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Hinweis vom 25. Januar 2024
aus Anlass der Erdbeben auf der japanischen Halbinsel Noto und deren Folgen
Aus Anlass des massiven Erdbebens auf der japanischen Halbinsel Noto und deren Folgen weist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) auf Folgendes hin:
Das DPMA wird die aktuelle Situation in Japan im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bei der Führung der Schutzrechtsverfahren berücksichtigen.
Aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland können gesetzlich festgelegte Fristen vom DPMA nicht verlängert werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Wer ohne Verschulden eine gesetzlich bestimmte Frist versäumt, kann auf Antrag in den vorigen Stand des Verfahrens zurückversetzt werden. Der Antrag wird dann so behandelt, als wäre die Frist eingehalten worden.
Mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand können wir sehr flexibel auf die schwierigen und außergewöhnlichen Umstände der betroffenen Anmelderinnen und Anmelder reagieren.
Bitte entnehmen Sie die Voraussetzungen und den Anwendungsbereich der Wiedereinsetzung den jeweiligen Vorschriften in den Schutzrechtsgesetzen. Die Wiedereinsetzung ist geregelt für Verfahren
- in Patentsachen in § 123 Patentgesetz
- in Markensachen in § 91 Markengesetz
- in Designsachen in § 23 Absatz 3 Satz 3 Designgesetz in Verbindung mit § 123 Absätze 1 bis 5 und 7 Patentgesetz
- in Gebrauchsmustersachen in § 21 Absatz 1 Gebrauchsmustergesetz in Verbindung mit § 123 Patentgesetz
- in Halbleiterschutzsachen in § 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 123 Patentgesetz
Stand: 26.01.2024
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