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Mitteilung Nr. 1/25

der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts über den Wegfall der Einreichungsmöglichkeit für Unionsgeschmacksmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt ab dem 1. Mai 2025

14. April 2025

Durch Artikel 1 Ziffer 31 der Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 wird Artikel 35 der Verordnung (EG) 6/2002 geändert.

Die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters (bisher: Gemeinschaftsgeschmacksmuster) kann nach Artikel 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) 6/2002 n.F. ab 1. Mai 2025 nur noch beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingereicht werden.

Es wird dann nicht mehr möglich sein, Anmeldungen von Unionsgeschmacksmustern beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Der Anwendungsbereich von § 62 DesignG entfällt damit.

Die Mitteilung des Präsidenten Nr. 1/03, die sich auf die Entgegennahme und Weiterleitung von Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Anmeldungen durch das Deutsche Patent- und Markenamt bezieht, wird zum 1. Mai 2025 aufgehoben.

Die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts
Eva Schewior

3660-4.3.3/2022-2

Stand: 14.04.2025