgewiesener Experte auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts - sowohl auf nationaler, als auch auf internationaler Ebene. Am 5. Juni 1957 erlitt er während seiner Rede in Nizza einen Herzschlag und verstarb mit nur 60 Jahren. Die Konferenzteilnehmer vor Ort und die Patentamtsangehörigen daheim waren zutiefst erschüttert: Um ihn trauerten seine Ehefrau, drei Söhne und eine Enkeltochter sowie die gesamte Fachwelt.

Zehn Tage später, am 15. Juni 1957, wurde auf der fortgesetzten Konferenz das Abkommen von Nizza über die "internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken" beschlossen. Sie wird bis heute auch "Nizza-Klassifikation" genannt und wird alle fünf Jahre in einer überarbeiteten Ausgabe neu veröffentlicht. In ihr werden Waren und Dienstleitungen in insgesamt 45 so genannten Klassen eingruppiert.
Näheres zur "Nizza-Klassifikation" finden Sie unter www.dpma.de/marken.

Ein Nachruf auf Eduard Reimer wurde auch vom damaligen Staatssekretär im Bundesjustizministerium, Dr. Walter Strauß, in der Juristenzeitung veröffentlicht. Darin heißt es am Ende über den Verstorbenen: "Er ließ sich durch keine Hast beeindrucken, war von vornehmer Sachlichkeit und wird wegen seiner stets teilnehmenden Menschlichkeit von allen im Gedenken bewahrt bleiben, die ihm begegnet sind."

Im Deutschen Patent- und Markenamt, im zweiten Stock des Hauptgebäudes und direkt neben der Tür zum Büro von Präsidentin Rudloff-Schäffer, hängt ein Porträt des Malers Hans Jürgen Kallmann von Eduard Reimer. Am 5. Juni 2017 war sein 60. Todestag.

Kleine Ursachen mit großer Wirkung

Es ging um Kosten von 445,12 DM - rund 228 Euro. Im April 1956 hatte der Stuttgarter Rechtsanwalt Fromut Völp gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des 1. Beschwerde-Senats des Deutschen Patentamts über eben diesen Betrag eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht München erhoben. Nein, um den Betrag ist es ihm dabei nicht gegangen. Völp hielt es schlichtweg für verfassungswidrig, dass sich das Patentamt selbst - letztinstanzlich und verbindlich - überprüfte und gegen die Entscheidungen kein Rechtsweg vor Gericht offen stand. Die Beendigung einer "jahrzehntelangen Auseinandersetzung um das Wesen der Patenterteilung", wie es Ulrich Hallmann und Paul Ströbele später in der Publikation "Hundert Jahre Patentamt" nennen, war dem Rechtsanwalt ein auf eigene Kosten geführter Musterprozess wert. 1957 bekam Völp vom Münchner Verwaltungsgericht Recht. Das Deutsche Patentamt legte daraufhin Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht in Berlin ein; die Rechtsposition des Amtes sollte höchstrichterlich geklärt werden. Was folgte, war ein Paukenschlag: am 13. Juni 1959, einem Samstag, schloss sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil der Rechtsauffassung von Fromut Völp an.

Dr. Herbert Kühnemann, seit 1957 als Nachfolger von Eduard Reimer Präsident des Deutschen Patentamts, nannte die Entscheidung einen "Schlag gegen den Patentschutz". Er sah, wie viele andere auch, dadurch eine Unsicherheit und Ungewissheit für die Wirtschaft und fürchtete, dass die neue Rechtslage Investitionen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes beinträchtigen könnte.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts führte schließlich zwei Jahre später zu einer Änderung des Grundgesetzes und zur Gründung des Bundespatentgerichts.

Bilder: DPMA (soweit nicht anders angegeben)

Stand: 18.06.2024